DBV erwirkt Klarstellung bei Kfz-Steuerbefreiung

Keine Vorlage von Einheitswertbescheiden nötig

Die Kritik des Deutschen Bauernverbandes (DBV) an dem erschwerten Verfahren zur Kfz-Steuerbefreiung trägt Früchte. Wie der DBV mittelt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) inzwischen festgestellt, dass bestimmte Beweismittel für die Steuerbefreiung ungeeignet seien.

Die vom Berufsstand kritisierten Erschwernisse bei der Kfz-Steuerbefreiung wurden entschärft.

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Es habe dies mit Erlass vom 17. Juli gegenüber den Bundesfinanzdirektionen klargestellt, die wiederum die Hauptzollämter entsprechend angewiesen hätten. Der Erlass des BMF enthält nach Angaben des DBV unter anderem folgende Punkte:

Die Vorlage von Einheitswertbescheiden der Verpächter kann nicht verlangt werden.

Der Nachweis einer landwirtschaftstypischen Steuernummer ist nicht erforderlich (die Mitteilung der Steuernummer bleibt jedoch notwendig).

Sofern die Befreiung eines mehrachsigen Anhängers beantragt wird, der hinter verschiedenen Zugmaschinen mitgeführt werden soll, so können die weiteren Zugmaschinen am Rand des Befreiungsformulars vermerkt werden. Es ist nicht steuerschädlich, einen Anhänger hinter verschiedenen Zugmaschinen zu führen, auch wenn im Befreiungsantrag nur nach einer bestimmten Zugmaschine gefragt wird.

Das BMF weist gegenüber dem DBV darauf hin, dass die Verwaltungspraxis, Einheitswertbescheide des Verpächters anzufordern sowie die Steuerbefreiung von bestimmten Steuernummern abhängig zu machen, nicht der Verwaltungsanweisung der Zollverwaltung entspreche, sondern aus der Übernahme regionaltypischer Finanzamtsübung resultiere.

LW – LW 31/2014