EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeit von Bioenergie
Was müssen Land- und Forstwirte schon jetzt wissen?
Dass Bioenergie eine nachhaltige Sache ist, muss man Land- und Forstwirten nicht zweimal sagen: In Deutschland zeigen CO2-Einsparungen von insgesamt rund 65 Mio. Tonnen im Jahr 2017 deutlich, dass die Bioenergie über alle Sektoren hinweg ein zentraler Klimaschutzfaktor ist. Florens Hans Dittrich und Mareike Fischer vomHauptstadtbüro Bioenergie geben in ihrem Beitrag Auskunft darüber, welche Auswirkungen die neue EU-Richtlinie haben könnte.

Foto: Fachverband Biogas
Sie legt auch Nachhaltigkeitskriterien fest, die bislang nur für Biokraftstoffanlagen galten, in Zukunft aber ebenso für Bioenergieanlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes. Die RED II setzt für das Jahr 2030 ein verpflichtendes Ausbauziel für erneuerbare Energie von 32 Prozent europaweit am Bruttoendenergieverbrauch fest.
Um das gewährleisten zu können, erstellen alle Mitgliedsstaaten nationale Energie- und Klimapläne, in denen sie ihre Absichten zum Ausbau erneuerbarer Energien und zum Abbau von Treibhausgasemissionen darlegen.
Zwar entscheiden die EU-Länder eigenständig, mit welchen Maßnahmen sie ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Ziele leisten, die RED II gibt aber in allen Sektoren einen grundsätzlichen Rahmen und Empfehlungen vor.
Im Stromsektor enthält die RED II Vorgaben sowohl für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, als auch für den Eigenverbrauch. Hierbei wird in erster Linie darauf abgezielt, die Marktintegration von erneuerbarem Strom zu maximieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Produzenten auf die Erfordernisse des Marktes reagieren. Etwaige Förderverfahren sollen offen, nicht diskriminierend, wettbewerbsfördernd und kosteneffizient angelegt sein. Es liegt also nahe, dass der in Deutschland eingeschlagene Weg der marktorientierten Ausschreibungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fortgeführt wird. Wichtig ist zudem, dass die RED II eine Stärkung des Eigenverbrauchs von erneuerbarem Strom vorsieht.
Die EU schlägt in der Richtlinie vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung bis 2030 jährlich durchschnittlich um 1,3 Prozentpunkte gesteigert werden soll. Relevant ist hier unter anderem auch die Empfehlung der EU-Richtlinie, national einen Anstieg der Fernwärme- und -kälteversorgung zu berücksichtigen.
Im Verkehrssektor entwickelt die RED II das bestehende Ziel dahingehend weiter, dass erneuerbare Energien bis 2030 mindestens einen Mengenanteil von 14 Prozent am Endenergieverbrauch ausmachen müssen. Das System, welche erneuerbare Energieträger zu welchem Umfang auf das 14-Prozent-Ziel angerechnet werden, ist allerdings komplex: verschiedene Energieträger – von herkömmlichen und fortschrittlichen Biokraftstoffen sowie Biogas, bis hin zu erneuerbarem Strom – werden unterschiedlich bewertet und variieren daher auch hinsichtlich ihres Erlöspotenzials im Markt stark.
Nachhaltigkeitsanforderung für die gesamte Bioenergie
Ab 2021 werden neben Biokraftstoffanlagen auch Bioenergieanlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte ab gewissen Schwellenwerten von den Nachhaltigkeitskriterien der RED II erfasst. Die Richtlinie gibt vor, dass Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassebrennstoffen (sprich: alle Arten der Bioenergie) nur dann bei Förder- und Vergütungssystemen sowie zur Anrechnung auf die EU-Ziele berücksichtigt werden kann, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Vorgaben für die Treibhausgaseinsparung der RED II erfüllt.
Das bedeutet, dass zukünftig beispielsweise eine Biogasanlage ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von zwei Megawatt (MW) oder ein Holzkraftwerk ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW nur dann eine Vergütung gemäß EEG erhalten kann, wenn der Betreiber erschöpfend nachweist, dass die erzeugte Energie nachhaltig im Sinne der Richtlinie ist und ihren Treibhausgasminderungsmaßgaben entspricht. Die RED II bietet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, diese Schwellenwerte national herabzusetzen, sodass die Vorgaben gegebenenfalls auch auf kleinere Anlagen angewendet werden müssen. Hier wird die nationale Umsetzung ins deutsche Recht entscheidende Klarheit über die genaue Ausgestaltung der Vorgaben bringen.
Schon die Ernte 2020 betroffen?
Zu beachten ist dabei generell, dass nicht nur Betreiber für ihre Anlage den Nachhaltigkeitsnachweis erbringen müssen, sondern auch Lieferanten, die für eine zertifizierungspflichtige Bioenergieanlage Substrate und Rohstoffe bereitstellen. Und das kann dann womöglich auch schon die Ernte des Jahres 2020 betreffen.
Für Bioenergieträger aus Abfällen und Reststoffen kommt hinzu, dass diese nur auf das Ziel der RED II angerechnet werden, – und auch nur dann gefördert werden können – wenn Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne vorliegen. Wie derartige Pläne aussehen müssen oder was gegebeenenfalls aus der bestehenden Dokumentationspraxis hierfür herangezogen werden kann, ist noch nicht vollends ersichtlich und wird sich erst im Laufe des Umsetzungsverfahrens klären.
Darüber hinaus dürfen Bioenergieträger insgesamt nicht aus Rohstoffen stammen, die auf Flächen mit sogenanntem „hohem Wert“ hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen wurden. Beispiele für derartige Flächen sind Urwälder, Wälder mit großer biologischer Vielfalt, durch Gesetz oder Behörden zu Naturschutzzwecken ausgewiesene Flächen, Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, Feuchtgebiete und so fort.
Flächen mit „hohem Wert“ ausgeschlossen
Zudem macht die RED II Nachhaltigkeitsvorgaben für Bioenergie aus der Forstwirtschaft. Diese betreffen beispielsweise die Legalität der Erntetätigkeit, Wiederaufforstung und den Erhalt der Bodenqualität. Folglich müssen Land- und Forstwirte auch im Zuge der RED II bestätigen, dass die Fläche für die Produktion von Bioenergie zulässig ist.
Bezüglich des Grünlandumbruches ist wichtig zu berücksichtigen, dass Behörden landwirtschaftliche Flächennachweise aus Datenschutzgründen nach zehn Jahren löschen. Insofern ist es für Landwirte besonders wichtig, unbedingt schon jetzt die Aufbewahrung der Flächennachweise, insbesondere der Jahre 2007 und 2008, zu organisieren. Dienstleister können dabei helfen.
Fazit: Als Landwirt schon heute die Vorgaben der RED II von morgen mitdenken. Viele der neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeit aus der RED II wirken zunächst klar und nachvollziehbar. Die Herausforderung steckt jedoch im Detail der nationalen Umsetzung, sodass Land- und Forstwirte gut beraten sind, sich über die Verhandlungen der deutschen Politik zu informieren und sich frühzeitig auf Änderungen einzustellen. Dies gilt besonders, wenn man an den Abschluss von langfristigen Rohstofflieferverträgen denkt, da die RED II beispielsweise auch die Ernte des Jahres 2020 betreffen kann.
Florens Hans Dittrich, Mareike Fischer, Hauptstadtbüro Bioenergie – LW 40/2019