Aufbrauchfristen beachten
Krautfäule – Resistenzmanagement wichtiger denn je
Im letzten Jahr traten schon früh starke und anhaltende Phytophthora-Infektionen auf. Bleibt es jetzt weiterhin eher trocken, ist nicht mit einer Wiederholung dieser Situation zu rechnen. Manfred Mohr vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe Hunsrück, gibt Hinweise zum Fungizideinsatz.

Foto: landpixel
Aufbrauchfristen sind teilweise abgelaufen
Zum 20. November 2024 wurde die Zulassung für den Wirkstoff Dimethomorph widerrufen, da die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethomorph gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207 nicht erneuert wurde. Für diese Pflanzenschutzmittel gilt eine Abverkausfrist und Aufbrauchfrist bis zum 20. Mai 2025.
Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207. Der Widerruf gilt mit den identischen Fristen auch für Produkte des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig. Im Kartoffelanbau können noch bis zum 20. Mai 2025 die Produkte Banjo Forte (024012-00), Orvego (026833-00) und Presidium (008247) appliziert werden.
– LW 18/2025