Besser am Stammtisch als vor Gericht einigen

Öko-Betriebe und Abdrift bei Flächenkulturen – was tun?

Aufgrund ihrer besonderen Produktionsvorschriften haben ökologisch wirtschaftende Betriebe Probleme, wenn es zur Abdrift von konventionellen Nachbarflächen kommt. Neben dem entstandenen monetären Schaden geht es häufig auch um das gute nachbarschaftliche Verhältnis. Nach dem Artikel zur Vermeidung von Pflanzenschutzmittel-Einträgen in Öko-Flächen in LW 16 gibt Christian Cypzirsch vom Kompetenzzentrum Ökologischer Landbau am DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück weitere Einblicke in dieses Thema.

Die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln wurde in den letzten Jahren durch entsprechende Technik und Anwendungsvorgaben deutlich reduziert. Aber gerade benachbarte Öko-Flächen sind diesbezüglich hochsensibel.

Foto: landpixel

Die Problematik von Abdrift auf Öko-Flächen ergibt sich aus den Rahmenbedingungen der EU zum ökologischen Landbau, welche als Öko-Basis und Öko-Durchführungsverordnung bezeichnet werden. Diese regeln die Mindeststandards für den ökologischen Landbau. So ist für den Pflanzenbau festgelegt welche Dünge- und Pflanzenschutzmittel zulässig sind.

Diese sogenannten Positivlisten sind als Anhang I (Düngemittel) und Anhang II (Pflanzenschutzmittel) der EU-Öko-Durchführungsverordnung bekannt. Im Umkehrschluss gilt: Alles was durch diese Listen nicht explizit erlaubt wird ist nicht zulässig. Folge: Die meisten im konventionellen Landbau eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen auf Öko-Flächen beziehungsweise in Öko-Kulturen nicht eingesetzt werden.

Alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten

Somit stellt nicht nur Abdrift ein Problem dar, sondern jeder Vorfall, bei dem nicht zulässige konventionelle Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf Öko-Flächen gelangen. Diese Kontaminationen können auf verschiedene Art nachgewiesen werden:

  • Direkt sichtbare Kontamination: Vorrangig Ãœberwurf von Düngemittelkörner
  • Wirkung der Kontamination: Vor allem Wirkung herbizider Wirkstoffe an Kulturpflanzen und/oder Indikatorpflanzen (Beikräuter)
  • Analytischer Nachweis (Laborbefund).

In der Praxis wird die Kontamination von Ökoflächen mit nicht zulässigen Mitteln häufig auf das Leitproblem der Herbizidabdrift reduziert. Diese wird, da auffällig, relativ sicher und vor allem zeitnah erkannt. Die genannten Nachweismöglichkeiten können auch kombiniert werden, zum Beispiel wenn bei einem sichtbaren Herbizidschaden über eine Laboranalyse der Wirkstoff nachgewiesen wird oder wenn sensible Beikräuter wie Vogelmiere Vergilbungen oder Aufhellungen zeigen und sich daraus ein Verdacht ergibt.

Über Blattproben können auch andere Wirkstoffe wie Fungizide und Insektizide nachgewiesen werden. Analytische Nachweismöglichkeiten spielen für die Arbeit der Öko-Kontrollstellen sowie bei Wareneingangskontrollen der aufnehmenden Hand eine wichtige Rolle. So kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Nachweis kommen, auch wenn es augenscheinlich zu keiner Kontamination gekommen ist.

Abdrift kann eng begrenzt und großflächig auftreten

Der Begriff „Abdrift“ wird in der Praxis zumeist als Sammelbegriff genutzt wird, kann aber genau genommen in drei Kategorien unterteilt werden.

  • Klassische Abdrift: Der Wirkstoff gelangt mit Wasser zusammen durch Luftbewegung (Wind) während der Anwendung auf die benachbarte Nicht-Zielfläche.
  • Spritzschäden: Das gleiche Prinzip wie Abdrift, aber ohne Einfluss von Wind. Diese haben in der Regel flächenmäßig einen geringeren Schadumfang auf der Nachbarfläche, stellen jedoch für Öko-Betriebe ebenso ein Problem dar.
  • Verflüchtigung von Wirkstoffen: Dies ist keine Abdrift im klassischen Sinne. Wirkstoffe mit hohem Dampfdruck (vor allem Clomazone) neigen unter ungünstigen Bedingungen dazu, sich zu verflüchtigen. Dadurch können Wirkstoffe über mehrere hundert Meter mit der Luft transportiert werden und sich erst dann niederschlagen. Hiervon können große Teile von Flächen betroffen sein und der Verursacher ist mitunter nicht eindeutig auszumachen.

