Endspurt beim Gemeinsamen Antrag 2021

Bis 17. Mai abgeben – Korrekturen danach möglich

Nach einer aktuellen Abfrage des Hessischen Bauernverbandes (HBV) melden die Kreis- und Regionalbauernverbände übereinstimmend, dass die Antragstellung für den Gemeinsamen Antrag 2021 mittlerweile nahezu reibungslos funktioniert und die noch verbleibende Zeit – vorausgesetzt die Online-Antragstellung (OAS) läuft weiterhin stabil – ausreichend sein wird, um alle Anträge fristgerecht bis zum 17. Mai zu bearbeiten. Gleichwohl gelte es festzuhalten, dass wegen des zum Teil erheblichen Zeitdrucks eine höhere Fehlerquote bei der Bearbeitung nicht immer auszuschließen ist.

Mit Stand vom Abend des 10. Mai waren etwa 14 500 von den erwarteten rund 19 800 Anträgen eingegangen.

Wie der HBV weiter meldet, hat er sich aus diesem Grunde beim hessischen Landwirtschaftsministerium dafür eingesetzt, dass in diesem Jahr auch über den 31. Mai hinaus Korrekturen und Ergänzungen der Antragsunterlagen ohne Nachteile für die Antragsteller vorgenommen werden können. Bekanntlich können bis einschließlich 31. Mai für bereits eingereichte Anträge noch einzelne Schläge nachgemeldet werden, ohne dass Kürzungen zu berechnen sind, während vom 1. Juni bis einschließlich 11. Juni nachgemeldete Schläge mit 1 Prozent Kürzung je verstrichenem Arbeitstag belegt werden.

Wichtige Termine und Fristen

In seiner Antwort bekräftigt das Ministerium jedoch, auch in diesem Jahr an seinem bisherigen Vorgehen festzuhalten. Bei den grundlegenden Terminen zum Gemeinsamen Antrag werde es keine Änderungen geben. Demnach sind laut Ministerium folgende Fristen und Termine zu beachten:

  • Bis einschließlich 17. Mai 2021: Einreichung der Anträge innerhalb der Antragsfrist.
  • Nach dem 17. Mai 2021 ist die Einreichung von Anträgen weiterhin möglich, allerdings werden dann auf die später errechnete Beihilfe je Werktag 1 Prozent Kürzung berechnet – im Jahr 2021 können dadurch maximal 22 Prozent (Werktage inklusive Samstage) Kürzung entstehen.
  • Anträge, die am 12. Juni 2021 oder später eingereicht werden, gelten als verfristet und werden insgesamt abgelehnt.
  • Vom 18. Mai bis einschließlich 31. Mai können für bereits eingereichte Anträge noch einzelne Schläge „nachgemeldet“ werden, ohne dass Kürzungen zu berechnen sind
  • Vom 1. Juni bis einschließlich 11. Juni können für bereits eingereichte Anträge auch noch einzelne Schläge „nachgemeldet“ werden, auf diese einzelnen Schläge wird dann eine Kürzung von 1 Prozent pro Arbeitstag berechnet – in diesem Jahr können dadurch maximal 8 Prozent Kürzung auf die verspätet gemeldeten Schläge entstehen. Werden nach dem 11. Juni 2021 Parzellen nachgemeldet, sind diese verfristet, für sie wird keine Beihilfe gewährt.
  • Änderungsmitteilungen zur Nutzung von Schlägen (Nutzcodes) sind auch nach den bis hier aufgezählten Terminen möglich, sofern sich durch diese Änderung keine Auswirkung auf die Einhaltung von Verpflichtungen (zum Beispiel Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening) ergeben. Solche Änderungen werden im Einzelfall bewertet werden.

Weiterhin wird die Möglichkeit zur sogenannten Vorab-Gegenkontrolle (VAG), bei der insbesondere Überlappungen und Doppelbeantragungen bei Schlägen geprüft werden, durch die neue OAS nicht berührt. Diese beginnt in der Regel zum Ende der Antragsfrist. Die davon betroffenen Antragsteller erhalten ein gesondertes VAG-Schreiben der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle und haben dann Gelegenheit zur Klärung und Rückmeldung bis zum 23. Juni 2021. Die Anpassung der Größe derjenigen Schläge, welche Gegenstand der VAG sind, können so bis 23. Juni 2021 ohne Sanktionsfolgen durchgeführt werden.

hbv – LW 19/2021