Zum Gemeinsamen Antrag „Flächen“ 2012 informiert

Veranstaltungen für Landwirte über Agrarförderung

Derzeit finden Informationsveranstaltungen der Landwirtschaftsämter in den Landkreisen zum Gemeinsamen Antrag 2012 statt. Teils werden diese auch mit den Bauernverbänden vor Ort durchgeführt. Es geht vor allem um Änderungen im aktuellen Antragsverfahren, die von Landwirten zu beachten sind. Zur Veranstaltung des Fachdienstes Landwirtschaft beim Lahn-Dill-Kreis kamen letzte Woche fast 200 Landwirte nach Hüttenberg.

Eine wesentliche Änderung ist die Neubewertung von Landschaftselementen. Am Ende des Antrags ist eine Erklärung, mit der der Landwirt bestätigt, dass er die Angaben dazu auf den Schlägen sowie in den übersandten Luftbildern geprüft hat.

Foto: Michael Schlag

An die Landwirte verschickt wurden die Anträge am 15. Februar in Papierform und in der elektronischen Form als CD. Am 31. März endet die behördliche Abgabefrist, sechs Wochen später, am 15. Mai, endet die gesetzliche Abgabefrist.

Fehlende Antragsunterlagen sollten Landwirte bis spätestens 14. März melden. Defekte CDs solle man möglichst umgehend zurückschicken, die CDs werden dann neu produziert und versendet. Die elektronische Abgabe soll nur auf CD erfolgen, nicht auf USB-Stick; wegen der Gefahr vor Virusübertragungen dürfen fremde Sticks meist nicht an die Computer des Amtes angeschlossen werden. Wesentliche Änderung beim Agrarantrag 2012 ist die Neubewertung von Landschaftselementen (LE). Darauf verwies Ulrike Eich-Jatsch, Fachdienstleiterin Landwirtschaft in der Abteilung für den ländlichen Raum, Wetzlar. Ab jetzt unterliegen alle Landschaftselemente, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden oder unmittelbar an diese angrenzen, dem Beseitigungsverbot. Zudem wurden die für die Angabe im Antrag relevanten Mindestgrößen herabgesetzt und neu definiert. „Früher hatten wir Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot nach Cross Compliance, inzwischen sind nahezu alle Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot belegt“, so Ulrike Eich-Jatsch. Die neue Definition umfasst alle Landschaftselemente mit einer Fläche von mehr als 10 m2, darunter gelten Bäume und Sträucher als Bestandteil der förderfähigen Flä­che, sie müssen nicht als eigenständige Landschaftselemente erfasst werden.

Landschaftselemente angeben

Nicht als Landschaftselemente gelten zudem: Wald oder wald­ähnliche Flächen, Obstbäume, Obstwiesen und Streuobstwiesen sowie Böschungen an Wegen und Ufergehölze an Fließgewässern. „Alle Landschaftselemente auf Ihrem Schlag müssen Sie im Antrag angeben,“ sagt Ulrike Eich-Jatsch, auch randständige Landschaftselemente müssen - solange sie kleiner als 2000 m2 sind - in den Schlag integriert und aufgeführt werden. Die EU wolle damit verhindern, dass noch mehr Naturelemente aus den Landschaften verschwinden. Gewiss sei das in den hessischen Mittelgebirgen, etwa dem Vogelsberg, nicht ganz so dringlich wie in einigen Gebieten Norddeutschlands, aber „geprüft wird nach einer Linie.“ „Bitte prüfen Sie, ob Landschaftselemente durch Änderung der Größen jetzt von einem Beseitigungsverbot betroffen sind,“ sagt Eich-Jatsch.

