Bei schlechten Qualitäten sofort reagieren

Anforderungen an Z-Saatgut und richtiges Reklamieren

Am Anfang der pflanzlichen Produktion steht bestes Zertifiziertes Saatgut beziehungsweise die Sorte. Saatgut ist mehr als ein gewöhnliches Betriebsmittel. Es bildet den Ausgangspunkt jeder Ernährungskultur.

Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sind Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind. Durch die gesetzlichen Vorschriften wird sichergestellt, dass der züchterische Fortschritt schnell und unverfälscht an den Landwirt gelangt.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Saat- und Pflanzgutmarktes macht es erforderlich, dass bestimmte Regeln festgesetzt werden. Mit dem Saatgutverkehrsgesetz und den dazu gehörigen Verordnungen wird diese Forderung erfüllt. Staatliche Stellen haben den Auftrag darüber zu wachen, dass die festgesetzten Anforderungen eingehalten werden, damit der Landwirtschaft Qualitätssaat- und Pflanzgut zur Verfügung gestellt wird.

Staatliche Stellen wachen über die Qualität

Das von den Vermehrern erzeugte Saat- und Pflanzgut erfüllt in der Regel den Anforderungen an die gesetzlichen Normen. beziehungsweise übertrifft diese sogar. Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass die ausgelieferte Saatgutqualität zu beanstanden ist.

Die Saatgutproduktion landwirtschaftlicher Arten unterliegt umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, die den Saatgutverbraucher schützen sollen. Beim Saatgut kauf gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut“ (AVLB). In den AVLB ist die vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes (früher war dies die zugesicherte Eigenschaft) genau definiert. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten demnach ausschließlich die Arten- und Sortenechtheit und die Erfüllung der Anforderungen aus der Anerkennung. Diese sind Reinheit, Besatz mit anderen Arten, und Keimfähigkeit.

Die gesetzlichen Normen beschreiben die Mindestanforderungen, denen das Saatgut unterliegt. Im Rahmen der Saatgutanerkennung, werden während der Feldbesichtigung der Besatz mit anderen Arten und besonders die Sortenechtheit überprüft. Im Rahmen der Beschaffenheitsuntersuchung im Labor, werden dann die Merkmale Reinheit, Besatz mit anderen Arten, Keimfähigkeit und Tausendkornmasse ermittelt.

Zugelassener Spielraum wird fast nie ausgeschöpft

Bei der Saatgutproduktion wird in der Saatgutanerkennung ein gewisses Maß an Fremdgetreide und an Besatz mit abweichenden Typen toleriert. Demnach ist selbst bei professioneller Saatgutaufbereitung nicht zu verhindern, dass ein gewisses Maß an Fremdgetreide und Besatz mit abweichenden Typen im Z-Saatgut zu akzeptieren ist.Der Gesetzgeber hat einen gewissen Spielraum in der Saatgutanerkennung eingeräumt, der aber in den seltensten Fällen erreicht beziehungsweise ausgeschöpft wird.

Der Vertrieb von Zertifiziertem Saatgut ist nur möglich, wenn die genau festgelegten Qualitätsanforderungen auf dem Feld und in der Beschaffenheitsüberprüfung erfüllt sind. Die Qualitätsnormen für „Zertifiziertes Saatgut“ sind gesetzlich geregelt und werden von staatlichen Stellen überwacht.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu reklamieren.

Der Käufer des Saatgutes ist verpflichtet, nach erhalt der Ware folgendes zu überprüfen: Lieferschein, Kontrolle der Verpackung und Kennzeichnung, Sichtkontrolle der Ware auf Besatz. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich beim Verkäufer zu reklamieren. Offensichtliche Mängel sind: Besatz mit anderen Arten, Mutterkornbesatz, hoher Anteil an Bruchkorn, Spreu- und Strohanteile und Unkrautsamen.

Da der Käufer zur Schadensminimierung verpflichtet ist, sollte die Ware nicht ausgesät werden und dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware auszutauschen. Liegt der Zeitraum zwischen Lieferung und Aussaattermin so eng bei einander, dass ein Austausch nicht mehr möglich ist, sollte eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden.

Erfolgt keine Einigung, hat der Käufer die Möglichkeit, einen verpflichteten Probenehmer zu beauftragen (kostenpflichtig nach Zeitaufwand) eine amtliche Probe, für eine Beschaffenheitsuntersuchung zu ziehen. Proben können nur aus verschlossenen Behältnissen (Sack, BigBag) gezogen werden. Geöffnete Ware ist von der Probenahme ausgeschlossen.

