Um zu handeln, braucht es klare Einheiten

Neue Grundlage für den Rohholzhandel, die RVR

Seit 2008 ist die Forst- und Holzbranche offiziell ohne Maßstab. Zwar werden Holzverkäufe auf Basis der Forst HKS, die seit 1969 in Deutschland gilt, vermarktet, doch hob die EU im Rahmen einer Entbürokratisierungsaktion vor sieben Jahren deren Rechtsgültigkeit auf. Seither ringen Forst- und Holzwirtschaft in Deutschland um einheitliche Normen. Denn bei genauerer Betrachtung zeigte sich, dass es „die“ Forst HKS gar nicht wirklich gab.

Kiefernstammholz, leider in diesem Fall nur D-Qualität wegen der vielen Bohrlöcher.

Foto: Setzepfand

„Wir hatten es mit mindestens 26 verschiedenen Interpretationen der Forst-HKS in Deutschland zu tun“, bemerkte Järmo Stablo, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) Mitte Juli bei einer Multiplikatorenschulung in Karlsruhe. 25 Mitarbeiter von Sägewerken, Forstschulen, Sachverständigen und Forstbetriebsgemeinschaften hatten sich im Forstlichen Bildungszentrum versammelt, um den Ausführungen von Dr. Udo Sauter, dem Abteilungsleiter Waldnutzung der FVA, und Dr. Jörg Staudenmaier, seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter, zu lauschen. Schließlich geht es um die RVR, die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland, die Ende vergangenen Jahres von den beiden Spitzenverbänden der deutschen Forst- und Holzwirtschaft, dem Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) und dem Deutschen Holzwirtschaftsrat (DHWR) als privatrechtliches Regelwerk unterzeichnet wurde.

Da der Bund kein Interesse hatte wieder eine gesetzlich verankerte Richtlinie auf den Weg zu bringen, sah sich die Forst- und Holzwirtschaft genötigt, dies selbst in die Hand zu nehmen. Man hatte das ehrgeizige Ziel, eine bundesweit einheitliche transparente Regelung auf den Weg zu bringen. Das nun tatsächlich vorliegende Regelwerk ist rechtskonform in allen Bundesländern und der EU. Dabei wurden auch Ergebnisse des EU-Normungsprozesses berücksichtigt. Auch fand die veränderte Sortimentsstruktur am Markt sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse Berücksichtigung. Sonderfälle und Details können von den Vertragspartnern individuell in Kaufverträgen vereinbart werden. In der RVR werden Messverfahren beschrieben, Vorschläge für Rindenabzugswerte gegeben und Umrechnungsfaktoren benannt. Einige Sortierungen der Forst-HKS fallen weg, wie H, HL oder SW, TS, F oder TF. Etablierte Elemente der Forst-HKS wurden erhalten.

RVR dient als Fundament, kann individuell ergänzt werden

„Die RVR ist ein Rahmen mit einzelnen Modulen, der auch Flexibilität zulässt“, erklärte Sauter. „Und die RVR ist ein lebendiges Regelwerk, geschaffen von Praktikern für Praktiker, ein Verhandlungsergebnis mit Kompromissen, das durch den Ständigen Ausschuss (StA) notwendige Anpassungen erfahren kann.“ Der StA wurde im April diesen Jahres konstituiert, er besteht aus 16 Mitglieder, jeweils paritätisch aus dem DHWR und dem DFWR, dieser interpretiert bei Bedarf Inhalte der RVR.

Die Qualitätsklassen nach RVR teilen sich folgendermaßen auf:

  • A: Stammholz von ausgezeichneter Qualität. Es ist fehlerfrei oder weist nur unbedeutende Qualitätsmerkmale auf, die seine Verwendung kaum beeinträchtigen.
  • B: Stammholz von normaler Qualität mit wenigen und/oder mäßig ausgeprägten Qualitätsmerkmalen.
  • C: Stammholz von normaler Qualität mit vermehrt vorkommenden und /oder stärker ausgeprägten Qualitätsmerkmalen.
  • D: Stammholz, das wegen seiner Mermale nicht den Klassen A, B, C angehört, aber als Stammholz nutzbar ist.

Bundesweit hat die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zehn Schulungen zur „Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland“ (RVR) durchgeführt. Es gilt nun die RVR von der Theorie in die Praxis zu führen. Da viele Praktiker mitgewirkt haben, sollte dies gelingen. Auch das LW Hessen und Rheinland-Pfalz trägt dazu bei.

Foto: Setzepfand

Grundsätzlich gelte die Regel des Qualitätsausgleichs, der auch bisher bei der Forst-HKS galt: Merkmale, die die entsprechende Qualitätsklasse nicht erfüllen, können durch die sonstige gute Qualität der betreffenden Klasse ausgeglichen werden. Neu ist nun, dass Merkmale, deren einzelne Ausprägung keine Abstufung bedingen, in ihrem Gesamteindruck zu einer Abstufung des Stammes führen können. Die Klammerstammaushaltung ist möglich, es müssen jedoch mindestens 3 Meter Länge bei A und B-Qualität vorhanden sein, regionalspezifische Ausnahmen sind hier möglich. Auch Mischlose können zwischen den Marktpartnern einvernehmlich vereinbart werden. Ein weiterer Grundsatz lautet: Die Qualitätssortierung bezieht sich auf Frischholz, von Rindenbrütern befallenes und überlagertes Holz ist kein Frischholz und somit nicht den Qualitätsklassen A, B (B/C) zuzuordnen. Dann geht es raus in die Praxis, es liegen acht Stämme vor der Gruppe. Eingeteilt in Kleingruppen wird die Aufgabe gestellt, die Stämme zu beurteilen:

Der erste Stamm ist eine Kiefer, 18 m lang, gerader Wuchs, 44 cm Mittendurchmesser. Wir nehmen das Merkblatt Qualitätssortierung Kiefernstammholz zur Hand. Es zeigt sich laut Tabelle, dass ein A-Stück keinerlei Äste und Beulen haben darf, ein B-Stück darf leichte Beulen und nur gesunde, verwachsene Äste haben, die kleiner gleich 5 cm Durchmesser haben. Pro 4 m darf auch ein fauler Ast dabei sein.

Die Kiefer weist einen faulen Ast größer als 5 cm auf, sodass sogar die C-Qualität in Frage gestellt werden muss. Schließlich entdeckt ein Teilnehmer das Bohrmehl und die Fraßgänge des zwölfzähnigen Kiefernborkenkäfers an mehreren Stellen des Stammes. Die Einbohrungen sind allerdings so frisch, dass der Befall noch keine Abwertung des Stammes bewirkt. Bleibt der Stamm allerdings länger liegen, droht eine Überlagerung und eine zunehmende Verbläuung. „Was die Verfärbung der Kiefer angeht, da haben wir unsere Erfahrungen gemacht“, erzählt ein Teilnehmer, „bei uns wird im Sommer keine Kiefer geschlagen oder vermarktet, bereits nach einigen Stunden kann die Blaufärbung eintreten.“ Harzgallen gehören zum Nadelholz und sind gegebenenfalls einzelvertraglich mit dem Abnehmer zu regeln, bemerkte Sauter.

zep – LW 42/2015