Was kostet der Erosionsschutz die Landwirte?

Fragen zum Erosionsschutzkataster an Dr. Jörg Hüther, HMUELV

Bis Mitte nächsten Jahres müssen die Bundesländer ein sogenanntes Erosionsschutzkataster erstellen, das alle gefährdeten Flächen ausweist und für betroffene Schläge Auflagen nach sich zieht. Das LW fragte bei Dr. Jörg Hüther vom Landwirtschaftsministerium in Wiesbaden nach, wie stark die Betriebe von diesen Vorschriften betroffen sein werden.

Dr. Jörg Hüther, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Foto: HMUELV

LW: Im Saarland, das die Erhebungen zum Erosionskataster bereits abgeschlossen hat, gelten rund ein Viertel der Ackerflächen als stark durch Wassererosion gefährdet. Sind für Hessen (und Rheinland-Pfalz) ähnliche Zahlen zu erwarten?
Dr. Hüther:
Nach momentanem Stand und überschlägig werden rund 13 bis 20 Prozent der hessischen Ackerflächen als stark durch Wassererosion gefährdet einzustufen sein (in Rhein­land-Pfalz geht man von 13 Prozent stark gefährdeter Flächen aus). Basis der Bewertung sind Daten aus der hessischen Katasterverwaltung im Raster 20 mal 20 Meter mit den jeweiligen Bodendaten. Zurzeit wird geprüft, welche Auswirkungen die Berücksichtigung einer absoluten Grenze der erosionsgefährdeten Teilfläche zur Bestimmung der Erosionsstufe analog dem Vorgehen des Saarlandes hat. Denn bei einem großen Schlag mit einer stark erosionsgefährdete Teilfläche kann eine reine Mittelwertbestimmung aus den vorliegenden Rasterdaten zur Verwässerung des tatsächlichen Erosionspotenzials führen. Das alleinige Heranziehen des Mittelwertes wird den Anforderungen an den landwirtschaftlichen Erosionsschutz innerhalb des Cross-Compliance-Systems nicht gerecht.

LW: Wer führt die Datenerhebung durch, wie weit ist man fortgeschritten und wie werden die Landwirte darüber informiert, ob Flächen ihres Betriebes als erosionsgefährdet eingestuft werden?
Hüther:
Die Vorgehensweise ist weitgehend analog der des Saarlandes, wie überhaupt alle Bundesländer ähnlich mit den Vorgaben umgehen. In Hessen hat das Landesamt für Umwelt und Geologie das Kataster erarbeitet. Die bis zum 30. Juni 2010 zu erlassende Landesverordnung wird derzeit vorbereitet. Die entsprechenden Maßnahmen haben die landwirtschaftlichen Betriebe ab dem 1. Juli 2010 zu ergreifen. Bei der Antragstellung 2010 erfolgt die Information der Betriebe auf der Basis der im Jahr 2009 bewirtschafteten Flächen.

LW: Werden die Auflagen, die gegebenenfalls für eine Fläche erlassen werden, die Bewirtschaftung stark einschränken oder eher mit geringem Aufwand und Verlust zu erfüllen sein?
Hüther:
Die Auflagen sind in der Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung definiert und an die jeweils ausgewiesene Fläche geknüpft. Die Betroffenheit ergibt sich aus der jeweiligen Einstufung. Je nach örtlichen Bedingungen werden die Vorschriften leichter oder weniger leichter einzuhalten sein. Es besteht auch die Möglichkeit, stark gefährdete Teilflächen von der nicht betroffenen Restfläche abzutrennen und separat zu bewirtschaften. Daher wird von dem Bewertungs- und Einstufungssystem eine besondere Flexibilität erwartet. Insgesamt erachte ich die zu ergreifenden Maßnahmen als angemessen und keinesfalls als Einschränkung.

LW: Welche Reaktionsmöglichkeit hat ein betroffener Landwirt – beispielsweise Einspruch einzulegen?
Hüther:
Natürlich kann der Betrieb Einspruch gegen die Einstufung vornehmen. Wir empfehlen aber, zunächst mit der zuständigen Stelle zu sprechen und die Einstufung der Fläche nachzujustieren. Denn um eine hessenweite Einstufung vorzunehmen, konnte nicht jede Fläche in Augenschein genommen werden, hier musste man sich entsprechender Modelle bedienen.

LW: Cross-Compliance stellt immer eine unterste Stufe der einzuhaltenden Auflagen beziehungsweise der bei einer Betriebskontrolle zu erfassenden Tatbestände dar. Mit welchen Anfor­derungen ist beispielsweise im Fachrecht hinsichtlich des Erosionsschutzes zu rechnen?
Hüther:
Die Erosionsregelun­gen definieren zwar die Anforderungen an den Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den CC-Vorschriften, sie ersetzen jedoch nicht das Fachrecht, etwa die im Bodenschutzgesetz genannten Anforderungen an die gute landwirtschaftliche Praxis. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften gelten daher parallel und ergänzend zum CC-System. Denn selbstverständlich wird es auch auf Flächen, die nach der Einstufung des Cross-Compliance-Systems als nicht erosionsgefährdet klassifiziert wurden, zu Erosionsereignissen kommen können. Neben dem bereits erwähnten § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetz ist hier ferner der § 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu nennen. Danach ist im Zuge der Gefahrenabwehr, wenn eine festgestellte Erosionsfläche landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, zunächst die nach Landesrecht für die Beratung zuständige Stelle einzuschalten, um entsprechende erosionsmindernde Bewirtschaftungsweisen oder Maßnahmen zu empfehlen. Wenn dieses keinen Erfolg zeigt, kann die für den Bodenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde zur Gefahrenabwehr entsprechende Anordnungen treffen. Die Fragen stellte Karsten Becker