Was bei Sonderfüllungen zu beachten ist

Fragen aus der Praxis, wenn gemeinsam ein Wein gefüllt wird

Wenn zu irgendeinem kirchlichen oder weltlichen Anlass oder Jubiläum eine Sonderfüllung Weinen diverser Winzer erfolgen soll, was ist bezüglich der Weinbuchführung, der amtlichen Prüfungsnummer und der Etikettengestaltung zu beachten?

Wird ein Wein gemeinsam von mehreren Winzern abgefüllt, dann gilt es einige Dinge zu beachten. Rudolf Litty hat sich für das LW informiert.

Foto: DWI

Weinbuchführung: Es macht Sinn, die diversen Partien Wein der einzelnen Winzer bei dem Betrieb zu lagern, der auch die Abfüllung vornimmt. Der Winzer der die Abfüllung vornimmt, und bei dem der Flaschenwein lagert, sollte in seiner Weinbuchführung ein eigenes Konto mit Weinnummer eröffnen, mit dem Hinweis auf die Sonderfüllung und analog wie bei einem Zukauf führen. Dazu werden die einzelnen Zugänge, mit der jeweiligen Begleitscheinnummer als Eingang und die Verluste durch Schönung und den Verkauf als Ausgang verbucht. Achtung: Bei dem Weinbaubetrieb, in dem der Wein abgefüllt und gelagert wird, muss die Weinbuchführung aufbewahrt sein.

Amtliche Prüfungsnummer: Handelt es sich um eine Ausnahmefüllung, kann unter der Betriebsnummer des Winzers die Amtliche Prüfungsnummer beantragt werden. Das Kontingent belastet die einzelnen Winzer mit der gelieferten Weinmenge.

Was steht auf dem Etikett?

Codierung: Da in der Regel der Name des Abfüllers, zum Beispiel bei einem Dorfjubiläum, nicht auf dem Etikett erscheinen soll, kann der Name des Abfüllers codiert werden. Der Name des Abfüllers auf dem Etikett ist nicht notwendig. In diesem Fall ist der Abfüller mit der Codier-Nr. anzugeben. Es reicht, die Betriebsnummer des Abfüllers (Abfüller: D-RP-123456) anzugeben. Nicht irritieren lassen, Betriebsnummer erscheint doppelt, einmal bei der amtlichen Prüfungsnummer und einmal bei der Codierung des Abfüllers.

Verkauf oder Vertrieb: Klaus Müller, D 89000 München, Kleingasse 7 (ein Beispiel wie der geschäftliche Stand mit Adresse auf dem Etikett anzugeben ist). Der geschäftliche Stand des an der Vermarktung Beteiligten, zum Beispiel „Verkauf oder Vertrieb“ ist eine Pflichtangabe. Der Begriff „Kellerei“ ist als Zusatz zum Namen, des an der Vermarktung Beteiligten (Vertreibers) nur zulässig, wenn unter diesem Namen auch eine Kellerei tatsächlich geführt wird.

Beim Nennvolumen sind mindestens 4 mm und beim vorhandenen Alkohol mindestens 3 mm Schriftgröße zu beachten. Bei Stillwein gilt ab einem Nennvolumen von 1,5 Liter 6 mm für die Füllmenge und 5 mm für den vorhandenen Alkohol als Mindestschrifthöhe.

Die obligatorischen Angaben (Ausnahme: Allergene Stoffe und AP-Nr. oder Los-Nr.) haben in der Etikettierung im gleichen Sichtbereich – vertikal oder horizontal ausgerichtet und zusammenhängend leicht lesbar zu erfolgen. Ansonsten ist keine weitere Schriftgröße zu beachten.

Hat zum Beispiel ein Verein die Absicht kontinuierlich Fasswein zuzukaufen und abzufüllen, ist eine eigene Betriebsnummer beim zuständigen Weinbauamt zu beantragen und eine eigene Weinbuchführung notwendig. Bei der Betriebsnummer kann zwischen dem Betriebssitz, das heißt wo der Wein ausgebaut und als Flaschenwein lagert wird, und einer eigenen Postadresse unterschieden werden.

Anmerkung: Der Name „Jubiläumswein“ ist ein gem. Art. 118 u Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützter Traditioneller Begriff und für Erzeugnisse aus Österreich vorbehalten.

Rudolf Litty – LW 31/2020