Die Kernsperrfrist für Wirtschaftsdünger beachten
Des Weiteren ist eine Ausbringung nicht erlaubt, wenn Böden durchgängig gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind.
Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Geflügelkot nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte bis in Höhe des aktuellen N-Düngebedarfs oder als Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 kg/ha NH4-N oder 80 kg/ha Ges.-N aufgebracht werden.
Beratungs-Info Pflanzenproduktion, LLH