Handel fordert immer öfter gentechnikfreie Ware

Mustervereinbarung für Kartoffelpflanzgut-Erzeuger

Zwischen dem Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger (BDS) und den im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) organisierten Kartoffelzüchtern ist eine Musterzusatzvereinbarung zum Vermehrungsvertrag Kartoffeln bezüglich der Erzeugung von Basis-, Vorstufen- und Z-Pflanzgut beschlossen worden. Sie dient zur Regelung der Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Eintragungen gentechnisch veränderter Kartoffeln (GVO-Kartoffeln) in der Pflanzkartoffelvermehrung.

Die Vermischung gentechnisch erzeugter und konventionell gezüchteter Kartoffeln soll verhindert werden.

Foto: landpixel

Die Musterzusatzvereinbarung wird durch Unterschriften des Züchters der zu vermehrenden Kartoffelsorte und des Vermehrers zum verbindlichen Bestandteil des Vermehrungsvertrages. Der BDS empfiehlt den Kartoffelpflanzgut-Erzeugern in Deutschland, diese Musterzusatzvereinbarung zu unterzeichnen.

Erste gentechnisch veränderte Kartoffelsorte zugelassen

Durch die Anbaugenehmigung einer ersten gentechnisch veränderten Kartoffelsorte („GVO-Kartoffelsorte“) werden Vorsorgemaßnahmen erfor­derlich, um einen Eintrag von Kar­toffeln einer GVO-Kartoffelsorte in Bestände konventionell gezüchteter Kartoffelsorten zu verhindern. Schon das vergangene Jahr hat gezeigt, dass der Kartoffelhandel, der Lebensmitteleinzelhandel und ausländische Pflanzgutabnehmer immer häufiger die Belieferung mit ausschließlich konventionell gezüchteten Pflanzkartoffeln fordern.

Die Verbände der Kartoffelwirtschaft sahen sich nach eigenen Angaben daher gezwungen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eine exakte und nachweisbare Trennung der Produktion, Aufbereitung, Lagerung und Lieferung von Pflanzkartoffeln aus konventioneller Züchtung von dem zur Zeit noch sehr begrenzten Sektor des Anbaus gentechnisch veränderter Kartoffelsorten erfolgt, so dass eine Vermischung vermieden werden kann. Nach der Musterzusatzvereinbarung dürfen Kartoffeln aus konventioneller Züchtung und solche aus gentechnisch veränderten Sorten nicht in demselben Betrieb erzeugt, aufbereitet und gelagert werden. Ebenso dürfen konventionell gezüchtete Kartoffeln nicht auf Flächen vermehrt werden, auf denen in der Vergangenheit schon einmal GVO-Kartoffeln gestanden haben.

Im Einzelnen werden in der Mus­terzusatzvereinbarung folgende Punkte geregelt:

  • In der Vereinbarung zu Anbau und Vermehrung legt sich der Vermehrer fest, dass er ausschließlich Kartoffeln aus konventioneller Züchtung anbaut und vermehrt. Dafür verwendet er Ausgangspflanzgut, dass unter entsprechenden Grundsätzen produziert wurde, und er stellt sicher, dass kein Anbau und keine Vermehrung von konventionell gezüchteten Kartoffeln auf solchen Flächen stattfindet, auf denen in der Vergangenheit GVO-Kartoffeln angebaut wurden.
  • Die Vereinbarung zu Ernte, Lagerung, Aufbereitung und Transport regelt, dass bei all diesen Tätigkeiten Maßnahmen zu treffen sind, die durch strikte Trennung eine technische Vermischung von Kartoffeln aus konventioneller Züchtung mit GVO-Kartoffeln verhindern: Maschinen, auch solche für überbetriebliche Nutzung, Lagerungs- und Aufbereitungseinrichtungen sowie Transportmittel dürfen nicht gemeinsam für Kartoffeln der beiden Zuchtrichtungen genutzt werden.
  • In der Vereinbarung zu Dokumentationspflichten und Einsichtsrechten wird der Vermehrungsbetrieb darauf verpflichtet, eine systematische Flächendokumentation über den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Pacht- und Tauschflächen über den Zeitraum der jeweils letzten sechs Jahre zu führen. Der Züchter ist im begründeten Fall berechtigt, Einsicht in diese Flächendokumentation zu nehmen.
  • In der Verpflichtung der Züchter beziehungsweise deren Vertriebsstellen wird geregelt, dass sie alle ihre Vermehrer vertraglich auf die Einhaltung dieser Vorsorgemaßnahmen zu verpflichten haben. Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, kann dem Züchter bei begründeter Nachfrage die Offenlegung der Partiestammbäume abverlangt werden.
  • Individuelle Vereinbarungen lassen es zu, dass gegenüber dem vereinbarten Mindeststandard noch weitergehende Vereinbarungen getroffen werden.
  • Die Vorsorge-Vereinbarung dient der Selbstverpflichtung aller an der Pflanzguterzeugung beteiligten Stellen. Sie dient damit in erster Linie dem Schutz der Partner der Saatgutwirtschaft vor Inanspruchnahme durch Dritte. Sie dient aber auch als Nachweis nach außen, dass der Pflanzguterzeuger alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan hat, um einen Eintrag von GVO-Kartoffeln in das von ihm erzeugte Pflanzgut aus konventioneller Züchtung zu vermeiden.

Diese Vereinbarung ist der Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) vorgelegt und erläutert worden. Die LAG ist staatlicherseits für die Überwachung der Einhaltung des Gentechnikgesetzes zuständig. Die LAG hat die Vereinbarung als geeignetes Mittel gewürdigt, um einen Eintrag von GVO-Kartoffeln in Partien konventionell gezüchteter Kartoffeln zu verhindern.

Dr. Christian M. Schröder, BDS