Bis Mitte Mai beantragen

Anforderungen an die GAP-Flächenförderung 2024

Nachdem die EU-Kommission den überarbeiteten deutschen Strategieplan zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) Ende des Jahres 2022 genehmigt hatte, wurden anschließend die korrespondierenden Änderungen der GAP-Direktzahlungsverordnung und der GAP-Konditionalitätenverordnung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium verkündet und das Land Hessen verabschiedete ergänzend die hessische Ausführungsverordnung. Die neue Flächenförderung konnte 2023 erstmals starten und wird im Folgenden erläutert.

Die neuen GLÖZ-Standards enthalten unter anderem den Erhalt von Dauergrünland.

Foto: Cypzirsch, DLR

Für die antragstellenden Landwirtinnen und Landwirte existieren seit 2023 folgende grundlegenden Anforderungen aus dem Flächenfördersystem: Aktive Landwirte oder Landwirtinnen können einen Antrag stellen, wenn sie mindestens 1 ha Antragsfläche bewirtschaften. Die Eigenschaft aktiver Landwirt wird über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachgewiesen.

Die Einkommensgrundstützung sollte 2023 mit einem Fördersatz vom zirka157 Euro/ha starten. Durch Mittelumschichtungen aus nicht vollumfänglich beantragten Ökoregelungen erhöht er sich aber für 2023 tatsächlich auf zirka 171 Euro/ha. Für 2024 ist zunächst wieder von den 157 Euro/ha auszugehen.

Grundstützung ist an Konditionalitäten gekoppelt

Für den Erhalt der Einkommensgrundstützung müssen Grundverpflichtungen („Konditionalitäten“) eingehalten werden. Durch eine bis 2026 steigende Umschichtung von Finanzmitteln von der ersten in die zweite Säule reduziert sich der Basisbetrag für die Einkommensgrundstützung bis 2026 auf 147 Euro pro ha. Der Umschichtungssatz für das Jahr 2027 ist aktuell noch nicht bekannt und wird 2026 auf politischer Ebene entschieden.

Die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe wurde verbessert und auf maximal 60 ha ausgeweitet. Für die ersten 40 ha erhält man zukünftig 69 Euro/ha, für die weiteren 20 ha noch 41 Euro/ha. Das maximale Gesamtvolumen pro Betrieb erhöht sich hierdurch von früher 1 904 Euro auf 3 580 Euro. Auch hier wird für 2023 der Fördersatz aufgrund nicht beantragter Finanzvolumen bei den Öko-Regelungen (siehe unten) auf 76 beziehungsweise zirka 45 Euro/ha nachträglich angehoben.

Junglandwirteförderung wurde verbessert

Ebenfalls deutlich verbessert wurde die Junglandwirteförderung für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter bis zu einem Alter von 40 Jahren. Sie wird auf maximal 120 ha mit einem Fördersatz von 134 Euro/ha ausgeweitet, so dass ein Betrieb zukünftig maximal 16 080 Euro anstatt bisher 3 960 Euro erhalten kann. Allerdings müssen Junglandwirte und -landwirtinnen zukünftig eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen. Auch bei der Junglandwirteprämie wurde 2023 die Mittelumschichtung aus freien ÖR-Finanzmitteln vorgenommen, so dass sich diese für das abgelaufene Jahr nachträglich auf zirka 142 Euro/ha erhöht.

Manuel Fränzke, LLH, Fachinformation Pflanzenbau, Klaus Wagner, LLH, Fachinformation Ökonomie und Markt – LW 15/2024