Für welche Gewässer gilt der Vier-Meter-Abstand?

Ministerium konkretisiert Gewässereinstufungen

Seit dem letzten Sommer ist das novellierte Hessische Wassergesetz in Kraft. Es schränkt die Bewirtschaftung entlang von Gewässern deutlich ein. Welche Gewässer aber genau unter diese Restriktionen fallen, war bisher nicht eindeutig geklärt. Das Hessische Landwirtschaftsministerium hat jetzt im Geoportal Hessen mit einer parzellengenauen Darstellung des Wassernetzes für eine eindeutige Identifikation der betroffenen Gewässer gesorgt.

Das Hessische Wassergesetz schreibt einen vier Meter breiten Schutzstreifen an Ge­wässern vor.

Foto: landpixel

Im Hessischen Wassergesetz (HWG) werden unter anderem der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Vier-Meter-Bereich des Gewässerrandstreifens untersagt; ab 2022 darf in dieser Zone auch nicht mehr gepflügt werden. Bei mehr als 10 Prozent Hangneigung innerhalb der ersten 20 m zum Gewässerrand vergrößert sich der Abstand auf 5 m.

Diese Abstände gelten auch beim Einsatz von abdriftmindernden Düsen oder von Exaktstreuern, mit denen nach der Düngeverordnung eigentlich bis auf einen Meter an das Gewässer heran gearbeitet werden darf. Und auch Pflanzenschutzmittel, die nicht mit gewässerbezogenen Auflagen belegt sind, dürfen innerhalb des Vier-Meter-Bereichs nicht mehr eingesetzt werden.

Laut dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Linie (Grenze zwischen Gewässer und anschließender Landfläche) des Mit­telwasserstandes. Bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ist diese Böschungsoberkante für die Bemessung der Breite des Gewässerrandstreifens maßgebend.

Die zuständige Behörde, in Hessen die Untere Wasserbehörde, kann von den Verboten eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Ein Verstoß gegen diese Abstandsauflagen des HWG wird laut Ministerium als Ordnungswidrigkeit geahndet, unterliegt jedoch nicht den Cross-Compliance-Sanktionen.

„Wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung“

Nach dem HWG sind nur Gewässer, die „wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung“ sind, von diesen Auflagen ausgenommen. Dieses Kriterium war bisher nicht eindeutig definiert und das sorgte bei Landwirten, aber auch bei den zuständigen Behörden für Verunsicherung. Daher hatte auch der Hessische Bauern­verband seit langem gefordert, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen.

Seit Ende September liegt den oberen und unteren Wasserbehörden ein Beschluss zu den betroffenen Gewässern vor, der unter anderem klarstellt, dass Straßen- und Wegeseitengräben, Be- und Entwässerungsgräben sowie Anlagen zur Fischzucht, die nicht mit Gewässern verbunden sind, von den oben genannten Abstandsauflagen ausgenommen sind. Auch hier gilt, dass diese Gewässer nicht von wasserwirtschaftlicher Bedeutung sein dürfen.

Karte des Wassernetzes zeigt alle relevanten Gewässer

Um hier für Klarheit zu sorgen, hat das Ministerium jetzt im Geoportal Hessen eine Karte freigeschaltet, die alle Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung flurgenau darstellt; diese Zusammenstellung ist für alle Interessierten beziehungsweise Betroffenen unter der Internetadresse www.geoportal.hessen.de/portal.hessen.de/portal/karten.htmlWMC=2272 frei zugänglich. Alternativ kann der hier abgedruckte QR-Code für Smartphone oder Tablet genutzt werden, um die relevanten Gewässer einzusehen.

Für Gewässer, die in dieser parzellenscharfen Darstellung des hessischen Wassernetzes nicht dargestellt werden, gilt der pauschale Vier-Meter-Abstand des HWG folglich nicht.

Das Ministerium weist darauf hin, dass bei Abweichungen der dargestellten Gewässerkulisse vor Ort, die zuständige untere Wasserbehörde beim Landkreis kontaktiert werden sollte, um eventuell Änderungen vorzunehmen.

LW – LW 43/2019