Agrarinvestitionsförderung Hessen neu ausgerichtet

Erste Anträge sind in der zweiten Jahreshälfte möglich

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm wird für die nächste Förderperiode neu ausgearbeitet. Das LW hat das hessische Landwirtschaftsministerium nach den Förderrichtlinien und nach dem Stand der Dinge gefragt.

Wie weit ist die Ausarbeitung der neuen Förderrichtlinie für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm in Hessen fortgeschritten? Wann rechnen Sie mit einer Veröffentlichung?
Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Teil des sich aktuell in Erarbeitung befindlichen neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014 bis 2020 (EPLR) und soll auf der Grundlage von Artikel 17 der neuen ELER-Verordnung (VO (EU) Nr. 1305/2013) sowie des Rahmenplans der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) umgesetzt werden. Aufgrund des neuen Rechtsrahmens ab 2014 muss das Land neue Förderrichtlinen erarbeiten, wobei sich die Förderinhalte eng an den vorgenannten Dokumenten zu orientieren hat, wenn anteilig Mittel der EU sowie des Bundes eingesetzt werden sollen.

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Teil des sich aktuell in Erarbeitung befindlichen neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014 bis 2020.

Foto: agrarfoto

Die Erarbeitung der Förderrichtlinien hat darüber hinaus im Kontext mit der Programmplanung für den neuen EPLR 2014-2020 zu erfolgen. Insofern haben einzelne Aspekte der Programmplanung auch Auswirkungen auf einen möglichen Veröffentlichungszeitpunkt der neuen Förderrichtlinien. Diese bestehen – wie bereits bisher – aus den beiden Teilmaßnahmen „Agrarinvestitionsförderungsprogramm“ und „Förderung von Investitionen zur Diversifizierung“ (FID) und sind in den Richtlinien „Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft“ (EFP) zusammengefasst.
Die seitens der Europäischen Kommission angekündigten Durchführungsrechtsakte zur ELER-Verordnung, die auch für die Umsetzung des AFP relevant sind, liegen noch nicht vor. Zudem müssen seitens des Bundes über die sogenannte Nationale Rahmenregelung (NNR) die erforderlichen beihilferechtlichen Freistellungen für ausgewählte GAK-Fördermaßnahmen bei der EU-Kommission eingeholt werden, unter die auch das AFP fällt. Da Hessen in der Förderausrichtung eine sehr enge Orientierung am GAK-Rahmenplan 2014 beabsichtigt, kann über diese „Serviceleistung“ des Bundes auf ein landeseigenes, aufwendiges beihilferechtliches Genehmigungsverfahren verzichtet werden.
Gegenwärtig liegen EFP-Förderrichtlinien in der Entwurfsfassung vor und die Abstimmung mit den relevanten Berufsverbänden ist bereits eingeleitet.
Aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung in der Hessischen Staatskanzlei ist mit einer Veröffentlichung der Richtlinien voraussichtlich im Juli 2014 zu rechnen. Aktuell wird seitens des Landwirtschaftsministeriums davon ausgegangen, dass erste Förderanträge in der zweiten Jahreshälfte 2014, nach offizieller Einreichung des Entwurfs des EPLR und noch vor Genehmigung des Plans seitens der EU-Kommission, auf eigenes Risiko des Landes gestellt werden können.

Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter wie Ställe. Gibt es Änderungen beim Gegenstand der Förderung?
Hinsichtlich des Fördergegenstandes des AFP gibt es im Vergleich zur vergangenen Förderperiode eine Neuausrichtung in Bezug auf eine besonders umweltschonende und tiergerechte Landwirtschaft. Im Falle einer Förderung sind unter anderem besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen. Im Fall von Stallbauinvestitionen sind im Bereich Tierschutz zusätzlich bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen. Tierhaltungsbezogene Investitionen sollen weiterhin für alle Tierarten offenstehen.

Ab diesem Jahr soll es in Abhängigkeit von zusätzlichen Tierschutzmaßnahmen eine Basis- und eine Premiumförderung geben mit bis zu 20 beziehungsweise 40 Prozent Zuschuss. Wird Hessen diesen Rahmen voll nutzen?
Ja. Aufgrund der Zielsetzung, die Landesrichtlinien in engem Bezug zum GAK-Rahmenplan 2014 auszugestalten und insbesondere auch nicht tierhaltungsbezogene Projekte (zum Beispiel in Marktfrucht-, Gartenbau- oder Weinbaubetrieben), die nach der Konzeption des Rahmenplans grundsätzlich keinen Zugang zu einer Premiumförderung haben, ziel- und bedarfsorientiert fördern zu können, ist eine Nutzung des durch den Rahmenplan vorgegebenen Fördersatzspektrums beabsichtigt.

Wird es in Hessen weitergehende Anforderungen an die Gewährung der Fördermittel geben, die über den Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe hinausgehen, beispielsweise mit Blick auf die Güllelagerung oder den Viehbesatz?
Zunächst sind die durch den GAK-Rahmenplan vorgegebenen besonderen Anforderungen hinsichtlich Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen (s.o.). In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, verschiedene Möglichkeiten zur projektbezogenen Umsetzung zu definieren (zum Beispiel hinsichtlich Güllelagerung oder Steigerung der Energieeffizienz). Darüber hinaus sind weitere Anforderungen vorgesehen, wozu jedoch erst die Abstimmung mit den Verbänden abgewartet werden soll, bevor das Land entsprechende Konkretisierungen vornehmen wird. Über die zu erfüllenden Fördervoraussetzungen hat das Land gemäß EU-Recht Auswahlkriterien festzulegen, nach denen die besten Projekte identifiziert werden.

Wie viel Geld steht in diesem und in den folgenden Jahren für die Agrarinvestitionsförderung in Hessen zur Verfügung?
Im Vergleich zur abgelaufenen Förderperiode 2007 bis 2013 ist im Rahmen des neuen EPLR 2014 bis 2020 bei der Teilmaßnahme AFP ein in etwa gleich hoher Einsatz an öffentlichen Mitteln geplant. Laut Haushalt stehen für 2014 rund 18,5 Mio. Euro zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus den Vorjahren sowie Neubewilligungen zur Verfügung, einschließlich für Projekte der Förderung der Diversifizierung. Aufgrund des späteren Förderbeginns (s.o.) ist jedoch nicht mit einer den Vorjahren vergleichbaren Mittelbindung zu rechnen.

Wird es die Möglichkeit geben, mit dem Bau anzufangen und die Förderung zu erhalten, bevor der Förderbescheid vorliegt?
Eine Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird ohne verkündete Förderrichtlinien grundsätzlich nicht möglich sein. Darüber hinaus müssen nach weiterer rechtlicher Würdigung die gem. Artikel 49 der ELER-Verordnung durch die ELER-Verwaltungsbehörde festzulegenden und mit den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern abzustimmenden Projektauswahlkriterien vorliegen und anwendbar sein, um die erforderliche Auswahlfähigkeit eines potenz iell zu fördernden Projektes verifizieren zu können.

Die Fragen stellte Cornelius Mohr – LW 15/2014