Kleinfeuerungsanlagen mit Getreide betreiben

Bundestag beschließt Regeln für Nutzung in Agrarbetrieben

Nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide kann künftig unter Einhaltung strenger Grenzwerte in Feuerungsanlagen der Agrarwirtschaft genutzt werden. Das teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) in einem Rundschreiben mit. Damit seien die Anliegen des Berufsstandes nur zum Teil umgesetzt worden. Ab 2015 müssten zudem auch Holzfeuerungsanlagen und Kaminöfen schrittweise höhere Grenzwerte einhalten. Es würden Grenzwerte für Feinstaub neu eingeführt.

Getreide ist jetzt als Regel-Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen zu­gelassen, aber nur unter engen Einschränkungen.

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Der Deutsche Bundestag habe am 2. Juli 2009 eine neue „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ beschlossen, die den Umgang mit kleineren Feuerungs­anlagen regele, für die keine Ge­nehmigung nach der 4. BImSchV erforderlich ist. In der Verordnung sei es zwar erstmals gelungen, Getreide als Regel-Brennstoff zuzulassen, aber nur unter engen Einschränkungen, so der DBV weiter. Diese bestünden vor allem im Bereich der Luftreinhaltung (Stichworte Feinstaub und NOx-Emissionen), und auch die „Teller- und Tank-Debatte“ habe ihren Niederschlag in der neuen Verordnung gefunden.

Ein erstes Ergebnis nach zehnjähriger Diskussion

Damit sei ein zehnjähriger Diskussions­prozess, der vom Bau­ernverband maßgeblich mit dem Ziel angestoßen wurde, die Erzeugung von Wärme aus Energiegetreide zu ermöglichen beziehungsweise voranzubringen, zu einem ersten Ergebnis gebracht, das sicher nicht voll befriedige, aber einen Meilenstein darstelle. Die wesentlichen Neu­regelungen seien:

  • Festlegung von Emissionsanforderungen für Feuerungsanlagen ab einer Nennwärmeleistung ab 4 KW (bisher 15 KW).
  • Zugelassene Brennstoffe: Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreide­spelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen.

Diese Einsatzstoffe – ausgenommen Stroh – dürften nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und Betrieben der agrargewerblichen Wirtschaft, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden. Weiterhin sind sonstige nachwachsende Rohstoffe zulässig, soweit sie die Emissionsgrenzwerte einhalten, so der DBV.

Für Neuanlagen würden strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt, bei Neuerrichtung nach dem 31. Dezember 2015 gelten weiter verschärfte Anforderungen. Für die meisten bestehenden Feuerungsanlagen müssten im Zeitraum 2015 bis 2025 Nachrüstungen erfolgen, um die Grenzwerte einzuhalten. Diese könnten in der Regel über Typprüfungen beziehungsweise Nachrüstsätze nachgewiesen werden.

Die Bundesregierung habe den Verordnungsentwurf im Mai 2009 zur Notifizierung bei der EU-Kommission vorgelegt. Das Verfahren wird laut DBV voraussichtlich im August 2009 abgeschlossen, falls die EU-Kommission keine größeren Bedenken hat. Der Bundesrat werde die Verordnung im September/Oktober 2009 behandeln. Das BMU strebe ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 an. LW