Entwarnung für Landfrauenvereine
Kuchenbasare von EU-Lebensmittelinformationsverordnung nicht betroffen
Landfrauenvereine sind von der Verpflichtung zur Allergen-Kennzeichnung von „loser Ware“ gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung nicht betroffen! Die Ankündigung des Inkrafttretens der neuen Verordnung hatte in den Landfrauenvereinen hessenweit blankes Entsetzen ausgelöst.
Am 13. Dezember tritt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft. Gemäß dieser Verordnung muss nicht nur bei verpackter, sondern auch bei unverpackter Ware auf Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, hingewiesen werden.Auf Anfrage des LFV Hessen gab es nun Entwarnung: Unter Bezug auf eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/deutsch
land/press/pr_releases/12810_de.htm) teilte das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit, dass Punkt 15 der Verordnung ausdrücklich besagt, dass die Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung nur für Unternehmen gelten sollte. „Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“, heißt es dort wörtlich. Landfrauenvereine sind also von der Verpflichtung zur Allergen-Kennzeichnung bei Kuchenbasaren oder der Abgabe anderer unverpackter Lebensmittel nicht betroffen.
Mögliche Allergie-
Auslöser
Folgende Zutaten und aus ihnen hergestellte Erzeugnisse können Allergien und/oder Unverträglichkeiten auslösen:
Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch
- Schalenfrüchte wie Mandeln, Hasel-, Wal-, Pekan-, Para-, Makadamianüsse, Pistazien
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite
- Lupinen
- Weichtiere wie Schnecken, Muscheln oder Tintenfische
Tipps für das nächste Kuchenbüfett
Für Allergiker und Menschen, die an Lebensmittelunverträglichkeiten leiden, ist die Kennzeichnung jedoch eine große Hilfe bei der Lebensmittelauswahl. Damit können Symptome wie Juckreiz, Blähungen oder Durchfall bis hin zu lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen vermieden werden. Daher ist es durchaus empfehlenswert, bei dem Verkauf von Kuchen oder anderen unverpackten Lebensmitteln wie Waffeln oder Salaten auf solche Zutaten hinzuweisen. Dies ist mit relativ wenig Aufwand möglich.
So kann zum Beispiel durch einen Aushang auf die in den Lebensmitteln verwendeten Zutaten und gegebenenfalls auch die darin enthaltenen Allergie und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffe hingewiesen werden.
Eine andere Möglichkeit ist, die Rezepte für die angebotenen Lebensmittel in einer Mappe bereitzuhalten, damit Betroffene sich über die verwendeten Zutaten informieren können.
Für weitere Fragen steht Bettina Sommerfeld in der LFV-Geschäftsstelle (sommerfeld@landfrauen-hessen.de, 06172-77073) zur Verfügung.
LFV – LW 48/2014