Betroffener Öko-Landwirt muss seine Kontrollstelle informieren

Für den betroffenen Öko-Landwirt ist diese Unterscheidung zunächst sekundär. Stellt er eine Kontamination auf einer seiner Flächen fest, so ist er verpflichtet seine Öko-Kontrollstelle zu informieren. Im Sinne der Öko-Verordnungen handelt es sich um einen Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit. Solche Verdachtsmomente sind durch die Öko-Kontrollstelle zu klären. Für eine Meldung dokumentiert man den Schaden so umfassend wie möglich:

  • Welcher Schlag ist betroffen, welche Teilfläche darauf? (Luftbilder können helfen, den Schaden zu skizzieren)
  • Welche Kultur ist betroffen?
  • Welches Schadbild ist sichtbar? (Fotos machen)

Die Bewertung des Vorfalls erfolgt durch die Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer einzelbetrieblichen Entscheidung. Dabei werden Art, Schwere und Umfang gewichtet. Wichtig ist, dass die Öko-Verordnungen keinerlei Schwellenwerte in der Anwendung nicht zulässiger Wirkstoffe vorsehen. In der Bewertung wird daher der Frage nachgegangen, ob das vorhandene Schadbild beziehungsweise Laborbefunde auf eine reguläre Anwendung schließen lassen oder nicht. Dabei gilt zunächst, dass der Öko-Landwirt für die von ihm bewirtschafteten Flächen verantwortlich ist und die Frage des Verursachers eine untergeordnete Rolle spielt.

Zunächst hat der Öko-Betrieb die Konsequenzen zu tragen

Folglich hat der Öko-Betrieb die Konsequenzen zu tragen. Als direkte Folge ist eine Aberkennung des Öko-Status der betroffenen Partie sicher, was mit einem entsprechenden Vermarktungsausfall verbunden ist. Eventuell lässt sich der hier entstehende monetäre Schaden durch eine Vermarktung als konventionelles Produkt reduzieren. Dies kann in Absprache mit Kontrollstelle und Kontrollbehörde erfolgen, wenn der Aufwand für den Betrieb vertretbar ist.

Zudem können sich monetäre Schäden aus einer notwendigen zweijährigen Neuumstellung der betroffenen (Teil-)Fläche ergeben. In der Praxis wird eine solche Phase mit Grünbrache wie zum Beispiel Kleegras überbrückt. Der Schaden liegt dann im entgangenen Deckungsbeitrag der Kulturen die auf dem betroffenen Teilstück theoretisch angebaut worden wären. Neben den Ackerkulturen kann auch Dauergrünland betroffen sein. Hier ist die Auswirkung des Schadens oft nicht so groß da der Aufwuchs der betroffenen Teilfläche bereits nach zwölf Monaten wieder als Umstellungsfutter im Betrieb genutzt werden darf.

Weitere Konsequenzen drohen, wenn der Öko-Betrieb Fördergelder erhält. Hier empfiehlt es sich, umgehend mit der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen. Mögliche Sanktionen werden ebenfalls im Rahmen von Einzelfallentscheidungen bis hin zur Kürzung von Fördergeldern festgelegt.

Betriebshaftpflicht des Verursachers heranziehen

Der Öko-Betrieb hat zunächst die volle Last eines Abdriftschadens zu tragen. Es ist daher in seinem Interesse, diesen gemeinsam mit dem Verursacher zu regulieren. Bei klassischen Abdrift- und Spritzschäden ist mit dem Flächennachbarn schnell der wahrscheinlich Verantwortliche ausgemacht. Für die Regulierung des Schadens kommt in erster Linie die Betriebshaftpflicht des Verursachers auf. Da für die Regulierung ohnehin mit dem Flächennachbarn Kontakt aufgenommen werden muss, ist es hilfreich, die oben geschilderte Schadensaufnahme gemeinsam vorzunehmen.

Es empfiehlt sich, dass der Verursacher direkt mit seiner Versicherung klärt, wie der Schaden zu dokumentieren ist. Eventuell wird die Versicherung einen eigenen Gutachter stellen oder aber beide Parteien einigen sich gemeinsam auf einen externen (öffentlich bestellten und vereidigten) Gutachter.

Im Falle eines Rechtsstreits ist die Dokumentation besonders wichtig

Ist absehbar, dass eine gütliche Einigung nicht möglich ist, bleibt häufig nur der Rechtsweg. Soll dieser beschritten werden, ist von Beginn an rechtlicher Beistand (Anwalt) sinnvoll. So muss bereits die Schadensaufnahme derart erfolgen, dass sie gegebenenfalls später vor Gericht verwendet werden kann. Auch Fristen für Anzeigen können so gewahrt werden

Empfehlungen für Flächennachbarn

Trotz des im Kasten geschilderten Urteils birgt der Rechtsweg viele Risiken. Dass eine Klage Erfolg hat, ist nicht garantiert. Zudem kann sich ein Prozess lange hinziehen und durch mehrere Instanzen gehen. Dies kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Zumindest sollte man für solche Fälle über eine passende Rechtsschutzversicherung verfügen. Diese kann das finanzielle Risiko (Prozesskosten) minimieren.

