Brandschutz hält Versicherungsschutz aufrecht

Wenn es im Haus brennt, geht die Hauptgefahr für Leib und Leben nicht vom Feuer aus, sondern von der Rauchentwicklung. Besonders groß ist die Gefahr, im Schlaf zu ersticken. In immer mehr Bundesländern ist daher das Anbringen von Rauchmeldern in Wohngebäuden Pflicht. Derzeit sind Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in den Landesbauordnungen (LBO) unter anderem in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland festgelegt. Die Installation und Wartung der Rauchmelder hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und sie müssen nach DIN EN 14604 zertifiziert sein.
Nach den Allgemeinen Hausrat- und Wohngebäude-Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu erfüllen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Die in den LBO der genannten Länder enthaltene Rauchmelderpflicht ist als eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift (= vertragliche Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles) in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einzustufen und zu beachten.
Wird nach einem Brandschaden festgestellt, dass vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert waren oder die gesetzlich fortlaufende Betriebskontrolle (Unterhaltung, Wartung, Funktionstest, Batteriewechsel) nicht durchgeführt wurde, hätte dies zur Folge, dass der Versicherer nach Maßgabe der Regelung über die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit zur Kündigung berechtigt oder ganz (bei Vorsatz) oder teilweise (je nach Grad des Verschuldens) leistungsfrei ist.
Im Regelfall wird ein Rauchmelder nur den Zeitpunkt der Branderkennung und damit die Brandbekämpfung sowie den Umfang einer Brandausbreitung beeinflussen können, das Feuer selbst jedoch nicht verhindern. In der Regulierungspraxis dürfte es zu Problemen kommen, die Schadenabgrenzung hinsichtlich der Differenzierung des Schadenausmaßes (Schadenhöhe) mit und ohne Rauchmelderwarnung festzustellen.
Grundsätzlich ist der Gebäudeeigentümer für Einbau und Wartung der Rauchmelder verantwortlich. In der Wohngebäudeversicherung ist der Gebäudeeigentümer generell auch der Versicherungsnehmer, so dass ihn der Einwand der Obliegenheitsverletzung treffen würde. Als Vermieter könnte er im Fall der Pflichtverletzung mit Regressansprüchen des Hausratversicherers des Mieters konfrontiert werden.
Weitere Informationen zum Thema „Rauchmelder retten Leben“ sind unter www.rauchmelder-lebensretter.de erhältlich und in unserem Beitrag in der Rubrik „Hof & Familie“.   Joachim Müller, MSU