Bleibt Solarstrom eine Chance?

Fragen an Brigitte Barkhaus, LBH Steuerberatungsgesellschaft mbH

Die EEG-Umlage steigt 2016 voraussichtlich um drei Prozent. Lohnt es sich noch, in Photovoltaik­an­­lagen zu investieren? Was Einstiegswillige beachten müssen, hat das LW Brigitte Barkhaus, Leiterin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Friedrichsdorf, gefragt.

Dipl.-Ing. agr. Brigitte Barkhaus ist Steuerberaterin und leitet seit August die LBH-Steuer­bera­­tungs­­­ge­sell­schaft in Friedrichsdorf im Taunus.

Foto: LBH

Frau Barkhaus, Investi­tio­­nen in Photovol­tai­kan­lagen waren bisher trotz gesunkener Einspeise­ve­rgütung insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe mit hohem Eigen­ver­­brauch weiterhin sinn­voll. Ist eine Ren­tabilität infolge der EEG-Umlage auch künftig gegeben?

Ob die Investition in eine Pho­tovoltailkanlage wirtschaftlich weiterhin interessant ist, hängt zum einen wie bisher von den in­di­viduellen Bedingungen vor Ort ab. Auf den Eigenverbrauch zahlen jetzt aber auch Landwirte eine gegebenenfalls geminderte EEG-Umlage. Kalkulationen ergeben, dass sich bei günstigen Bedingungen kleine PV-An­la­gen unter 10 Kilowatt Peak (kWp) mit hohem Eigenverbrauch durchaus noch rechnen, denn für diese fällt keine EEG-Umlage an. Auch größere PV-Anlagen können aufgrund der Kos­ten­degres­sion rentabel sein, wobei ein hoher Eigenverbrauch günstig ist. PV-Anlagen zwischen 10 und 15 kWP sind eher unwirtschaftlich. Es muss eine individuelle Bewertung für den jeweiligen Einzelfall durchgeführt werden.

Welche steuerlichen Aspekte sind für Landwirte bei Investi­tionen in eine Photovol­taik­anlage wichtig, welche Rechtsform ist für den Betreiber zu empfehlen?

Es gibt hier keine ge­nerel­le Rechtsformempfehlung für den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Mit Blick auf die EEG-Umlage empfiehlt sich die Rechtsform so zu wählen, dass ein Ei­­genverbrauch im Sinne der geminderten EEG-Umlage gesichert ist. Hier müssen jedoch besonders landwirtschaftliche GbR im Hinblick auf die sogenannte steuerliche Abfärbung aufpassen, damit sie nicht insgesamt gewerblich werden. Eine neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die eine unschädliche Geringfügigkeitsgren­ze für gewerbliche Einkünfte vorsieht, kann hier Erleichterungen bringen. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig steuerlich beraten zu lassen.

Bestehen Möglichkeiten, eine Sonderabschreibung in den ersten Jahren in Anspruch zu nehmen? Wem würden Sie da­zu raten?

Im Vorfeld einer Investition in eine Photovoltaikanlage kann der Steuerpflichtige einen so genannten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Dieser Abzugsbetrag kann bis zu drei Jah­ren vor der Investition gebildet werden. Er ist in der Gewinn­ermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes zu berück­sichtigen, wenn der erzeugte Strom überwiegend in der Landwirtschaft genutzt wird. Wird der Strom dagegen überwiegend eingespeist oder an Dritte veräußert, ist er in der ge­werblichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen, kann jedoch dann über den Weg des Verlustausgleichs genutzt werden, um die Einkünfte in der Landwirtschaft zu mindern.

Spätestens in den nächsten drei Jahren muss entsprechend investiert werden. Ab dem Datum der Anschaffung kann der Steuerpflichtige neben der linearen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Pro­zent vornehmen. Ob dies sinnvoll ist, hängt ebenfalls wieder von den individuellen Umständen ab. Grundsätzlich sind solche Instrumente zur Glättung von Gewinnspitzen (auch aus der Landwirtschaft) sinnvoll. Sie können jedoch auch rein zur Liquiditätssicherung genutzt werden.

Moe – LW 49/2015