Wesentlich einfacher ist es jedoch Abdrift zu vermeiden oder zumindest die Belastungen durch Abdrift zu reduzieren. Die Vermeidung von Abdrift obliegt logischerweise dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln (s. LW 16/2015, Seite 29-31).

Anlage von Pufferstreifen

Über die EU- Verordnungen besteht für Öko-Betriebe die Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Kontamination ihrer Erzeugnisse durch nicht zulässige Stoffe minimieren sollen. Da vorrangig der Randbereich von Flächen betroffen ist, stellt die Anlage von Pufferstreifen ein geeignetes Instrument dar, um die Auswirkung von Abdrift auf Marktware zu minimieren. Die Breite der Streifen ist abhängig von der Arbeitsbreite der Drilltechnik zu wählen. Bereits drei Meter können hier viel bewirken.

Angelegt werden können die Streifen mit Zwischenfrüchten, Grünbrache (Kleegras) oder aber Blühmischungen (Saum- und Bandstrukturen). Theoretisch bietet sich auch die Anlage von Schutzpflanzungen an. Deren Nutzen ist jedoch mehr im Bereich der Raumkulturen (Obst- und Weinbau) zu sehen. Für den Öko-Betrieb sind mit der Anlage von Pufferstreifen mehrere Vor- und Nachteile verbunden.

Vorteile

  • deutliche Risikominimierung
  • selbst durchführbar, nicht auf Kooperation der Nachbarn angewiesen
  • förderfähig über EULLa-Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau (Mindestbreite 5 m)

Nachteile

  • Verbrauch eigener Wirtschaftsfläche
  • für dauerhafte Anlage ungeeignet (Beikrautproblematik)
  • wechselnde Streifen bedingen laufend neue Schlagbildung im Flächennachweis Agrarförderung (Problem der Digitalisierung der Schläge)

Daraus lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

  • Auf eigenen Flächen Pufferstreifen zumindest entlang von vermarktungsstarken Kulturen anlegen
  • Ebenso an Grenzen zu Nachbarn, wo bereits negative Erfahrungen gemacht wurden oder das nachbarschaftliche Verhältnis belastet ist
  • Bei einer Anlage von Saum- und Bandstrukturen auf Öko-Flächen werden maximal einjährige Mischungen empfohlen

Zur Minderung der Abdriftbelastung können auch konventionelle Landwirte auf ihren Flächen Pufferstreifen anlegen. Die Vor- und Nachteile für konventionelle Betriebe sind:

Vorteile

  • deutliche Risikominimierung
  • förderfähig über EULLa-Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau (Mindestbreite 5 m)
  • Pufferstreifen können als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening dienen (Brache oder Feldrandstreifen)

Nachteile

  • aufwendige Schlagbildung im Flächennachweis
  • Öko-Landwirt ist auf Kooperation des Flächennachbarn angewiesen
  • aus Sicht des Flächennachbarn geht ihm hier Wirtschaftsfläche verloren.

Auch hier ergeben sich Empfehlungen:

  • Pufferstreifen, wo möglich, als ÖVF nutzen.
  • Öko-Landwirte und ihre konventionellen Nachbarn sollten sich die Anlage von Pufferstreifen 50:50 teilen. Insbesondere der Diskussionspunkt, wer wie viel Wirtschaftsfläche dafür aufbringt, kann so umgangen werden.
  • Saum- und Bandstrukturen sollten nur einjährig mit Flächenwechsel angelegt werden, um den Samenflug auf Nachbarflächen zu reduzieren. Bei Anlage mehrjähriger Streifen kann dieser insbesondere für Öko-Betriebe zum Problem werden, da eine chemische Bekämpfungsmöglichkeit fehlt.
  • Da das Risiko umso größer ist, je länger gemeinsame Flächengrenzen sind, können langfristig auch Flächentausch und Bodenordnungsverfahren eine Lösungsmöglichkeit sein.

