Die Kernsperrfrist für Wirtschaftsdünger beachten

Wir befinden uns Ende Oktober und der Termin für das Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche und andere Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff steht bevor. Denn in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar dürfen auf Ackerland und vom 15. November bis 31. Januar auf Grünland oben genannte Dünger nicht ausgebracht werden. Unter die genannten Dünger fallen alle mit mehr als 1,5 Prozent Gesamt-Stickstoff beziehungsweise mit mehr als 0,5 Prozent P2O5 in der Trockenmasse.
Des Weiteren ist eine Ausbringung nicht erlaubt, wenn Böden durchgängig gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind.
Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Geflügelkot nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte bis in Höhe des aktuellen N-Düngebedarfs oder als Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 kg/ha NH4-N oder 80 kg/ha Ges.-N aufgebracht werden.  
Beratungs-Info Pflanzenproduktion, LLH