Unsinniges Klageverfahren

Dass sich die Deutsche Umwelthilfe (DUH) dem Thema Nitratbelastung des Grundwassers annehmen würde, war absehbar. Der Verein hat durch die aus seiner Sicht erfolgreichen Klageverfahren wegen der Stickoxidbelastung in Städten Auftrieb erlangt. Aufgetischt wurde das neue Thema gewissermaßen durch das EuGH-Urteil zur Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland – ein Verfahren, das sich bekanntermaßen auf die alte Gesetzgebung bezieht aber dennoch großes Aufsehen erregt hat. Man kann sich zu Recht ärgern über die Organisation, die in der kritischen Presse als Abmahnverein bezeichnet wird und Sponsorengelder von Firmen annimmt, die in Konkurrenz zu den abgemahnten Unternehmen stehen. Aber schließlich hat der Staat, gegen den die DUH jetzt klagt, dieser Organisation selbst ein Verbandsklagerecht eingeräumt, das sie gehörig ausnutzt. Wie die Zeitschrift Focus berichtet, bedient sich erstaunlicherweise das Bundesumweltministerium und das hessische Wirtschaftsministerium gegen Honorar der Dienstleistungen dieses Vereins.

Die nach Ansicht der DUH unzureichende neue Düngeverordnung hat ähnliche Grundlagen wie die vermeintlich zu hohe Stickoxidbelastung in den Straßen der Städte (in Büros sind weit höhere Grenzwerte erlaubt). Hier wie dort gibt es Belastungsmessstellen, die nicht unbedingt die wirkliche Gesamtsituation abbilden. Ein großer Unterschied ist aber, dass sich die jetzige Klage auf Regelungen bezieht, die der Gesetzgeber erst novelliert und im Juni vergangenen Jahres in Kraft gesetzt hat. Die neue Düngeverordnung bringt einschneidende Beschränkungen und Auflagen für die Landwirtschaft, die ihre Wirkung haben werden. Doch anders als die Luft in den Straßen, die sich ständig austauscht, wird es beim Grundwasser Jahre oder Jahrzehnte dauern, bis Maßnahmen greifen. Der Gesetzgeber hat sich für das neue Düngerecht Expertenmeinungen eingeholt. Soll jetzt ein Gericht Prophet sein und beurteilen können, wie dadurch die Belastung des Grundwassers in einigen Jahren aussieht? Soll die Justiz selbst Gesetzgeber sein und konkrete Maßnahmen vorschreiben?

Cornelius Mohr – LW 30/2018