Weitere Maßnahmen zur Vorbeuge

Für Öko-Landwirte ist das persönliche Gespräch mit den Flächennachbarn der beste Weg, um diese über ihre besondere Lage zu informieren. Hierzu lassen sich auch Stammtische oder Arbeitskreistreffen nutzen. Alternativ bietet sich ein Nachbarschaftsbrief an. In diesem werden die Besonderheiten der ökologischen Produktion skizziert und die Lage der Flächen angegeben. Auch die Auswirkung von Abdrift/Kontaminationen sollte in einem solchen Brief geschildert werden, verbunden mit der Bitte um Rücksichtnahme und dem Angebot, gemeinsam Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Vorlagen für solch einen Brief sind erhältlich beim KÖL (christian.cypzirsch@dlr.rlp.de).

Häufig kommt es vor, dass nicht alle Flächennachbarn bekannt sind, insbesondere wenn Landwirte aus anderen Gemarkungen Pachtflächen bewirtschaften. Hier können zumindest Schilder an den Flächen, wie sie zum Beispiel von den ökologischen Anbauverbänden bekannt sind, einen Hinweis auf ökologische Bewirtschaftung geben.

Die Besondere Problematik bei Verflüchtigung

Die Auswirkungen der Verflüchtigung herbizider Wirkstoffe lassen sich leider kaum reduzieren. Allen voran sind Clomazone-haltige Herbizide zu nennen. An dieser Stelle kommt der Information der konventionellen Kollegen eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn sie wissen, wo sich ökologisch bewirtschaftete Flächen befinden, können sie die speziellen Auflagen, die mit Anwendung dieser Mittel verbunden sind, einhalten. So sieht unter anderem die Abstandauflage NT 155 einen Abstand zu ökologisch bewirtschafteten Flächen von 20 m (Soloeinsatz) beziehungsweise 50 m (Tankmischung) vor. Eine weitere wichtige Auflage ist NT 153 welche vorschreibt, dass einen Tag vor der Anwendung von Präparaten mit dieser Auflage alle potenziell betroffenen Flächennachbarn über die geplante Anwendung zu informieren sind.

Diese Informationspflicht muss jedoch aktiv eingefordert werden und kann daher gut in einen Nachbarschaftsbrief integriert werden. Für den Fall eines Herbizidschadens durch verflüchtigte Wirkstoffe hat der Öko-Landwirt dann über die Meldungen die Möglichkeit, den Kreis möglicher Verursacher einzugrenzen, was die Chance auf eine Schadensregulierung (durch dessen Betriebshaftpflicht) vereinfacht.

Fazit: Für Öko-Landwirte stellen Kontaminationen durch konventionelle Dünge- und vor allem Pflanzenschutzmittel nicht nur ein Ärgernis dar. Sie sind mit finanziellen Einbußen, vor allem aber zusätzlicher Arbeit, Stress und Ärger verbunden. Monetäre Schäden lassen sich über Schadensersatz regeln.

Ein geschädigtes nachbarschaftliches Verhältnis lässt sich mit Geld jedoch nicht reparieren. An dieser Stelle gilt, dass füreinander Verständnis gezeigt werden sollte. Die Auswirkungen von Abdrift zu minimieren sollte als Gemeinschaftsaufgabe unter Berufskollegen verstanden werden. Im Interesse aller Beteiligten kann daher nur empfohlen werden: Seid einig – Prävention ist einfacher als prozessieren.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Als Beispiel der Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit gilt das Urteil des OLG Celle vom 4. Juli 2013. Ein Öko-Landwirt hat erfolgreich gegen seinen Nachbarn auf Schadensersatz geklagt weil Windabdrift eines Maisherbizids großflächig Öko-Brokkoli geschädigt hatte. Der Schaden entstand, obwohl der Öko-Landwirt bereits einen zwei Meter breiten Schutzstreifen zur Nachbarfläche hin angelegt hatte.

Die Urteilsbegründung enthält mehrere inte­ressante Aspekte, aus denen sich auch Handlungsempfehlungen ableiten lassen:

Der Öko-Landwirt musste nachweisen, dass der Schaden durch die Herbizid-Ausbringung entstanden ist. Der Zusammenarbeit mit der Öko-Kontrollstelle (analytischer Wirkstoff-Nachweis) oder Gutachtern kommt also eine besondere Bedeutung zu, wenn keine gütliche Einigung möglich ist.

Nicht nachgewiesen werden musste seitens des Ökolandwirts ein schuldhaftes Handeln des konventionellen Nachbarn. Dies bedeutet, ein Verweis darauf, dass im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der Anwendungsbestimmungen gehandelt wurde, reicht nicht aus, um einer möglichen Haftung zu entgehen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass es nicht relevant ist, ob der ökologische Anbau besonders störanfällig gegenüber Einwirkungen wie Abdrift ist.

Es hätte zudem am konventionellen Nachbarn gelegen, seinerseits ebenfalls technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen von Abdrift zu minimieren.

Cypzirsch
 – LW 19/2015