Flächendeckende Jagd ist weiterhin erforderlich
Versammlung der Jagdgenossenschaften in Rainrod
Eine sachliche Begründung für die Eingriffe über eine Novellierung der Jagdverordnung in die Bejagungsmöglichkeiten und der Änderung von Jagdzeiten und damit in das Jagdrecht als Teil des Eigentumsrechts seien nicht erkennbar.

Foto: Günther Krämer
Die gravierenden Auswirkungen stehen laut Schöbel im Widerspruch zum geltenden Hessischen Jagdgesetz und hätten daher nicht mit einem Erlass, sondern durch eine Gesetzesänderung legitimiert werden müssen. Er wies darauf hin, dass im Koalitionsvertrag ausgeführt sei, dass das Hessische Jagdgesetz in seiner derzeitigen Fassung Bestand haben. Das Gegenteil werde aber per Erlass gemacht. Das sei eine Gesetzesänderung durch die „Hintertür.“ Es bleibe abzuwarten, was auf rechtlicher und politischer Seite passiere. Fakt sei aber auch: der Erlass werde nun wirksam. Und das, was sich zum 1. April 2016 hinsichtlich Jagdzeiten und Maßnahmen ändert, erklärte Schöbel den Jagdvorstehern im Detail. Bevor es aber zum Erlass der Jagdverordnung kam, fanden Anhörungen der Verbände, darunter auch des Verbandes der Jagdgenossenschaften statt. Die Stellungnahmen von Nabu und Bund seien deutlich auf die Reduzierung bis hin zum Verbot der Bejagung abgestellt, sagte Schöbel.
Jagdzeiten sollten sich am Wildbestand orientieren
Als Beispiele nannte er Verbote der Bejagung von Rabenvögeln sowie Türkentauben und Rauwild wie Mardern. Eine Einschränkung der Jagdzeit gebe es beim Rehbock, diese ende bereits am 31. Januar. Schöbel sagte „Man kann es einfach nicht verstehen, denn, eine Reduzierung der Jagdzeiten macht nur dann Sinn, wenn ich eine bedrohte Wildart habe. Alles andere ist kontraproduktiv.“ Die Forderung des VJEH war eindeutig: Grundeigentum nicht beschneiden und damit das Reviersystem erhalten, flächendeckende Bejagung, Jagd auch in Schutzgebieten sowie Jagdzeiten erhalten, Schadensausgleich bei Schäden durch Wisent, Luchs, Biber und Gänse. Eine weitere Forderungen des VJEH lautet, die Jagdsteuer abzuschaffen sowie die Jagdkatasterkosten zu minimieren, so Schöbel und sagte „Hände weg vom gerade beschlossen Jagdrecht.
Wildschäden nehmen weiterhin zu
Im weiteren Verlauf der Versammlung wurde das Verhalten der Jagdgenossenschaften bei Wildschäden angesprochen. Wichtig sei, dass in den Jagdpachtverträgen es klare Regelungen gibt. Schöbel wies auf Gerichtsurteile hin. Zum Thema Wildschaden sprach auch Frank Leingerber von der Unteren Jagdbehörde beim Vogelsbergkreis. Die Wildschäden in der Region hätten weiter zugenommen, stellte er fest. Er wies darauf hin, dass zur Wahrung von Ansprüchen auf Wildschaden das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren einzuhalten ist. Unterbleibt die Anmeldung innerhalb den in § die Fristen geachtet werden solle, sonst führe dies zum Erlöschen des Anspruchs auf Wild- oder Jagdschaden. Die Wildschäden, so Leingerber weiter, haben wieder zugenommen.
In der Diskussion nach dem Vortrag, die vom Vorsitzender Steffen Schäfer aus Lingelbach geleitet wurde, wurde deutlich, dass in dieser neuen Jagdverordnung erhebliche Widersprüche zu finden sind, die eigentlich schon vor Inkrafttreten eine Änderung notwendig machen.
Markus Becker erstattete den Geschäftsbericht des Kreisverbandes. Im Vogelsbergkreis gibt es 181 Jagdgenossenschaften mit 330 Jagdbezirken. Die bejagbare Fläche beträgt 138 000 ha. Dem Kreisverband gehören 81 Jagdgenossenschaften mit einer bejagbaren Fläche von etwa 83 000 ha an. Der gemeldete Wildschaden 2014/15 betrug etwa 105 000 Euro. Im Jagdjahr 2015/16 waren es circa 107.000 Euro. Die Abwicklung des Wildschadens erfolgt über die jeweiligen Wildschadenschätzer im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren.
Krämer – LW 13/2016