Der Ökopunktehandel kommt in Schwung
Bedarf steigt weiter an – auch Kreisverwaltungen in der Pflicht
Der Handel mit Aufwertungsrechten für die Natur wird „Ökopunktehandel“ genannt. Obwohl es dieses Instrument in Hessen seit Jahren gibt, konnte bisher noch kein Durchbruch erzielt werden, um die positiven Effekte spürbar werden zu lassen. Das teilte in der vergangenen Woche die HessiÂsche Landgesellschaft aus Kassel (HLG) mit. Mit Blick auf die wachsenÂde Nachfrage nach Ökopunkten und einer flächensparenden Kompensation bei Eingriffen in die Natur rufe die HLG zur engeren Zusammenarbeit der Unteren Naturschutzbehörden mit der Landgesellschaft auf, heißt es.
Flächensparender Konsens nötig
Gleichzeitig nimmt Kübler die KreisÂverwaltunÂgen in die Pflicht, damit dieses Instrument noch effizienÂter eingesetzt wird. Dazu heißt es in der Mitteilung weiterhin: „Als Ökokonto-führende Stellen sollten die Unteren NaÂturschutzÂbehörÂden der Kreise mit der HLG enger zusammen arbeiten. Denn nur wenn Anbieter und VorÂhabenträger voneinander wissen, kann dieses System des Vertragsnaturschutzes funktionieren“, so Kübler. Ökokonto-Maßnahmen haben den Vorteil, dass sie in der Regel weniger Flächen benötigen, als nachträglich durchÂgeÂführÂÂte MaßÂnahmen. Außerdem können die Projekte ohne PlaÂÂÂÂnungsÂdruck und ideologische BefindlichkeiÂten mit allen EigenÂtümern, Nutzern und InteressenÂgruppen sorgfältig abgesprochen werden. Bei aller Euphorie ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung von Ökokonten einigen Regeln folgt: Der Ökopunkt an sich ist nur die Verrechnungseinheit. Er steht stets für den naturschutzfachlichen Wert einer ÖkoÂkontomaßnahme und nicht zuletzt auch für deren Dauerhaftigkeit und Qualität in Bezug auf die Naturschutzgesetzgebung. Diese hinter den Ökopunkten stehenden Maßnahmen werden letztlich einem Eingriff zugeordnet. Deshalb muss der Ökopunkteanbieter gerade bei öffentlichen Eingriffsvorhaben einen Eintrag ins Grundbuch dulden. Außerdem muss er geeignete Vorkehrungen treffen, um eine dauerhafte Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutzmaßnahmen zu garantieren. Der in Schwung kommende Ökopunktehandel bringt auch für öffentliche Vorhaben Vorteile: Große, abgestimmte und fertige Maßnahmen können in die Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren eingebunden werden. Damit sind pauschal alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §7 Hessischer Natuschutzgestzgebung abgegolten.
Als Vermittler fungieren
Die HLG fungiert als Ökoagentur für Hessen jetzt mehr denn je als Vermittler zwischen Eingreifern und Anbietern von Ökokonten. Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien (Windkraft, Stromtrassen) wird in den nächsten Jahren der Bedarf an Kompensationsmaßnahmen steigen, die optimaler Weise in groÂßen Ökokonto-Projekten gebündelt werden. Dazu ermunterte Landrat Kübler alle Ökokonto-Inhaber, die neue RegistrierungsÂmöglichkeit auf der Website der HLG zu nutzen. Hier können sich alle eintragen, die ÖkopunkÂte anbieten wollen. Die automatisierte Registrierung ist unter folgender Webadresse möglich: www.hlg.org/oekoagentur/registrierungoekokonto/. Eine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung könne zwar nicht gegeben werden, aber die Chancen dafür werden deutlich erhöht.
Zum Ökopunktehandel in Hessen
Wieviel Ökopunkte in Hessen im Jahr gehandelt werden, ist eine unbekannte Größe, da hierzu das LandesÂnaturÂschutzÂÂreÂgisÂter (NATUREG) keine vollständigen Daten enthält. Dieses sollte die Daten beinhalten, wie es die Hessische Kompensationsverordnung im §4 „Zentralregister“ vorsieht. Eine Sicherung von Kompensationsmaßnahmen auf die geforderten 30 Jahre, oder sogar auf „unendlich“ – die Definition wäre dann „dauerhaft“, spielt eine zentrale Rolle im Naturschutzrecht. In allen Planverfahren, besonders in den großen wie Bundesautobahnbau, Flughäfen, Projekten der Bahn, Energieversorgung und weiteren, wird ein Nachweis der Sicherung monetär (Nachweis von PflegeleistunÂgen) sowie auch grundbuchlich gefordert. Hierbei wird in die Abteilung zwei des Grundbuches eine dingliche Sicherung eingetragen, die den Naturschutzzweck des Grundstückes verbindlich beschreibt und sichert.