Jetzt kann der Anbau 2015 geplant werden

Die wichtigsten Eckpunkte zur Betriebsprämie ab 2015

Nachdem sich die EU-Staaten auf eine Neuausrichtung der Europäischen Agrarpolitik geeinigt haben, werden nun sowohl auf EU als auch auf nationaler Ebene die entsprechenden Durchführungsverordnungen zur Regelung der Details erarbeitet. Auch wenn langsam mehr und mehr Detailfragen geklärt werden können, so gibt es dennoch viele offene Punkte.

Im Rahmen des Greenings zählen Zwischenfrüchte als eine Möglichkeit, ökologische Vorrangflächen zur Verfügung zu stellen.

Foto: Menz

Die bisher bestehenden Zahlungsansprüche verlieren zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit. Im Jahr 2015 werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt, deren Werte schrittweise bis zum Jahr 2019 bundesweit angeglichen werden. Maßgebend für die Neuzuteilung ist die bewirtschaftete Fläche im Jahr 2015. Die Anträge müssen wie bisher bis zum 15. Mai 2015 bei der zuständigen Kreisverwaltung eingereicht werden. Die Neuzuteilung für die Basisprämie 2015 erfolgt an alle Betriebsinhaber, die bereits im Jahr 2013 über Zahlungsansprüche verfügt haben.

Zusätzlich werden erstmals auch für Rebflächen neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Künftig wird die Betriebsprämie aus einer Basisprämie, einer Zusatzprämie, einer Junglandwirteprämie und einer Greeningkomponente bestehen.

Achtung: Betriebe, die derzeit eine Neugründung, eine Übernahme oder eine Gesellschaftsgründung planen und 2013 nicht über Zahlungsansprüche verfügten, sollten sich vorher unbedingt mit der zuständigen Geschäftsstelle des Bauernverbandes in Verbindung setzen, da hier eine Beratung erforderlich ist.

Zuschlag für erste Hektare und für Junglandwirte

Bereits ab dem Jahr 2014 wird für die ersten Hektare ein Zuschlag gewehrt. Für die ersten 30 Hektar werden zusätzlich 50 Euro, für die nächsten 16 Hektar zusätzlich 30 Euro je Hektar gezahlt. Darüber hinaus erhalten Junglandwirte ab dem Jahr 2015 einen Junglandwirtezuschlag für fünf Jahre nach der erstmaligen Niederlassung und für bis zu maximal 90 Hektar. Landwirte, die im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind, erhalten ab dem Jahr 2015 eine Junglandwirteförderung in Höhe von rund 44 Euro je Hektar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten eine wirksame und lang­fristige Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann und die erstmalige Niederlassung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Kleinlandwirteregelung

Die Reform der GAP sieht vor, dass es mit Beginn der neuen Förderperiode eine Kleinlandwirteregelung geben wird. Deutschland wird hiervon Gebrauch machen. Die Regelung sieht vor, dass Kleinbetriebe Direktzahlungen in Höhe von bis zu 1 250 Euro in Anspruch nehmen können und gleichzeitig von Greening und Cross Compliance-Auflagen befreit werden. Die Antragstellung muss jährlich erfolgen. Die Zahlungsansprüche werden dabei in der Höhe der bewirtschafteten Flächen zugewiesen und bis zu einem Betrag von maximal 1 250 Euro ausgezahlt.

Diskussionen nach wie vor zum „aktiven Landwirt“

In der Frage, wann ein Betrieb „aktiver Landwirt“ ist, sind nach wie vor einige Details unklar. Grundsätzlich ist jeder Landwirt, der mindestens 1 Hektar Fläche bewirtschaftet, aktiver Landwirt. Ausgeschlossen werden allerdings Unternehmen, die auf der Negativliste aufgeführt sind. Hierzu gehören Flughafenbetreiber, Eisenbahnunternehmer, Wasserwerke, Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Immobiliendienstleister. Für Deutschland soll diese Liste um Bergbau treibende Betriebe erweitert werden. Dies bedeutet, dass auch Landwirte, die eine Kiesgrube betreiben, unter diese Negativliste fallen.

Betriebe, die unter die Negativliste fallen, gelten dennoch als aktiver Landwirt, wenn sie eine der vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Zum Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupt- oder Unternehmenszweck soll für Einzelunternehmen die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse vorgesehen werden.

Daneben müssen die Direktzahlungen mindestens 5 Prozent der nicht landwirtschaftlichen Gesamteinkünfte betragen. Eine wesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit soll unterstellt werden, sofern ein Betrieb eine beihilfefähige Fläche von mindestens 38 Hektar bewirtschaftet.

Probleme gibt es in diesem Bereich vor allem noch bei der Pensionspferdehaltung, da diese als „Sport- und Freizeiteinrichtungen“ gelten können. Eine Vermietung der Boxen soll nach bisherigem Kenntnisstand nicht als Sporteinrichtung gewertet werden, die gebührenpflichtige Nutzung des Reitplatzes oder der Reithalle hingegen schon. Die reine Pferdezucht ist keine Sport- und Freizeitbeschäftigung sondern Landwirtschaft. Pferdehalter, die zwischen 15 und 38 Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften und die nicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sind, sollen dann als aktive Landwirte gelten, wenn sie eine ausreichende Flächenausstattung im Verhältnis zu den gehaltenen Tieren nachweisen können – voraussichtlich wird eine Obergrenze von drei Großvieheinheiten je Hektar gefordert.

In Bezug auf die Definition eines Immobiliendienstleisters wurde inzwischen klargestellt, dass Urlaub auf dem Bauernhof nicht als solche zu werten ist.

Ein wichtiger Bestandteil der künftigen Betriebsprämie ist künftig das „Greening“. 30 Prozent der Direktzahlungen werden ab dem Jahr 2015 als Greeningkomponente gewährt. Hierfür müssen besondere Auflagen eingehalten werden.

Dauerkulturflächen unterliegen den Greeningauflagen nicht und sind ausdrücklich hiervon ausgenommen. Das Greening besteht mit Vorgaben zur Anbaudiversifizierung, zur Dauer­grün­lander­haltung und zu Vorgaben für ökolo­gische Vorrangflächen grundsätzlich aus diesen drei Komponenten.

Anbaudiversifizierung

Folgende Betriebe sind von den Auflagen zur Anbaudiversifizierung befreit:

Betriebe bis zu einer Anbaufläche von 10 Hektar Ackerland

Betriebe mit mehr als 75 Prozent Grünland oder Stilllegung sofern das übrige Ackerland maximal 30 Hektar umfasst

Betriebe mit mehr als 75 Prozent Dauergrünlandanteil an der beihilfefähigen Fläche, sofern das übrige Ackerland weniger als 30 Hektar umfasst

Betriebe mit mehr als 50 Prozent Wechseltauschflächen, sofern auf dem gesamten Ackerland eine andere Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird. Der Nachweis hierzu soll anhand von Geodaten erfolgen.

Betriebe mit bis zu 30 Hektar Ackerland müssen mindestens zwei Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur maximal 75 Prozent einnehmen darf. Betriebe mit einer Anbaufläche von über 30 Hektar müssen mindestens drei Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur maximal 75 Prozent und die beiden größten Kulturen maximal 95 Prozent betragen dürfen.

Andrea Adams, BWV – LW 28/2014