Angaben auf Luftbildern prüfen

Die Landschaftselemente müssten sehr genau angegeben werden, denn die EU werde auch sehr genau darauf sehen. Jeder Antragssteller solle sich vergewissern, „ob die Landschaftselemente noch so stimmen, wie Sie es einmal festgelegt haben“, so die Fachdienstleiterin Landwirtschaft, denn „Sie müssen unterschreiben, dass Sie es genau geprüft haben.“ Ganz am Ende des Antrags ist nämlich eine neue Erklärung eingefügt, mit der jeder Antragsteller bestätigt, dass er die Angaben zu den Landschaftselementen auf seinen Schlägen „sowie in den übersandten Luftbildern“ auf ihre Richtigkeit hin überprüft und Änderungen „entsprechend der Hinweise zu den Neuregelungen bei den Landschaftselementen“ vorgenommen hat. Müsse man denn zusehen, wie Landschaftselemente sich immer weiter ausbreiten, fragte ein Zuhörer: „Darf man Schwarzdorn zurückschneiden, der wuchert doch in den Acker hinein?“ Die normale Pflege der Gehölze sei erlaubt, nicht aber massives Verkleinern.

Flächen aus dem Vorjahr

Vor einem Fallstrick aus Bequemlichkeit warnt Eich-Jatsch: In den aktuellen Antragsunterlagen sind die Flächen aus dem Vorjahr schon weitergeführt, die fertige Vorgabe verleite dazu, bei der Frage nach Änderungen unbesehen „alles wie im letzten Jahr“ anzukreuzen – „aber hier passieren Fehler.“ Wenn dann neue Luftbilder einträfen und die Anträge damit abgeglichen würden, sei es bisweilen erschreckend festzustellen, wie lange Zeit längst bebaute Flächen noch in den Anträgen stehen blieben. Dann aber müsse man jedem Quadratmeter nachgehen und „es wird ein ungeheurer Aufwand, die ganze Maschinerie in Gang zu setzen - auch für Sie.“ Eich-Jatsch bittet deshalb: „Ãœberprüfen Sie, ob alles noch so ist wie vorgegeben, das macht am Ende weniger Arbeit und weniger Ärger“.

Mindestanforderungen für Pflege

Einige Änderungen gibt es auch bei den Mindestanforderungen für die Pflege von aus der Erzeugung genommenen Flächen (ADE-Flächen). Weiterhin gilt dafür: Keine Bewirtschaftung vom 1. April bis zum 30. Juni, jetzt aber gibt es die Pflicht zur „jährlichen Mindestpflege“. Das bedeutet für Ackerland und Grünland: Jedes Jahr mindestens einmal „entweder mulchen und verteilen, oder mähen und abfahren.“ Bisher musste man nur alle zwei Jahre einmal mähen, das reicht jetzt nicht mehr. Auch jährliche Beweidung erfüllt nicht die Mindestbedingungen für ADE-Flächen – „Beweidung ist keine Mindestpflege,“ sagt Eich-Jatsch.

Noch einige Details zum Antrag: In dem Teil zur Betriebsprämie muss der Landwirt versichern, dass ihm alle beantragten Flächen „am 15. Mai 2012 zur Verfügung stehen und das gesamte Kalenderjahr beihilfefähig sind.“ Das heißt: Es zählt nicht das Nutzungsrecht allein, sondern „sie müssen diese Flächen auch bewirtschaften, das ist das wesentliche Kriterium.“

Ein anderer Haken steckt in der Formulierung „das gesamte Kalenderjahr“. Wenn ein Landwirt etwa im September Fläche verliert, weil dort gebaut wird, dann muss er die Fläche für dieses Jahr aus dem Antrag zurückziehen. „Auch wenn Sie bestellt und geerntet haben, haben Sie keinen Anspruch auf Förderung.“ Ein fester Termin ist auch bei der Ausgleichszulage (AGZ) für Grünlandflächen zu beachten, sie müssen bis zum 31. August des Antragsjahres mindestens einmal genutzt sein, sonst gelten sie als gar nicht genutzt, wobei Mulchen allein noch keine Nutzung im Sinne der Richtlinien ist. Ulrike Eich-Jatsch bat die Landwirte mehrfach, das Merkblatt zum Agrarantrag 2012 sorgfältig zu lesen, das Amt in Wetzlar bietet auch telefonische Hilfe an. „Wir haben doppelten Boden und dreifache Information eingebaut, aber wenn jemand nicht liest und die Antennen nicht ausfahren, können auch wir es nicht mehr retten.“

