Vorsicht – das neue Verpackungsgesetz
Mit der Registrierungsnummer wird der Betrieb in einer großen Datenbank aufgelistet. Diese ist für jedermann zugänglich. Damit wollte der Gesetzgeber die Transparenz erhöhen und die Kosten für das Recycling auf mehr Schultern verteilen. Nachteil dieser zugänglichen Datenbank ist, dass sich sehr wahrscheinlich Wettbewerbsvereine online an die Arbeit machen und überprüfen, ob die Shops ordnungsgemäß bei der „Zentralen Stelle für Verpackungsregister“ registriert sind. Ist dies nicht der Fall, drohen Abmahnungen. Die Strafen für das Nicht-Registrieren können bis zu 200 000 Euro betragen. Mit dem neuen Verpackungsgesetz sollen auch die Recyclingquoten deutlich angehoben werden. Bei Glas liegt sie derzeit bei 75 Prozent, ab 2019 solle sie bei 80 Prozent und ab 2022 bei 90 Prozent liegen. Auch wird die Pfandpflicht ausgeweitet. Einweggetränkeverpackungen von Frucht- oder Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure oder Mischgetränke mit einem Molke-Anteil über 50 Prozent dürfen in Zukunft nur noch gegen ein Pfand von 25 Cent abgegeben werden.
Elke Setzepfand – LW 10/2018