Was wird gefördert?

Staatliche Förderungen für die Nutzung von Biobrennstoffen

Die Bundesregierung strebt an, die „Energiewende“ zu schaffen. Dazu wird die Nutzung Erneuerbarer Energien durch unterschiedliche Maßnahmen gefördert. Welche Möglichkeiten der Förderung und welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Nutzung fester Biobrennstoffe wie Holz? Dies wird nachfolgend beschrieben.

Pufferspeicher können bei Biomassefeuerungen gefordert werden und können den Zuschuss erhöhen.

Foto: Brüggemann

Erneuerbare Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm): Der Bund unterstützt den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt durch Investitionszuschüsse (BAFA) oder im Rahmen des KfW- Programms als Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von langfristigen zinsgünstigen Darlehen.

Das Marktanreizprogramm (MAP) – gezielte Förderung

Handbeschickte Biomasseanlagen können mit 1 400 Euro/ Anlage bezuschusst werden, wenn die staubförmigen Emissionen unter 15 mg/m3 Rauchgas liegen (Nachweis Hersteller).

Hackschnitzelfeuerungen können im Leistungsbereich von 5 bis 100 kW mit 1 400 Euro/Anlage bezuschusst werden (Pufferspeicher mind. 30 l/kW). Die Förderung für Pelletfeuerungen (5 bis 100 kW) beträgt 36 Euro/kW, dabei gelten folgende Mindestbeträge: Pellet­öfen mit Wassertasche 1 400 Euro, Pelletkessel 2 400 Euro, Pelletkessel mit Pufferspeicher (mindestens 30 l/kW)

2 900 Euro. Auch Kombikessel können bezuschusst werden. Weitere Boni können gewährt werden, wenn Biomasseanlagen in besonders innovativen oder effizienten Anwendungen eingesetzt werden, zum Beispiel in Kombination mit thermischen Solaranlagen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Freiberufler, Gewerbebetriebe, Körperschaften, Vereine und Kommunen. Das landwirtschaftliche Wohnhaus gehört zum Privatvermögen, private Investitionen sind förderfähig. Werden andere Objekte beheizt, muss darauf geachtet werden, dass der überwiegende Teil der Wärmemenge privat oder gewerblich genutzt wird.

Ob die Antragstellung vor oder nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen muss, hängt von den jeweiligen Vorhaben ab. Weitere Bestimmungen sollten den umfangreicheren Förderrichtlinien entnommen werden. Infos und Anträge: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), www.bafa.de.

Darlehen über Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Holzfeuerungen wie Scheitholzkessel können durch staatliche Zuschüsse gefördert werden.

Foto: Brüggemann

Am 1. März 2013 startete das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“. Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von zentralen Heizungsanlagen auf der Basis Erneuerbarer Energien. Hierzu zählen auch Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass für das Wohngebäude eine Heizungsanlage vor dem 1. Januar 2009 installiert wurde. Die Maßnahmen sind durch Fachbetriebe auszuführen. Antragsberechtigt sind alle Träger von Investitionsmaßnahmen in Wohngebäuden und Eigentumswohnungen sowie Ersterwerber neu sanierter Wohngebäude und Wohnungen.

Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, zum Beispiel für Planungs- und Beratungsleis­tungen. Der Kredit beträgt bis zu

50 000 Euro pro Wohneinheit. Der Förderkredit kann in Ergänzung zu Zuschüssen aus dem Marktanreizprogramm „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ des BAFA genutzt werden. Dabei darf die Summe aus Kredit und Zuschuss die förderfähige Summe nicht übersteigen. Anträge sind vor dem Heizungsaustausch bei der Hausbank zu stellen. Der Kredit wird ebenfalls durch die Hausbank bereitgestellt.

Weitere Auskünfte erteilt die KfW: infocenter@kfw.de; ☎ 0800/539 9002; Internet: www.kfw.de.

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) – die Höhe der Stromvergütung

Das Erneuerbare Energien Gesetz regelt die Vergütung von Strom, der aus Erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind und Biomasse erzeugt und ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Für die unterschiedlichen Energiearten wurden unterschiedliche Mindestvergütungen festgelegt, die ab Inbetriebnahme für einen Mindestzeitraum in gleicher Höhe gezahlt werden. Näheres unter www.erneuerbar-energien.de.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm – AFP, ein Programm des Landes

Wer Erneuerbare Energien in den eigenen vier Wänden und im Betrieb einsetzen will, sollte sich gut beraten lassen, welche staatlichen Förderungen möglich sind und welche Förderungen sich ausschließen.

Foto: Setzepfand

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bezieht sich nur auf landwirtschaftliche Betriebe und basiert auf dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Bund und Länder einigen sich alljährlich auf eine Rahmenrichtlinie, die jährlich überarbeitet und den Gegebenheiten angepasst wird. Die einzelnen Bundesländer können innerhalb des vorgegebenen Rahmens einschränkend abweichen.

So können im Rahmen dieses Programms in Niedersachsen unter anderem Techniken und Anlagen zur

Nutzung Erneuerbarer Energie, wie Heiztechnik für Biobrennstoffe gefördert werden. Allerdings betrifft das nur Maßnahmen, die im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden (müssen im landwirtschaftlichen Betrieb aktiviert werden). Eine gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.