Neues zur Flächencodierung

Zum Informationsabend des Fachdienstes Landwirtschaft Lahn-Dill-Kreis kamen fast 200 Landwirte in die Bürgerstuben nach Hüttenberg.

Foto: Michael Schlag

Björn John, Fachdienstleiter Landschaftspflege, erläuterte einige Besonderheiten im Agrarantrag bei der Codierung von Flächen, mit denen Landwirte am Hessischen Integrierten Agrar­umweltprogramm (HIAP) teilnehmen. Die einzutragenden Codes für die Nutzung 2012 bei den Mulch- und Direktsaatverfahren sind nicht unbedingt die gleichen, wie für die Früchte, die aktuell auf der Fläche stehen. „Die Codierung erfolgt immer für das gemeinsame Kalenderjahr“, sagt John.

Beim aktuellen Antrag wird nicht die Winterung des vergangenen Jahres angegeben, sondern die Frucht, für die Mulch- und Direktsaat gemacht wird. Codebezeichnung F gilt für die Sommerung 2012 und alle Flächen, die im Mulchsaatverfahren im Frühjahr 2012 bestellt werden. Für die Winterung 2012, also für Flächen, die erst im Mulchsaatverfahren im Herbst 2012 bestellt werden, gilt dagegen Codebezeichnung H. Codebezeichnung K wird eingetragen für Flächen, die im Herbst 2012 zunächst mit einer Zwischenfrucht bestellt werden und auf denen erst im Frühjahr 2013 eine Sommerung vorgesehen ist. Möglich ist auch eine doppelte Codierung in der Spalte Codeliste B, zum Beispiel die Kombination TK für gleichzeitige Förderung von Winterbegrünung im Winterhalbjahr 2012/13 und Mulch- und Direktsaat im kommenden Frühjahr 2013.

Bemessung der Ausgleichszulage

Eine wesentliche Änderung wird die neue Bemessung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) bringen. „Im Moment fördern wir nach Ortsteilen, künftig wird nach vollständigen Gemeinden gefördert“ und wenn in einer Gemeinde die Gunstlagen überwiegen, dann fallen alle Ortsteile geschlossen aus der AGZ-Förderung. Die beiden mittelhessischen Landkreise Gießen und Lahn-Dill verlieren durch den neuen Zuschnitt ein Drittel ihrer AGZ-Gebiete. Nach den alten Kriterien (Förderung nach Ortsteilen) erfüllten bisher 39.000 Hektar in die Kriterien des AGZ. Nach der neuen Bemessung fallen davon über 14.000 ha weg, aber nur 1500 Hektar kommen neu hinzu. Im Lahn-Dill-Kreis verlieren die Gemeinden Sinn, Wetzlar, Braunfels, Schöffengrund, Hüttenberg und die Stadt Wetzlar, in denen es bisher Ortsteile mit AGZ-Status gab, komplett ihre Einstufung als benachteiligte Gebiete. Neu hinzu kommen die Gemeinden Solms und Leun. Im Landkreis Gießen verlieren sogar 12 Gemeinden, in denen es bisher AGZ-Ortsteile gab, geschlossen den AGZ-Status, das sind alle Gemeinden bis auf Biebertal und Lollar, das neu hinzukommt. „Das ist schon ein ziemlicher Einschnitt,“ satgte Fachdienstleiterin Ulrike Eich-Jatsch und stellte fest: „Durch die Gemeinderegelung wird es ziemlich ungerecht.“

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