Den Übergabevertrag gewissenhaft vorbereiten

Die Hofnachfolge vertraglich regeln und dabei realistisch bleiben

Die Hofnachfolge ist für den aktuellen und auch den zukünftigen Betriebsinhaber ein einschneidendes Ereignis. In der Regel macht man diese Erfahrung nur zweimal in seinem Leben – zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit als Winzer und am Ende. Umso mehr sollte man darauf achten, dass der komplexe Vorgang intensiv geplant wird, man sich die notwendige Zeit hierfür nimmt und auch professionelle Hilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere für den Übergabevertrag.

Die Hofübergabe muss eindeutig und fair vertraglich geregelt werden. Vereinbarungen, auf die sich dann jeder verlassen kann, sind Gold wert.

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Die Abgabe des eigenen Hofes ist für viele Betriebsinhaber auch emotional eine Herausforderung. Das Lebenswerk, in das man sein Leben lang Blut, Schweiß und Tränen investiert hat, gibt man nun in neue, jüngere Hände. Da möchte und sollte man sicherstellen, dass durch vertraglich eindeutige Regelungen im Rahmen des Möglichen und Sinnvollen gewährleistet ist, dass dieses Lebenswerk nicht gefährdet wird.

Zudem möchte der Hofinhaber sicherstellen, dass er sich ohne Bedenken in den Ruhestand verabschieden kann – auch wenn gerade in den Fällen, in denen die Übergabe innerhalb der Familie, von der einen auf die nächste Generation erfolgt, der Senior weiterhin omnipräsent ist und weiterhin bestimmte kleinere Aufgaben erledigt. Die finanzielle Absicherung des Übergebers ist daher ein nicht unwichtiger Aspekt.

Dies alles zu klären und zu regeln ist Aufgabe eines Übergabevertrages. Dieser sollte gewissenhaft vorbereitet und mit in der Materie der Hofübergabe versierten Beratern besprochen und geplant werden. Zu empfehlen sind interdisziplinäre Teams aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Agrarexperten, die Erfahrung in dem nachhaltigen Generationswechsel in Landwirtschaft und Weinbau haben. Die Berater des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. sind hierfür prädestiniert, gerade aufgrund der dauerhaften Betreuung durch Buchstellen und Steuerberater. Diese sind auch die ersten Anlaufstellen, wenn es um die Planung der Hofübergabe geht.

Was gehört in den Übergabevertrag und was nicht?

Wichtig ist zunächst, die Hofstelle so genau wie möglich zu beschreiben. Der Jurist nennt dies den „Übergabegegenstand“. Damit klar ist, was hier überhaupt übergeben werden soll. Hierzu gehören insbesondere Grundstücke und Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Und somit steht auch fest, dass der Übergabevertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Verträge über Immobilien sind in Deutschland zwingend vor einem Notar zu schließen. Ein auf eigene Faust am Küchentisch aufgesetzter Übergabevertrag ist daher auf jeden Fall formunwirksam.

Auch wenn dies zu Zusatzkosten führt, hat doch dieser Formzwang eine berechtigte Funktion: Der Übergeber soll vor Unterzeichnung nochmals darauf hingewiesen werden, dass er hier einen nicht unerheblichen Teil seines Vermögens abgibt. Angesichts der Wichtigkeit einer solchen Vereinbarung ist die Pflicht zur notariellen Beurkundung absolut nachvollziehbar.

Um die Grundstücke genau zu definieren, greift man zunächst auf die Angaben des Grundbuchs zurück: Gemarkung, Flur und Flurstück. Auch als was diese Grundstücke genutzt sind, etwa als Weinberg, sollte man vermerken. Sind Grundstücke bebaut, wird angegeben, welche Bauten sich hier finden – wie etwa Scheunen, Hallen oder Wohnhäuser. Falls diese Grundstücke noch mit dinglichen Lasten belastet sind (Hypotheken oder Grundschulden, aber auch Leitungs- oder Betretungsrechte), muss auch dies aufgeführt werden.

Achtung: Wenn Grundstücke belastet sind oder auf dem Betrieb Verbindlichkeiten lasten, sollte frühzeitig das Gespräch mit den finanzierenden Banken gesucht werden. Oftmals sind diese froh, wenn es einen Nachfolger gibt und stehen einer Entlassung des bisherigen Betriebsinhabers aus der Haftung offen gegenüber. Doch wichtig ist, die Kreditinstitute nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Somit ist für beide Seiten klar, was übergeben werden soll. Gerade wenn der Übergeber sich Teile des Hofs zurückbehält, ist eine klar umrissene Definition des Übergabegegenstandes notwendig.

Verpächter über Betriebsübergabe frühzeitig informieren

Bei gepachteten Flächen sollte im einzelnen Pachtvertrag geprüft werden, ob eine Unterverpachtung möglich ist. Das Gesetz sieht zudem vor, dass bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der neue Betriebsinhaber in den Pachtvertrag eintritt. Auf jeden Fall ist frühzeitig mit dem Verpächter zu sprechen und dieser über die Betriebsübergabe zu benachrichtigen, damit diese Flächen nicht beim Betriebsübergang für den Betrieb verloren gehen.

Oft wird die Frage gestellt, ob ausführliche vertragliche Regelungen auch notwendig seien, wenn die Übergabe in der Familie, unter Verwandten erfolgt. Man sei sich doch immer einig, wird betont. Doch dies ist ein Trugschluss. Bei Verträgen in der Familie ist gerade ein umfangreicher, korrekter Vertrag umso wichtiger – denn nichts ist schlimmer, als wenn der Familienfrieden wegen eines vermeidbaren Streits um den Hof gefährdet ist. Eine eindeutige, faire vertragliche Lösung, auf die sich dann jeder verlassen kann, ist da Gold wert.

