Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) bringt Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktive Vorteile. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Auszahlung eines Teils seines Bruttoeinkommens zugunsten einer Betriebsrente. Dabei profitiert er von Steuer- und Sozialversicherungsersparnissen, denn der umgewandelte Teil des Einkommens ist innerhalb gewisser Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Je höher der Steuersatz, desto deutlicher die Ersparnis.
Für die bAV sprechen weitere Vorteile: So bleibt diese auch bei Arbeitslosigkeit unangetastet, denn in der Ansparphase erfolgt keine Anrechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften auf das Arbeitslosengeld. Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers braucht sich der Arbeitnehmer nicht zu sorgen. Seine Versorgungsanwartschaften und -leistungen unterliegen bei Entgeltumwandlung von Anfang an dem gesetzlichen Insolvenzschutz. Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, kann er seinen bAV-Vertrag sogar mitnehmen.
Vorteile für den Arbeitgeber: Beiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar und senken damit den Unternehmensgewinn. Außerdem fallen keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zur Insolvenzsicherung an. Die Attraktivität des bAV-Angebots erhöht sich zusätzlich um die aufwandsneutrale Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis von mindestens 15Prozent als Zuschuss zur bAV an die Mitarbeiter. Das gilt für neue Verträge seit 2019 sowie für bestehende ab 2022 gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Mitarbeiter mit niedrigem Einkommen haben es besonders schwer, eine Al­tersversorgung aufzubauen. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV für diese Mitarbeitergruppen wird deshalb in besonderem Maße gefördert. Der neue Förderrahmen führt zu weiteren Entlastungen für den Arbeitgeber. Förderfähig sind Beiträge für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt bis 2 575 Euro („Geringverdiener“). Als Arbeitgeber erhält man eine Förderung von 30 Prozent auf arbeitgeberfinanzierte Beiträge. Diese Bei­träge können im Folgemonat der Beitragszahlung direkt mit der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers verrechnet werden. Gefördert werden jährliche Beiträge von 240 bis 960 Euro; die Förderung beträgt damit 72 bis 288 Euro. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Es wird daher empfohlen, eine bestehende Versorgungsordnung dahingehend zu prüfen, ob sich durch den neuen Förderbetrag Möglichkeiten zu Kostenoptimierung ergeben.
Joachim Müller, MSU Versicherungsmakler