Die Frist verpassen, kann teuer werden

Nachbauerklärungen für 2016/2017 bis 30. Juni einreichen

Derzeit verschickt die Saatgut Treuhandverwaltung (STV) die Unterlagen zur Nachbauerklärung für das Anbaujahr Herbst 2016/Frühjahr 2017. Der Hessische Bauernverband verweist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Landwirte, Auskunft über den Nachbau im Betrieb zu erteilen und gegebenenfalls Nachbaugebühren zu entrichten.

Die Meldung des Nachbaus an die STV kann auch formlos erfolgen.

Foto: agrarfoto

Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30. Juni per Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig (formlos) ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30. Juni. Der Bauernverband weist Landwirte darauf hin, im eigenen Interesse den legitimen Nachbau fristgerecht zu melden. Denn einerseits schützen die Züchter durch die Nachbaugebühr ihre Züchtungsleistung, um die Entwicklungskosten der neuen Sorten abzusichern; andererseits vermeiden Landwirte durch die Zahlung finanzielle Risiken für ihren Betrieb, die durch Nachforderungen der STV entstehen können.

Es gelten lange Verjährungsfristen

Soweit dem betreffenden Sortenschutzinhaber der Nachbau seiner Sorte durch einen Landwirt nicht bekannt wird, gelten lange Verjährungsfristen. Die Sortenschutzinhaber können ihre Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Nachbaubedingungen ergeben, 30 Jahre lang, wenn es sich um eine EU-geschützte Sorte handelt, und zehn Jahre lang, wenn es sich um eine nach deutschem Recht geschützte Sorte handelt, geltend machen. Derartige Nachforderungen können erheblich sein. Die durchschnittlichen Nachbaugebühren bei Getreide liegen bei 12 Euro pro Hektar. Hat ein Landwirt zum Beispiel einmalig die Frist verpasst, belaufen sich die Kosten für ihn bereits auf 24 Euro pro Hektar bei Getreide und 75 Euro bei Kartoffel. Wird erneut ein Verstoß festgestellt, ist unter Umständen die vierfache Z-Lizenzgebühr zu zahlen (Getreide 96 Euro/ha, Kartoffeln rund 600 Euro). Außerdem begeht der Landwirt bei nicht fristgerechter Zahlung der Nachbaugebühr eine Sortenschutzrechtsverletzung.

Die Rechtslage ist eindeutig

Ein Urteil („Vogel-Urteil“) stellte 2015 klar, unter welchen Voraussetzungen Nachbaugebühren zu zahlen sind. Demnach müssen die Landwirte, die geschützte Sorten nachbauen, von sich aus tätig werden und den Nachbau zahlen. Kleinlandwirte sind von der Zahlungspflicht der Nachbaugebühren befreit. Sollten Landwirte von der STV angeschrieben werden, die Kleinerzeuger sind (Kleinerzeugerschwelle Hessen 18,99 ha Ackerfläche, Rheinland-Pfalz 23,56 ha – inkl. Stilllegung; Kartoffeln 5 ha), sollten sie dies der STV mitteilen, um weitere Anfragen zu vermeiden. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen Landwirte im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, also die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Weitere Auskünfte erteilen der Hessi­sche Bauernverband und die Bezirksgeschäftsstellen des Bauern- und Winterverbandes Rheinland-Pfalz Süd.

LW – LW 21/2017