Tierhaltungskooperationen erleben eine Renaissance
Anforderungen an Rechtsform und Gesellschaftsvertrag
Mehr und mehr Landwirte intensivieren ihre Viehhaltung, um ihren Familien dauerhaft ein ausreichendes Einkommen zu ermöglichen. Bei schweinehaltenden Betrieben findet schlicht eine Ausweitung der Produktion (Mast und/oder Zucht) statt. Um die Vieheinheitengrenze einzuhalten, bieten sich Tierhaltungskooperationen an. Brigitte Barkhaus, Steuerberaterin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, erläutert, worauf man bei der Wahl der Rechtsform besonders achten sollte.

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Einhaltung der Viehbestandsgrenze
Damit weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vorliegen, darf bezogen auf den Hektar land- und forstwirtschaftÂlicher Nutzflächen nur eine bestimmte Anzahl Tiere gehalten werden. Die Viehbestände werden dabei in Vieheinheiten umgerechnet. So wird zum Beispiel eine Zuchtsau mit 0,33 Vieheinheiten je gehaltenes Tier bewertet, ein Ferkel mit 12 bis 20 kg mit 0,02 Vieheinheiten je erzeugtes Tier. Grundsätzlich kommt es dabei auf das nachhaltige Überschreiten der Vieheinheitengrenze an (allmählicher Strukturwandel). Hier ist regelmäßig von einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren auszugehen. Der Neubau eines Stalles, mit dessen Kapazitäten die ViehÂeinÂheitengrenze planmäßig überÂschritten werden wird, führt jedoch bereits beim erstmaligen Überschreiten zur Gewerblichkeit (sofortiger Strukturwandel). Aufgrund des immensen Zuchtfortschritts, der Verbesserung der biologischen Leistungen und des Managements empfiehlt sich, die ViehÂeinÂheitengrenze regelmäßig (beispielsweise zum Ende des Wirtschaftsjahres) zu prüfen.
– LW 35/2013