Hände weg vom Weinmengenverschieben
Der Pächter geht davon aus, dass er auf seinen bisherigen Betriebsrebflächen mehr ernten wird, als ihm Kontingent zur Verfügung steht. Die kurzfristig angepachteten Flächen, die keinen Ertrag erwarten lassen, will er nutzen, um die Ãœbermengen in vermarktungsfähige Weinmenge zu verwandeln. Anzeigen in den einschlägigen Zeitschriften: „Suche hagel- oder frostgeschädigte Rebflächen für die kurzfristige Pacht über den Herbst 2011“ machen deutlich, dass einige Winzer immer noch glauben, dass dies funktioniert.
Dabei gibt es bereits das sogenannte Ungstein-Urteil, das zum Inhalt hat, dass diese Vorgehensweise gegen das Weingesetz verstößt und den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Entscheidend dabei ist, dass es sich um eine Pacht von kurzer Dauer handelte und dass der angeklagte Pächter niemals die Absicht hatte, diese Flächen dauerhaft zu bewirtschaften sowie nach der Lese wieder die Rückübertragung an den alten Besitzer vorgesehen war.
Kurzum, der Handel funktioniert nicht und man sollte es tunlichst unterlassen, sich auf solche Dinge einzulassen. Die Richter gehen davon aus, dass ein Pachtvertrag von Weinbergsgelände, der nur auf ein Jahr geschlossen wird, ein Umgehungsgeschäft ist. Bei längerer Dauer dagegen sei selbstverständlich gegen eine Pacht und dem zufolge eine Erhöhung der Vermarktungsrechte nichts einzuwenden.
Wer nun glaubt, den Trick trotzdem anzuwenden, weil er hofft bei der Fülle von Vorgängen unentdeckt zu bleiben, sei gewarnt: die Weinkontrolle braucht nur die Liste der ab Mai erfolgten Neupachten auf Pachtdauer zu überprüfen und kann dann gezielt den Verdachtsfällen nachgehen. Besser man bewegt sich im legalen Bereich.