Ausreichenden Lagerraum für Gülle und Jauche zupachten
Hessischer Bauernverband bietet Musterverträge an
Bis zum 1. Januar 2009 müssen für Gülle und Jauche Lagerkapazitäten für sechs Monate verfügbar sein. So schreiben es die wasserrechtlichen Anlagenverordnungen der Bundesländer vor – der Nachweis ist cross-compliance-relevant.
Allerdings muss sich das Lager nicht unbedingt auf dem eigenen Betrieb befinden, sondern kann auch in einem anderen, zum Beispiel einem aufgegebenen, vorhanden sein (siehe LW-Ausgabe 34 und 39 bzw. Internet www.lw-heute.de). Reicht die Lagerkapazität im eigenen Betrieb nicht aus, muss nachgewiesen werden können, wie die das Fassungsvermögen übersteigende Menge zum Beispiel in anderen landwirtschaftlichen Betrieben eingelagert oder umweltgerecht verwertet wird. Für die Nutzungsberechtigung des fremden Lagerraums muss allerdings ein nachprüfbarer Beleg vorliegen.
Der HBV bietet für seine Mitglieder einen Mustervertrag über die Nutzungsüberlassung einer Güllegrube an. Dieser ist über die Kreisgeschäftstellen erhältlich. hbv