Aufbrauchfristen beachten!

Mittel-Zulassungen im Ackerbau enden

Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung ausläuft, sollten bei gegebener Indikation aufgebraucht werden, solange dies noch zulässig ist. Über den aktuellen Stand informiert Ulrich Nöth vom DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück in Bad Kreuznach.

Auch in diesem Jahr laufen Mittel-Zulassungen und Aufbrauchfristen aus.

Foto: agrarfoto

In vielen landwirtschaftlichen Betrieben fallen alljährlich Reste von Pflanzenschutzmitteln an. Häufig bleiben diese im Folgejahr oder darauf ungenutzt, da Unkräuter oder Schaderreger nicht bekämpfungswürdig auftreten oder die passende Kultur nicht angebaut wird. Grundsätzlich wird empfohlen aus Haltbarkeitsgründen eine längere Lagerung zu vermeiden. Besonders trifft dies auf flüssige Pflanzenschutzmittel zu.

Nach dem Ablauf der Zulassung zwölfmonatige Aufbrauchfrist

Deshalb sind zuerst die älteren Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Bei gleicher Indikation ist meist auch eine Mischung mit neueren Produkten möglich. Bei Unsicherheit erteilen die Berater der Pflanzenschutzfirmen oder der Offizialberatung Auskunft.

In den hier gezeigten Tabellen sind Mittel des Ackerbaus mit Zulassungsende 2012 und 2013 aufgeführt. Nach dem Ablauf der Zulassung schließt sich eine sechsmonatige Abverkaufsfrist an und darauf eine zwölfmonatige Aufbrauchfrist. Nach einer erneuten Zulassung (siehe Bemerkung) ändern sich bei der Zulassungsnummer die ersten beiden Ziffern. Mit 00 beginnt sie bei der erstmaligen Registrierung und mit 02 nach der Wiederzulassung (darauf folgt 03 und so weiter).

Nicht mehr zu verwendende Mittel sind Sondermüll

Tabelle 3 enthält widerrufene Zulassungen, deren Aufbrauchfristen 2014 beziehungsweise 2015 zu festgesetzten Terminen enden. Restbestände dieser Mittel unterliegen danach gemäß § 15 PflSchG einer unverzüglichen Beseitigungspflicht.

Nicht mehr zu verwendende Pflanzenschutzmittel sind Sondermüll. Sie müssen aussortiert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die Abgabe wird dokumentiert.

So weit als möglich und sinnvoll wird dazu geraten, die kommende Vegetationsperiode zum vorrangigen Gebrauch der aufgeführten Mittel zu nutzen. Die Tabellen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 – LW 13/2014