Heilungsregelung zur Umwandlung von Grünland
Was beim Agrarantrag 2017 zu beachten ist
Der Erhalt des Dauergrünlands ist wesentlicher Bestandteil der Greening-Verpflichtung im Rahmen der Direktzahlungen. Sofern dennoch Dauergrünland umgewandelt werden soll, bedarf es zuvor einer Genehmigung. Bei fehlender Genehmigung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Solange noch nicht rückumgewandelt ist, liegt ein Greening-Verstoß vor. Die Schaffung von neuem Grünland an anderer Stelle scheidet in diesen Fällen aus. Dies teilt das hessische Landwirtschaftsministerium mit.

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Nichtlandwirtschaftliche Nutzung
Hierzu zählen beispielsweise der Bau eines Stalls, eines Fahrsilos, der Befestigung einer Zufahrt und dergleichen oder auch eine Aufforstung. Derartige Umwandlungen in nicht landwirtschaftliche Nutzungen sind auch auf umweltsensiblem Dauergrünland möglich. Sofern die vormalige Grünlandfläche nach der Umwandlung in der Verfügungsgewalt des Landwirts verbleibt, muss dieser eine entsprechende Umwandlungsgenehmigung einholen. Keine Umwandlung von Dauergrünland liegt vor im Fall einer „kurzfristigen“ nicht-landwirtschaftlichen Nutzung, zum Beispiel als Holzlagerplatz (maximal drei Jahre andauernd). Derartige Flächen sind mit dem Nutzungscode 991 anzugeben.
Zur Vermeidung unbilliger Härten gibt es eine „Heilungsregelung“ für Dauergrünland, welches vor In-Kraft-Treten der nationalen Regelung (bis zum 27. Oktober 2016) für nicht-landwirtschaftliche Nutzungen umgewandelt wurde. Diese Flächen müssen im Gemeinsamen Antrag 2017 mitgeteilt und gekennzeichnet werden (Nutzungscode 990 und Buchstabe „W“ aus Codeliste B). Ohne diese Mitteilung ist keine Heilung mehr möglich. Sofern die Nutzungsänderung einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedurfte, ist diese dem Gemeinsamen Antrag in Kopie beizufügen.
Wenn Hecken aufs Grünland wachsen
Formal gesehen sind die Ausdehnung von Waldrändern oder die Ausbreitung von Hecken auf Dauergrünland trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auch Umwandlungen von Dauergrünland, die zu genehmigen wären. Der Bundesrat hat am 31. März 2017 einer Regelung zugestimmt, die in solchen Fällen die Umwandlung automatisch genehmigt: Sofern die Fläche mit überwiegend gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist und sich diese Vegetation natürlich von einer unmittelbar angrenzenden Fläche ausgehend ausgebreitet hat. Hierzu ist keine gesonderte Mitteilung des Landwirts nötig. Die offizielle Veröffentlichung dieser Rechtsänderung steht noch aus. In Zweifelsfällen ist es in jedem Falle sinnvoll, sich mit dem für die Direktzahlungen zuständigen Landrat in Verbindung zu setzen, um Fehler und damit verbundene Kürzungen zu vermeiden.
LW – LW 17/2017