Tierhaltungskooperationen erleben eine Renaissance

Anforderungen an Rechtsform und Gesellschaftsvertrag

Mehr und mehr Landwirte intensivieren ihre Viehhaltung, um ihren Familien dauerhaft ein ausreichendes Einkommen zu ermöglichen. Bei schweinehaltenden Betrieben findet schlicht eine Ausweitung der Produktion (Mast und/oder Zucht) statt. Um die Vieheinheitengrenze einzuhalten, bieten sich Tierhaltungskooperationen an. Brigitte Barkhaus, Steuerberaterin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, erläutert, worauf man bei der Wahl der Rechtsform besonders achten sollte.

Vor der Gründung einer Tierhaltungskooperation sind viele Fragen zu klären, unter anderem die Wahl der Rechtsform.

Foto: Moe

Vermehrt steigen Landwirte auch in neue Produktionszweige wie in die Erzeugung erneuerbarer Energien oder in die Hähnchenmast ein. Insbesondere in der Kombination mit Biogasanlagen erhofft man sich positive Effekte, indem zum einen die Gülle in der Biogasanlage, zum anderen die Wärme aus der Biogasanlage für die Beheizung der Ställe genutzt werden können.

Einhaltung der Viehbestandsgrenze

Damit weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vorliegen, darf bezogen auf den Hektar land- und forstwirtschaft­licher Nutzflächen nur eine bestimmte Anzahl Tiere gehalten werden. Die Viehbestände werden dabei in Vieheinheiten umgerechnet. So wird zum Beispiel eine Zuchtsau mit 0,33 Vieheinheiten je gehaltenes Tier bewertet, ein Ferkel mit 12 bis 20 kg mit 0,02 Vieheinheiten je erzeugtes Tier. Grundsätzlich kommt es dabei auf das nachhaltige Überschreiten der Vieheinheitengrenze an (allmählicher Strukturwandel). Hier ist regelmäßig von einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren auszugehen. Der Neubau eines Stalles, mit dessen Kapazitäten die Vieh­ein­heitengrenze planmäßig über­schritten werden wird, führt jedoch bereits beim erstmaligen Überschreiten zur Gewerblichkeit (sofortiger Strukturwandel). Aufgrund des immensen Zuchtfortschritts, der Verbesserung der biologischen Leistungen und des Managements empfiehlt sich, die Vieh­ein­heitengrenze regelmäßig (beispielsweise zum Ende des Wirtschaftsjahres) zu prüfen.

 – LW 35/2013