Patente können die Tierzucht unterstützen, aber auch hemmen

Klassische Züchtungsverfahren dürfen nicht patentiert werden

Zur Diskussion um das sogenannte Schweinepatent und Patente in der Tierzucht befragte das LW Professor Dr. Georg Erhardt vom Institut für Tierzucht und Haustiergenetik an der Justus-Liebig-Universität Gießen.

Professor Dr. med. vet. Georg Erhardt.

Foto: privat

LW: Welche Bedeutung haben Patente in der Tierzucht?
Professor Georg Erhardt:
Patente, die wir bisher vorwiegend mit technischen Entwicklungen in Verbindung gebracht haben, bekommen auch in der Tierzucht eine zunehmende Bedeutung, insbesondere seit den Fortschritten, die bei der Entschlüsselung der Nutztiergenome erzielt wurden. So ist es mehrfach gelungen, die für die Merkmalsausprägung verantwortlichen Ge­ne/Genvarianten zu identifizieren und diese Information unmittelbar züchterisch zu nutzen, wenn die Information frei zugänglich ist und nicht durch ein Patent geschützt wurde. Patentierungen können in dieser Hinsicht die Tätigkeit des Züchters oder der Zuchtorganisation unterstützen oder auch hemmen.

LW: Wie reagieren die Zuchtorganisationen?
Professor Georg Erhardt:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Die Tierzucht kann in Form ihrer Zuchtorganisationen selbst als Geldgeber bei der Finanzierung entsprechender Forschungsvorhaben auftreten. Sie kann die erzielten Ergebnisse unmittelbar für ihre Zuchtverfahren nutzen und hat die Möglichkeit, die Erfindung in Form von Patenten zu schützen und auch zu vermarkten. Die andere Alternative besteht darin, nichts in die entsprechende Forschung und Entwicklung zu investieren und das Geld für die Bezahlung der anfallenden Lizenzgebühren oder den Kauf eines Patentes zu nutzen, wenn dies erfolgversprechend für die entsprechende Zuchtorganisation ist.

LW: Gibt es dazu ein Beispiel?
Professor Erhardt:
Am eindruckvollsten lässt sich die Entwicklung am Beispiel des ehemaligen „Halothantests“ aufzeigen, der bis etwa 1990 intensiv in der Schweinezucht verwendet wurde, um die Stressempfindlichkeit und die damit in Verbindung stehende Fleischqualität beim Schwein züchterisch zu verbessern. Dies war ein sehr aufwändiges Verfahren, mit dem zwar züchterischer Fortschritt erzielt wurde, bei dem jedoch nur zwei Phänotypen (Halothan-positv, Halothan-negativ) unterschieden werden konnten. Die eindeutige Differenzierung innerhalb der Halothan-negativen Tiere, ob sie reinerbig oder mischerbig waren, war erst durch gezielte Verpaarungen möglich. Ein wesentlicher Fortschritt war daher der molekulargenetische Nachweis des für die Merkmalsausprägung maßgeblichen Gens. Obwohl zunächst große Befürchtungen bestanden, dass durch die Patentierung des Verfahrens dies nicht in der Schweinezucht genutzt werden könnte oder zu teuer würde, hat die Entwicklung gezeigt, dass unter Berücksichtigung beider Interessen – Patentinhaber und Patentnutzer – der Halothantest sehr schnell der Vergangenheit angehörte und der „MHS-Gentest“, obwohl bei der Nutzung Lizenzgebühren anfielen, wirtschaftlich dem Halothantest überlegen war. Von daher ist es eine wirtschaftliche Ãœberlegung des Erfinders, ob er diese patentieren lässt, was auch mit erheblichen Kosten verbunden ist. Andererseits gibt es die Ãœberlegung des Tierzüchters/der Zuchtorganisation, ob sich bei dem entsprechenden Preis trotzdem ein wirtschaftlicher Erfolg erzielen lässt, der höher ist als ohne Nutzung des patentierten Testverfahrens.

In der Vergangenheit zeigte sich, dass nur jedes 10. Patent erfolgreich vermarktet werden kann und die entstandenen Kosten für die Forschung und Entwicklung auch wieder zurückfließen lässt. Bei Gentests, die mit Patenten belegt sind, wie sie heute bereits für verschiedene Merkmale, zum Beispiel DGAT1-Gen (Fettgehalt in Rindermilch, Marmorierung von Rindfleisch) oder Fischgeruch in Hühnereiern verfügbar sind oder wie bei der unmittelbar vor der praktischen Anwendung stehenden genomischen Selektion auf der Basis der Chiptechnologie, wo auch verschiedene technische Verfahrensschritte patentiert sind und zur Anwendung kommen, sind die verwendeten Patente zunächst für den Tierzüchter genauso wenig interessant wie beim Kauf eines Autos, wenn der Preis und die Leistung stimmt. Dabei ist jedoch beim Vergleich Auto/ Tier zu berücksichtigen, dass mit Tieren auch gezüchtet werden kann, wodurch sich Besonderheiten ergeben. Dies macht deutlich, dass Patente und was damit in Verbindung steht, eine zunehmende Bedeutung für die Tierzucht hat.

