Tipps zum Schutz vor UV-Belastung

Beschäftigte im Freien sind besonders gefährdet

Endlich ist er da, der langersehnte Sommer. Er ließ zwar diesmal etwas länger auf sich warten, aber unsere Haut ist möglicherweise dankbar dafür. Denn mit der Sonne kommt auch die UV-Belastung, die unserer Haut schaden kann. Medizinisch erwiesen ist, dass die natürliche UV-Strahlung der Sonne auf Dauer Hautkrebs auslösen kann. Der Mensch nimmt von der Sonne nur das sichtbare Licht und die Wärmestrahlung wahr. Er hat keine Empfindungsmöglichkeit für die unsichtbare UV-Strahlung. Das Regierungspräsidium (RP) Gießen liefert nachfolgend Tipps, wie man sich bei der Arbeit im Freien schützen kann und was der Arbeitgeber dafür tun muss.

Endlich Sommer! Aber bitte nicht vergessen: Zu viel Sonne fördert Hautkrebs. Ohne Sonnenschutz mit hohem Lichtschutzfaktor geht es derzeit nicht.

Foto: RP Gießen

Die Zahlen sprechen für sich: Das Robert Koch-Institut verzeichnet deutschlandweit mittlerweile mehr als 250 000 neue Erkrankungsfälle pro Jahr. „Nicht selten sind die Betroffenen berufsbedingt der Sonnenstrahlung ausgesetzt“, erläutert Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Dessen Behörde sorgt unter anderem für die Sicherstellung des Arbeitnehmerschutzes in den fünf mittelhessischen Landkreisen. Oftmals handelt es sich um den sogenannten hellen Hautkrebs, der bei frühzeitiger Erkennung gut behandelbar ist.

Schutzmaßnahmen sind wichtig

Rein statistisch betrachtet, erkrankt aber auch jede 50. Person in Deutschland einmal an einem malignen Melanom, dem sogenannten schwarzen Hautkrebs – Tendenz steigend. Zwar kann auch bei dieser Krebsart eine frühzeitige Operation in der Mehrzahl der Fälle zu einer Heilung führen, aber es können sich auch ausgehend von der erkrankten Stelle Tumorzellen im Körper verteilen und Metastasen bilden, was die Genesungschancen erheblich mindert. „Arbeitgeber, die Menschen im Freien beschäftigen, müssen sich daher Gedanken über notwendige Schutzmaßnahmen machen“, berichtet RP Ullrich weiter.

Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten

Es gibt viele Berufsgruppen, bei denen mit einer erhöhten UV-Belastung durch die Sonne zu rechnen ist. Dazu zählen zum Beispiel die Land- und Forstwirtschaft, viele Bereiche des Baugewerbes und des Bauhandwerks, Garten- und Landschaftsbauer, Straßenarbeiter oder auch Bademeister. „Damit eine krankhafte Veränderung der Haut früh erkannt wird, sollte man sich regelmäßig untersuchen lassen“, lautet der Rat von RP-Arbeitsschützer Holger Lehnhardt. Natürlich sei es auch wichtig, die eigene Haut zu beobachten, um verdächtige Veränderungen auszumachen. „Allerdings kann nur eine Hautärztin oder ein Hautarzt harmlose Hautanomalien von krankhaften Veränderungen unterscheiden“, berichtet Lehnhardt weiter. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Sie arbeiten im Zeitraum von April bis September zwischen 11 und 16 Uhr mindestens eine Stunde pro Arbeitstag im Freien und das an mindestens 50 Arbeitstagen.

Arbeitszeit und Sonnenschutz

Für den Schutz von Beschäftigten vor natürlicher UV-Strahlung gibt es zwar keine Grenzwerte, die herangezogen werden könnten. „Es gilt aber die Prämisse: Was vermeidbar ist, muss vermieden werden“, erläutert der Arbeitsschutzexperte beim RP Gießen. Welche Schutzmaßnahmen letztlich zu treffen sind, müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. „Die beste Maßnahme trifft der Arbeitgeber, wenn er dafür sorgt, dass die Haut der Beschäftigten möglichst wenig Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.“ Dabei darf nicht vergessen werden, dass die natürliche UV-Strahlung tagsüber auch bei bewölktem Himmel vorhanden ist.

Ganz praktisch heißt das, entweder den Arbeitsplatz in den Schatten verlegen oder – wenn dies nicht möglich ist – dafür sorgen, dass möglichst viel Haut mit Kleidung bedeckt wird. Der Tipp vom Fachmann: „Dafür sind moderne Mikrofasertextilien gut geeignet, denn sie leiten Körperschweiß nach außen ab, was zudem eine kühlende Wirkung hat.“

Als Kopfschutz sollten Helme oder textile Kopfbedeckungen mit Nackentuch getragen werden, damit auch Nacken und Ohren bedeckt sind.

Für unbedeckte Körperstellen sollte eine Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor verwendet werden. Da auch Augenerkrankungen durch die UV-Strahlung begünstigt werden, sollte eine hochwertige Sonnenbrille mit UV-Schutz getragen werden.

Die Tageszeit spielt natürlich ebenso eine Rolle. In den sommerlichen Monaten bietet es sich an, den Beginn der Arbeit vorzuverlegen, damit möglichst wenig Arbeitszeit in die heißen Nachmittagsstunden fällt. „Auch die Anzahl und Länge der Pausen sollte der Arbeitgeber den Belastungen durch die Sonneneinstrahlung anpassen“, sagt Experte Lehnhardt.

Nicht jedem Beschäftigten ist bekannt, welche Gefahren das Arbeiten im Freien mit sich bringen kann. Der Arbeitgeber sollte darüber und vor allem über die notwendigen Schutzmaßnahmen ausreichend informieren. „Das kann er beispielsweise im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung tun.“ Darüber hinaus sollte er die Beschäftigten regelmäßig anhalten, zur Verfügung gestellten Sonnenschutz auch zu benutzen.

Und noch ein wichtiger Hinweis aus dem RP Gießen: „Seit 2015 können bestimmte Hautkrebsarten als Berufskrankheit anerkannt werden.“ Es handelt sich dabei um das Plattenepithelkarzinom – eine Form des hellen Hautkrebses – sowie die Vorstufe dieser Erkrankung, die als multiple aktinische Keratose bezeichnet wird.

 – LW 25/2021