Im Saatgutrecht bleibt alles beim Alten

EuGH: Vermarktung von alten Sorten soll die Ausnahme bleiben

Im EU-Saatgutrecht bleibt alles beim Alten: Das Saatgut von sogenannten alten Sorten, die entweder gar keine oder nur eine vereinfachte Zulassung durchlaufen haben, darf vermarktet werden – aber nur als Ausnahme und in begrenztem Umfang. Der unbeschränkte Vertrieb ist erst dann zulässig, wenn in wenigstens einem EU-Mitgliedstaat amtlich nachgewiesen wurde, dass die Sorte bestimmte Leistungskriterien erfüllt.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf Gemüsesaatgut bestätigt. In ihrem Urteil vom vergangener Woche weisen die Richter darauf hin, dass das Ziel der 2009 geschaffenen Ausnahmeregelung die ...

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