Investitionen, die dem Wohnbereich zuzuordnen sind, werden von der Förderung ausgeschlossen, allerdings darf die gewonnene Energie auch im Betriebsleiterwohnhaus genutzt werden. Eine Doppelförderung aus anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Gefördert wird durch verlorene Zuschüsse, zur Zeit mit 20 Prozent des Nettoinvestitionsvolumens. Wie beschrieben, können die Richtlinien in anderen Bundesländern abweichen. Details, Antragsformulare und Richtlinien können bei den einschlägigen landwirtschaftlichen Beratungs- oder Förderinstitutionen eingeholt werden.

Aufgrund angespannter Haushaltslagen der Länder werden Projekte zur Nutzung Erneuerbarer Energien häufig nur noch als sogenannte „Leuchtturmprojekte“ bezuschusst.

Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit der oben genannten Kurzfassungen erhoben. Weitere Infos unter www.fnr.de.

Förderungsmöglichkeiten in Rheinland-Pfalz

  • Förderprogramm für Zinszuschüsse des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung (MWKEL)

Im Förderprogramm Zinszuschüsse für Investitionen im Bereich der Ener­gieeffizienz und der Energieversorgung einschließlich der Erneuerbaren Energien unterstützt das MWKEL die Finanzierung von Anlagen im Energiebereich als Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Einbindung Erneuerbarer Energien. Gegenstand der Förderung ist der Bau und Ausbau von Wärmenetzen zur direkten Wärmeversorgung von zwei oder mehr Gebäuden einschließlich Biomassefeuerungsanlagen. Mitgefördert werden auch Anlagen zur Brennstoffzuführung und Brennstofflagerung. Die Förderung wird in Form von Tilgungszuschüssen gewährt, unabhängig davon, ob ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Für Unternehmen (inklusive landwirtschaftliche Betriebe) gelten bestimmte Beihilfehöchstintensitäten. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist möglich, sofern die Richtlinien anderer Förderprogramme dem nicht entgegenstehen.

Auskünfte erteilt die Energieagentur Rheinland-Pfalz: Thorsten Henkes, ☎ 0631/205 75 7130; Internet: www.energieagentur.rlp.de.

  • Förderprogramme Modernisierung Rheinland-Pfalz

Im Programm Modernisierung fördert das Land Rheinland-Pfalz über die Investitions- und Strukturband Rheinland-Pfalz (ISB) die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum und von Mietwohnungen. Gefördert wird auch die Nutzung alternativer und regenerativer Energien, dazu gehören auch Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse (Holzpellets, Holzhackschnitzel). Ziel des Förderprogramms ist es, die Wohnversorgung von Menschen mit geringem Einkommen zu verbessern. Die Förderung wird gewährt:

  • als Darlehen. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach den voraussichtlichen Investitionskosten und beträgt 460 Euro/m2 förderfähiger Wohnfläche. Die voraussichtlichen Investitionskosten sind durch einen ausführlichen Kostenvoranschlag zu belegen. Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums erhalten eine Förderung, wenn sie bestimmte regionale Einkommensgrenzen einhalten. Bei Mietwohnungen gelten für den Zeitpunkt nach dem Abschluss der baulichen Maßnahmen bestimmte regionale Mietobergrenzen. Anträge gibt es bei Hausbanken, welche die Antragsstellung bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) durchführen.
  • als Investitionszuschuss (nur für bestimmte Maßnahmen). Mit Investitionszuschüssen werden unter anderem Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser gefördert. Die Investitionskosten pro Wohnung müssen mindestens 2 000 Euro und dürfen höchstens 10 000 Euro betragen. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2 500 Euro pro Jahr und Empfänger. Die Förderung ist abhängig von Haushaltsgröße und Einkommen. Anträge sind bei der Kreisverwaltung oder der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich.

Weitere Informationen erteilen die Stadt- und Kreisverwaltungen, die Hausbanken (zinsverbilligtes Darlehen) oder die ISB Rheinland-Pfalz: Sabine Mikic, ☎ 06131/6172-1746 oder Alexandra Wüst, ☎ 06131/6172-1764; Internet: www.isb.rlp.de.

Dr. Woll, EArlp

Förderung von Holzfeuerungsanlagen in Hessen

Wer kann Förderanträge stellen? Mit Ausnahmen alle natürlichen und juristischen Personen sowie Energiedienstleister und öffentliche Einrichtungen.

Was wird gefördert?

  • Marktgängige automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen zur zentralen Wärmeerzeugung von 50 kW bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung mit einem Mindestwirkungsgrad bei Pellet-Kesseln von 90 Prozent und bei Holzhackschnitzel-Kesseln von 88 Prozent.
  • Marktgängige automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen zur zentralen Wärmeerzeugung ab 101 kW Nennwärmeleistung

Es ist zu beachten, dass die Brennstoffe aus Rohholz oder Stroh und Ener­giepflanzen oder aus naturbelassenen Sägewerksnebenprodukten gewonnen werden.

Wie wird gefördert?

  • Der Zuschuss für die Errichtung von Biomassefeuerungsanlagen beträgt zurzeit 36 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung
  • Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Investitionsausgaben, maximal 200 000 Euro

Eine Kumulation mit Fördermitteln anderer Fördermittelgeber, wie BAFA oder KfW ist unter Beachtung der Beihilfe-Regelung nur bei Biomassefeuerungsanlagen zulässig, wobei die pauschale Begrenzung bei maximal 200 000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen liegt. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Vorhaben nicht vor der Bewilligung der Förderung begonnen wird.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, WI-Bank, mit Sitz in Frankfurt, ist zuständig für die Förderungen, sie wurde vom Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Förderung beauftragt. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.hessenenergie.de oder unter www.wibank.de. Es wird eine kostenfreie Beratung angeboten.

LW