Festmistmieten mit Augenmaß anlegen
Zwischenlagerung von Mist außerhalb der Betriebsstätte
Der notwendige Lagerraum für Festmist sollte grundsätzlich auf der Betriebsstätte vorhanden sein. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Zwischenlagerung des Mistes auch außerhalb der Betriebsstätte erforderlich werden. So unter anderem bei witterungsbedingt eingeschränkter Befahrbarkeit der Böden, bei ungeeignetem Entwicklungszustand der Kulturpflanzen sowie zur Vermeidung von Arbeitsspitzen, damit der Festmist termingerecht und im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.
Vor allem die überbetrieblichen und damit produktionskostensenkenden Verfahrenstechniken zur Festmistausbringung können eine Zwischenlagerung am Feldrand verlangen. Die Zwischenlagerung ersetzt allerdings nicht die ordnungsgemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte. Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen Anlagen. Sie bedürfen daher auch keiner Baugenehmigung. In der unten stehenden Tabelle sind die Anforderungen und Auflagen für die Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte aufgeführt.Keine Beeinträchtigung von Wasser und Boden
Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist außerhalb der Betriebsstätte muss nach Art, Umfang und Dauer so gestaltet werden, dass keine Beeinträchtigung von Wasser und Boden entsteht. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Tier- und Pflanzenwelt ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Diese Ansprüche werden erfüllt, wenn die in der Tabelle aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.
Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei Einhaltung der oben aufgeführten Anforderungen liegt daher kein Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.
Hinweis zur Lagerung von Festmist | |
grundsätzlich |
Vorrotte von mind. 3 Wochen auf einer befestigten Dungplattte. Lagerung nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Jährlicher Wechsel der Fläche ist erforderlich. |
aus Sicht des Bodens, Gewässerschutzes und Umsetzung der WRRL |
Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen. Verdichtungen des Bodens sind so weit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Abkippen und Aufnehmen vom Weg aus und durch Zwischenlagerung möglichst auf der Stoppel.
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aus Sicht des Naturschutzes |
Verbot |
Gelagerte Mistmenge |
Hat in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu den damit zu düngenden Flächen zu stehen |
Anlage der Miete |
Auf möglichst kleiner Grundfläche sowie mit geringer und ebener Oberfläche. In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß und gegen das oberflächige Ablaufen von Sickerwasser zu treffen |
Abdeckung der Miete |
Etwa 4 bis 6 Wochen nach Aufsetzen der Miete wird eine Abdeckung mit einem atmungsaktiven und wasserableitenden Stoff (z. B. Stroh oder Vlies) empfohlen |
Wasserschutz, Unterflursicherung WRRL |
Empfehlenswert bei flachgründigen und/oder leichten Böden oder bei Misten mit geringen Trockenmassegehalten. Erforderlich, wenn mindestens zwei der unter empfehlenswert genannten Kriterien zutreffen. Geeignet sind grundsätzlich Tonminerale, bei nicht sickerwasserbildenden Misten, aber auch Stroh. Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der Unterflursicherung mit aufzunehmen und auszubringen. |
Lagerdauer |
Möglichst kurz, d.h. bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin Maximal 6 Monate am selben Ort. Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus Witterungsgründen nicht möglich, hat sie unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. |
Bewirtschaftung nach Räumung des Lagerplatzes |
Bodenbearbeitung nur dann, wenn unmittelbar nach Räumung des Lagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung (kein Leguminosenanbau!) erfolgt. Keine Stickstoffdüngung auf umgebrochenen Lagerplätzen im Folgejahr |
WRRL = Wasserrahmenrichtlinie |