Fördermöglichkeiten für den Bio-Betrieb

Teil sieben der Serie zur Öko-Umstellung

Christian Cypzirsch vom Kompetenzzentrum ökologischer Landbau Rheinland-Pfalz widmet sich im siebten Teil der Reihe zur Öko-Umstellung der Förderung des Ökolandbaus in Rheinland-Pfalz über GAP-SP.

Weder die EU-Öko-Verordnung noch die Grundsätze der GAP-SP-Ökoförderung machen Vorgaben zu Nutzungs- und Mahdterminen auf Grünland. Insbesondere Öko-Mutterkuhhalter profitieren von der Kombinationsmöglichkeit aus Ökoregel 4 und GAP-SP-Ökoförderung und sollten diese nutzen.

Foto: Cypzirsch

Die gezielte Förderung des ökologischen Landbaus erfolgt in Rheinland-Pfalz über den Programmteil „Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen“ (ÖWW, GAP-SP-Öko) im Rahmen der Agrarumweltprogramme „Umsetzung des GAP-Strategieplans in Rheinland-Pfalz“ (GAP-SP). Die Öko-Förderung wird zusätzlich zu der Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Ausgleichszulage, Tierprämien, Junglandwirteprämie) der ersten Säule der Agrarförderung gewährt. Zudem kann die Ökoförderung mit den Ökoregeln kombiniert werden, wobei jedoch die jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten zu beachten sind.

Bewirtschaftungsvertrag als Grundlage

Grundlage der Förderung ist, wie bei allen Programmteilen im Rahmen von GAP-SP, ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz, welcher über die zuständige Kreisverwaltung abgeschlossen werden kann. Die Laufzeit des Vertrages beträgt fünf Jahre. Der Vertragsbeginn erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, welches auf die Antragstellung folgt. Anträge wiederum können nur während des GAP-SP-Antragsverfahrens gestellt werden, welches jeweils im Zeitraum von Juni-August durchgeführt wird (ein konkreter Zeitraum wird jedes Jahr neu festgelegt).

 – LW 48/2023