Mit dem Mindestlohn in der Landwirtschaft kalkulieren
HLBS-Landesverband Hessen tagte in Baunatal
Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und SachverÂstänÂdigen (HLBS) veranstaltete bei der Landwirtschaftlichen Woche Nordhessen eine Informationsveranstaltung zum Thema Mindestlohn.
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In seiner Funktion als Vorsitzender des Land-und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Hessen informierte er über den aktuellen Stand der Umsetzung des Mindestlohns und stellte die von der Agrargewerkschaft IG Bau-Agrar-Umwelt und dem Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) verhandelten Tariflöhne vor. Diese liegen über dem vereinbarten Mindestlohn von 8,50 Euro pro StunÂde. Eine zeitgemäße und leistungsgerechte Entlohnung von landwirtschaftlichen Facharbeitern sei damit gegeben, unterstrich Wolfram. Der Mindestlohn sei besonders für Betriebe mit arbeitsintensiven Anbaufrüchten, beispielsweise bei Saisonarbeitskräften, relevant. Kritische Anmerkungen machte er zur fehlenden Flexibilität und dem hohen Bürokratieaufwand, der das Mindestlohngesetz vorgibt. Im Hinblick auf gesetzlich festgelegte Erhöhungen des Mindestlohnes sei mit einem Anstieg der Lohnkosten zu rechnen. Darauf müssten sich die landwirtschaftlichen Betriebsleiter früh einstellen, mahnte Wolfram.
Welche Steuer-Aspekte zu berücksichtigen sind
Brigitte Barkhaus, Steuerberaterin und Geschäftsführerin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, informierte zum Thema Mindestlohn in Bezug auf steueroptimale Gestaltungen bei Saison-, Familien- und Fremdarbeitskräften. Sie wies auf die Anwendbarkeit, Probleme und Grenzen im Bereich des Mindestlohngesetzes hin und erläuterte die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften. Mindestlohn bedeutet „Anspruch auf Bares“ und damit kein Anspruch auf Sachleistungen. Kost und Logis sind bei der Unterbringung von Arbeitskräften zusätzlich zu gewähren. Mindestlohn darf nicht durch Sachleistungen gekürzt werden. Eine Aufrechnung sei dann möglich, wenn Entgelte für Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung in einem separaten Vertrag geregelt werden. Dann würde es sich um wechselseitige Forderungen durch den Arbeitsvertrag einerseits und den Mietvertrag andererseits handeln, so Barkhaus. Die Vergütung selbst ist spätestens am letzten Arbeitstag des Folgemonats zu zahlen.
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Nach § 2 des Tarifvertrages entwickelt sich das Mindestentgelt wie folgt:
Eine Auswertung hessischer Buchführungsergebnisse unter dem Aspekt der Gewinnentwicklung und der Entlohnung der landwirtschaftlichen Familienarbeitskräfte stellte Dipl.-Ing. agr. Anne Mawick, vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) vor. Derzeit bewirtschaften in Hessen circa 17 000 Betriebe etwa 770 000 ha, davon 478 000 ha Ackerfläche. Der Anteil an Haupterwerbsbetrieben liegt bei 6 300 Betrieben beziehungsweise bei 37 Prozent.
Die Wachstumsschwelle bei Ackerbaubetrieben liegt inzwischen bei 120 ha, in der Milchviehhaltung bei über 100 Kühen und in der Sauenhaltung bei 200 Sauen pro Betrieb. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe nähme stetig ab, dafür würden sie größer, der Strukturwandel setze sich also fort.
Größere Betriebe erfordern mehr Fremd-Arbeitskräfte
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