Empfehlung: drei Rückstellproben einlagern

Befindet sich die Waren beim Landwirt, sind alle Maßnahmen im Rahmen des Privatrechts zu sehen und durchzuführen. Die Saatgutverkehrskontrolle kann hier nicht eingreifen, da dem Landwirt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen über das geprobte Saatgut zur Verfügung gestellt werden, mit denen er seine Forderungen belegen und gelten machen kann.

Es wird empfohlen, drei Parallelproben zu bilden. Eine bleibt beim Käufer, eine beim Verkäufer und die dritte wird zur Beschaffenheitsuntersuchung eingereicht. Wird das Untersuchungsergebnis vom einem der Beteiligten nicht akzeptiert, wird ein zweites Muster an eine andere Untersuchungsstelle gesandt. Stimmen die Ergebnisse überein, ist das Ergebnis rechtsverbindlich.

Stimmt das zweite Muster nicht mit dem ersten überein, so wird die dritte Rückstellprobe an ein weiteres Untersuchungslabor gesandt. Sollte auch hier keine Übereinstimmung mit einem der vorliegenden Ergebnisse erzielt werden, so werden alle drei Ergebnisse gemittelt.

Mängel, die nicht sofort erkennbar sind

Ein nicht offensichtlicher Mangel zeigt sich erst im Laufe der Vegetation (wie zum Beispiel schlechte Keimfähigkeit, Unkrautbesatz sowie Besatz mit einer anderen Sorte) und ist auch als solches nicht immer beweisbar. Äußere Einwirkungen, wie zum Beispiel schlechte Witterungsbedingungen, Bodenbearbeitung, Verschlämmung, Pflanzenschutzanwendung, Bodenaufschlag der Vor- oder Vorvorfrucht, können den Nachweis erschweren oder sogar in Abrede stellen.

Bei schlechten Feldaufgängen ist unverzüglich der Vorlieferant zu informieren und in Kenntnis zu setzen. Ist noch verschlossenes Saatgut vorhanden, kann hieraus eine Probe entnommen werden. Ist kein Probenahme und keine Einigung mit dem Vorlieferanten möglich, muss ein vereidigter Sachverständiger den Schaden bewerten und ein gerichtsverwertbares Gutachten erstellen. Es wird empfohlen, dass bei der Begutachtung der Fläche alle Beteiligten zugegen sind.

Die Kosten des Gutachters trägt zunächst der Auftraggeber. Da jeder Rechtsstreit einen ungewissen Ausgang mit sich bringt, werden die gesamten Kosten dem Unterlegenen auferlegt. Gerade in Fällen mit unsicherem Ausgang und einer schwierigen Beweislage wird eine gütliche und einvernehmliche Regelung empfohlen.

Beanstandung des Beizgrades

Die Beanstandung des Beizgrades gestaltet sich schwierig, zumal die Bewertung des Farbspektrums subjektiv ist. Es befinden sich Beizen am Markt, die eine sehr intensive Farbe aufweisen. Andere dagegen sind farblos, und es wird rote Farbe zugemischt. Die Intensität der Farbspektrums und Beizbild wird durch die Beizanlagen beeinflusst.

Der Beizgrad kann durch zwei Untersuchungsmethoden nachgewiesen werden: das kolorimetrische und das analytische Verfahren. Gerichtlich verwertbar ist aber nur der analytische Nachweis (ab 160,- Euro je Probe und Nachweis). Die Beizgradüberwachung ist nicht Aufgabe der Saatgutverkehrskontrolle. Hier greift das Privatrecht.

Die Saatgutanerkennung- und Saatgutverkehrskontrollstelle des LLH-Kassel steht ihnen bei Fragen rund um das Saat- und Pflanzgut unter ☎ 0561/7299-298 oder -287, E-Mail uwe.sander@llh.hessen.de, zur Verfügung.

In Rheinland-Pfalz ist die ADD in Koblenz, Neustadt a. d. Weinstraße und Trier zuständig. Ansprechpartner: Ursula Crane, ☎ 0651/9494-632; Theodor Legge, ☎ 0651/9494-618; Dirk Schneider, ☎ 0261/120-2776; Martin Busche ☎ 06321/99-2597.

Uwe Sander, LLH – LW 34/2013