Bleibt Solarstrom eine Chance?
Fragen an Brigitte Barkhaus, LBH Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die EEG-Umlage steigt 2016 voraussichtlich um drei Prozent. Lohnt es sich noch, in PhotovoltaikÂanÂÂlagen zu investieren? Was Einstiegswillige beachten müssen, hat das LW Brigitte Barkhaus, Leiterin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Friedrichsdorf, gefragt.
Foto: LBH
Ob die Investition in eine PhoÂtovoltailkanlage wirtschaftlich weiterhin interessant ist, hängt zum einen wie bisher von den inÂdiÂviduellen Bedingungen vor Ort ab. Auf den Eigenverbrauch zahlen jetzt aber auch Landwirte eine gegebenenfalls geminderte EEG-Umlage. Kalkulationen ergeben, dass sich bei günstigen Bedingungen kleine PV-AnÂlaÂgen unter 10 Kilowatt Peak (kWp) mit hohem Eigenverbrauch durchaus noch rechnen, denn für diese fällt keine EEG-Umlage an. Auch größere PV-Anlagen können aufgrund der KosÂtenÂdegresÂsion rentabel sein, wobei ein hoher Eigenverbrauch günstig ist. PV-Anlagen zwischen 10 und 15 kWP sind eher unwirtschaftlich. Es muss eine individuelle Bewertung für den jeweiligen Einzelfall durchgeführt werden.
Welche steuerlichen Aspekte sind für Landwirte bei InvestiÂtionen in eine PhotovolÂtaikÂanlage wichtig, welche Rechtsform ist für den Betreiber zu empfehlen?
Es gibt hier keine geÂnerelÂle Rechtsformempfehlung für den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Mit Blick auf die EEG-Umlage empfiehlt sich die Rechtsform so zu wählen, dass ein EiÂÂgenverbrauch im Sinne der geminderten EEG-Umlage gesichert ist. Hier müssen jedoch besonders landwirtschaftliche GbR im Hinblick auf die sogenannte steuerliche Abfärbung aufpassen, damit sie nicht insgesamt gewerblich werden. Eine neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die eine unschädliche GeringfügigkeitsgrenÂze für gewerbliche Einkünfte vorsieht, kann hier Erleichterungen bringen. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig steuerlich beraten zu lassen.
Bestehen Möglichkeiten, eine Sonderabschreibung in den ersten Jahren in Anspruch zu nehmen? Wem würden Sie daÂzu raten?
Im Vorfeld einer Investition in eine Photovoltaikanlage kann der Steuerpflichtige einen so genannten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Dieser Abzugsbetrag kann bis zu drei JahÂren vor der Investition gebildet werden. Er ist in der GewinnÂermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes zu berückÂsichtigen, wenn der erzeugte Strom überwiegend in der Landwirtschaft genutzt wird. Wird der Strom dagegen überwiegend eingespeist oder an Dritte veräußert, ist er in der geÂwerblichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen, kann jedoch dann über den Weg des Verlustausgleichs genutzt werden, um die Einkünfte in der Landwirtschaft zu mindern.
Spätestens in den nächsten drei Jahren muss entsprechend investiert werden. Ab dem Datum der Anschaffung kann der Steuerpflichtige neben der linearen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von 20 ProÂzent vornehmen. Ob dies sinnvoll ist, hängt ebenfalls wieder von den individuellen Umständen ab. Grundsätzlich sind solche Instrumente zur Glättung von Gewinnspitzen (auch aus der Landwirtschaft) sinnvoll. Sie können jedoch auch rein zur Liquiditätssicherung genutzt werden.
Moe – LW 49/2015