Corona-Paket der Bundesregierung – Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung weitreichende Hilfen für Bürger und Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Krise betroffen sind. Auch für die Land- und Ernährungswirtschaft konnten dabei wichtige Erleichterungen erreicht werden. Das BMEL fasst in seiner Presseerklärung zum Corona-Paket zusammen:
Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Dies macht es möglich, dass die Infrastrukturen unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes in jedem Fall aufrecht erhalten bleiben können.
Ausweitung der „70-Tage-Regelung“. Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31.10.2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt dabei weiterhin. Im Fall der 3-Monats-Regelung (mindestens 5 Arbeitstage pro Woche) erfolgt eine Ausweitung auf 5 Monate. Zusammengefasst heißt das: Beschäftigung wird an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 3 Monaten auf 5 Monate Beschäftigung wird an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 70 Arbeitstagen auf 115 Arbeitstage.
Arbeitnehmerüberlassung. Um flexibel auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen reagieren zu können, wird das Bundesarbeitsministerium hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach die Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Um finanzielle Anreize zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft zu erhöhen, werden Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
Arbeitszeitflexibilisierung. Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können, so das BMEL. Das Bundesarbeitsministerium erhalte eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
Kündigungsschutz. Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.
Hessischer Bauernverband