LW: Inwieweit kann es durch Patente eine Einschränkung der Arbeit für Tierzüchter geben?
Professor Erhardt:
Einschränkungen in der Arbeit der Tierzüchter und der Zuchtorganisationen kann es geben, wenn Patente für Verfahren erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in die tierzüchterische Praxis eingeführt sind und damit keine Neuheit mehr darstellen. Wird dies vom Patentamt nicht erkannt, kann darauf ein Patent erteilt werden mit nachteiligen Folgen für die Tierzucht. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das sogenannte Cornell- Patent, bei dem sich erst durch das Widerspruchverfahren, das mit hohen Kosten verbunden ist, herausgestellt hat, dass dieses Herden-Management-Verfahren bereits verwendet wurde und dadurch keine Neuheit mehr darstellte. Nachteile können sich auch ergeben durch die nicht klare Definition und Auslegung der patentierbaren Züchtungsverfahren wie dies derzeit am „Schweine-Patent“ deutlich wird. Hier wurden 2008 über den Gentest für den Leptinrezeptor hinaus auch klassische Elemente herkömmlicher Züchtungsverfahren patentiert. Daraus können sich weitreichende Konsequenzen in Form von Lizenzgebühren über den Gentest hinaus durch die indirekte Patentierung der Tiere ergeben, was zu einer Einschränkung der Arbeit der Tierzüchter/Zuchtorganisationen führen kann.

LW: Was ist überhaupt patentierbar, was nicht?
Professor Erhardt:
Bei den Patenten unterscheidet man Verfahrenspatente und Erzeugnispatente. Innerhalb der Verfahrenspatente gibt es Patente für Herstellungsverfahren (zum Beispiel „Schweinepatent“), Arbeitsverfahren (zum Beispiel Selektionsverfahren anhand von DNA-Markern) und Anwendungs- oder Verwendungspatente. Patentierbare Erfindungen müssen technisch, wiederholbar, neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Nach dem Patentrecht gibt es keine Patente für Pflanzensorten, Tierrassen, im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren und Tierqualzüchtungsverfahren. Dabei ist der Begriff Tierrasse im Gegensatz zur Pflanzensorte mit Sortenschutz und Landwirte-Privileg rechtlich nicht definiert, wodurch es Unsicherheiten gibt und über einen „Sortenschutz“ für Tiere nachgedacht wird. Ebenso ist unklar, was ...im Wesentlichen Biologische Verfahren zur Züchtung... sind.

LW: Die Bauern befürchten, dass herkömmliche und nicht patentierbare Züchtungsmethoden wie Selektion und Kreuzung, die von Unternehmen mit technischen Elementen „garniert“ werden, praktisch durch die Hintertür patentiert werden. Teilen Sie diese Furcht, und wie könnte so etwas in der Praxis aussehen?
Professor Erhardt:
Zunächst ist festzuhalten, dass für unsere Wirtschaft, und dies gilt auch für die in der Tierzucht beteiligten Organisationen und Unternehmen, Patente – auch sogenannte Biopatente – notwendig und sinnvoll sind, da dadurch in den meisten Fällen auch durch den erheblichen Aufwand von finanziellen Mitteln Innovationen bereitgestellt werden.

Andererseits müssen die daraus resultierenden innovativen Verfahren und Produkte durch die Erteilung von Patenten vor der Nachahmung geschützt werden. Positive Erfahrungen liegen in der Tierzucht über die Nutzung von Patenten zu Arbeitsverfahren vor. Wichtig dabei ist grundsätzlich, dass Rechtssicherheit herrscht und eine klare Trennung von Arbeits- und Herstellungsverfahren erfolgt und daraus folgend die Landwirte bei einem etwaigen Zukauf von Tieren/Sperma/Embryonen, deren Herstellungsverfahren patentiert wurde, Klarheit haben über die anfallenden Lizenzgebühren bei Nutzung und Vermehrung dieser zugekauften Tiere.

Wenn die Rechtssicherheit vorhanden ist und dies auch offen kommuniziert wird, wird der Markt entscheiden, ob das Patent die Hoffnungen, die der Inhaber in das Patent setzt, auch erfüllt. In dem oben genannten Beispiel ist die Rechtssicherheit insbesondere für Tierzüchter und Zuchtorganisationen durch die nicht klare Offenbarung der Erfindung nicht ge­währ­leistet, und es bleibt dann nur der Versuch der Klarstellung über ein teu­res Widerspruchverfahren. Die Fragen stellte Cornelius Mohr