Hausratversicherung mit Augenmaß anpassen
Im Prinzip gehören alle Ge- und Verbrauchsgegenstände in einem Haushalt zum Hausrat. Vereinfachter ausgedrückt: „Alles was man bei einem Umzug mitnimmt.“ Somit gehören beispielsweise Schränke, Sofas, Tische, Betten, Kleidung, Teppiche, Geschirr, Besteck, Fernseher, Stereoanlage, Bücher, Schallplatten und Rasenmäher mit zum Hausrat. Auch Lebensmittelvorräte
(z. B. Konserven) gehören mit dazu. Folgende Gefahren sind über eine Hausratversicherung abgedeckt: Feuer, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasserschäden und Sturm und Hagel. Optional empfiehlt es sich, Elementarschäden mitzuversichern.
Ein wichtiger Begriff bei der Hausratversicherung ist der „Unterversicherungsverzicht“. Unterversicherung bedeutet, die Versicherungssumme in der Police ist geringer als der tatsächliche Wert des Hausrates. Stellt der
Versicherer dies bei einem Schaden fest, kann er die Entschädigung kürzen. Ein Beispiel: Der Hausrat umfasst Gegenstände für insgesamt 100 000 Euro, es ist aber nur eine Summe von 60 000 Euro versichert. Dann erhält man im Schadensfall nur 60 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten. Hat man aber Unterversicherungsverzicht vereinbart, bedeutet dies, dass keine Abzüge im Schadensfall gemacht werden. Der Versicherer akzeptiert damit, dass er die vereinbarte Versicherungssumme als ausreichend ansieht. Der Schaden wird dann bis zum Erreichen der Versicherungssumme ersetzt.
Die Versicherungssumme sollte möglichst dem aktuellen Neuwert des Hausrates entsprechen, also der Summe, die notwendig wäre, wenn alle Sachen neu gekauft werden müssten. Es gilt folgende Faustregel zur Feststellung der Versicherungssumme, damit Unterversicherungsverzicht gewährt wird: Wohnfläche in Quadratmeter mal 650 Euro.
Außerdem sollte man darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit, Herbeiführung des Versicherungsfalles und Verletzung bei Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften beitragsfrei mitversichert sind. Eine ganz aktuelle Leistungsaussage der Versicherer ist die „Best-Leistungs-Garantie“. Sollte im Versicherungsfall ein anderes Versicherungsunternehmen in Deutschland einen weitergehenden Leistungsumfang oder erhöhte Entschädigungsgrenzen anbieten, so steht dem Versicherten dieselbe Leistung beim eigenen Versicherer zu. Voraussetzung ist, dass der Hausratvertrag mit den aktuellen Vertragsbedingungen der leistungsstärksten Versicherer vereinbart ist.
Joachim Müller, MSU GmbH