So kann etwa klar geregelt werden, welche Räumlichkeiten wem zugeordnet sind. Der Hofübergeber möchte beispielsweise gerne in seiner bisherigen Wohnung weiterwohnen. Soweit ist man sich oft einig. Anders sieht es aus, wenn Teile der Gerätehalle weiterhin in Anspruch genommen werden sollen oder der Senior sich gerne ein Betretungsrecht für den ganzen Hof zusichern lassen möchte, um regelmäßig „nach dem Rechten“ zu schauen. Lässt man solche Dinge offen und beide Parteien haben unterschiedliche Vorstellungen, sprechen diese aber nicht aus, dann ist die Gefahr groß, dass es früher oder später zum Konflikt kommt.

Auch das bewegliche Vermögen sollte katalogisiert, ein Inventar erstellt werden. Damit klar ist, was Privatvermögen des Übergebers ist und was Betriebsvermögen. Dies sorgt auch dafür, dass man einmal einen Überblick darüber bekommt, was im Betrieb vorhanden ist. Dieses Inventar kann auch für die Zukunft hilfreich sein, zum Beispiel bei der Planung von Investitionen in den Betrieb. Aber vor allem dient es dazu, Streit um die Eigentümerstellung von Gegenständen zu verhindern. Ein historischer Bulldog etwa wird schnell zum Zankapfel, wenn der Junior diesen als Teil des Betriebsvermögens irgendwann veräußern möchte.

Neben dem Vermögen gibt es Zahlungsansprüche

Neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen ist in der heutigen Landwirtschaft eine wichtige Position im Betrieb vorhanden, die für den Fortbestand des Unternehmens von essentieller Bedeutung sein kann: Die Zahlungsansprüche. Auch hier sollten die notwendigen Schritte für eine Übertragung rechtzeitig eingeleitet werden, um hierbei keine Fehler zu machen, die bares Geld kosten können. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist in jedem Falle an die Zentrale InVeKos Datenbank (ZID) zu melden. Bei der Meldung der Übertragung der Zahlungsansprüche an die ZID sind bei Verkauf der Zeitpunkt der Übertragung und bei Verpachtung der Zeitraum der Übertragung anzugeben. Hier sollte im Vertrag auch geregelt werden, wer bis wann die Übertragung der Zahlungsansprüche meldet. Sofern der Betrieb etwa an einer Genossenschaft oder einem Maschinenring beteiligt ist, sollten auch diese Anteile in den Übergabevertrag aufgenommen werden.

Was gehört zur Gegenleistung? Bemessung muss realistisch sein

Nachdem nun geregelt ist, was alles der Übernehmer vom Übergeber bekommt, fehlt natürlich noch eine wichtige „Kleinigkeit“: Die Gegenleistung. In erster Linie denkt man hierbei an finanzielle Gegenleistungen. Der Betriebsinhaber möchte nach all den Jahren der harten Arbeit gerne für sein Lebenswerk auch Geld sehen. Nicht unbedingt nur, weil er es „braucht“, sondern auch als Zeichen der Wertschätzung für eben diese Lebensleistung. Dennoch sollte bei der Bemessung etwaiger Zahlungen – auch wenn sie über Jahre gestundet oder in Raten zu zahlen sind – daran gedacht werden, dass diese aus den Einkünften des Betriebsinhabers auch geleistet werden können. Es ist niemandem damit gedient, wenn die Zahlungsverpflichtungen den Betriebsinhaber erdrücken und ihm die Luft zum Atmen nehmen. Ohne finanziellen Spielraum, etwa für notwendige Investitionen in neue Maschinen, wird auch der beste Betrieb früher oder später Probleme bekommen.

Auch der Wunsch des Betriebsinhabers nach einem auskömmlichen Einkommen sollte nicht vorschnell abgetan werden. Schließlich muss sich sein Einsatz für den Betrieb auch lohnen. Ist dies nicht der Fall, ist die Motivation schnell dahin – und der Betrieb leider auch.

Neben einem Kaufpreis für den Hof besteht auch die Möglichkeit, Versorgungsleistungen in Form eines Altenteils zu vereinbaren, ob dies nun ein Wohnrecht ist, Pflegevereinbarungen oder Taschengeld. Die jeweiligen Vorstellungen sollten offen kommuniziert werden und einer steuerrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Oftmals muss man von auf den ersten Blick sinnvoll erscheinenden Gestaltungen abraten, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen die gute Absicht in ein für beide Seiten schlechtes Ergebnis überführt.

Die Pflege der Eltern ist für viele Kinder selbstverständlich. Dennoch möchte der ein oder andere Hofübergeber dies als Verpflichtung in einen Übergabevertrag aufnehmen. Doch ist eine solche Regelung oftmals nicht nur dem Familienfrieden nicht gerade zuträglich, sie kann sogar aus sozialrechtlicher Sicht ausgesprochen schädlich sein. Ist etwa die Pflege „in guten wie in schlechten Tagen“ vereinbart und geschuldet, kommt es oft vor, dass ein Sozialkassenträger etwa bei der Unterbringung im Pflegeheim den Hofübernehmer in Regress nimmt.

Gerne wird eine Rentenzahlungsverpflichtung vereinbart. Bei der Bemessung der Höhe ist sowohl der Bedarf des Übergebers als auch die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu beachten. Auch sollte man klare Regeln zur Anpassung vereinbaren, etwa die Anknüpfung an einen Index wie den Lebenshaltungskostenindex.

Christoph Anheuser – LW 17/2019