Dokumentationsvorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten

Nachweis für „berücksichtigungsfreie Tage“ erstellen und mitführen

Fast alle der von direktvermarktenden Weingütern eingesetzten Kleintransporter der „Sprinter-Klasse“ unterliegen den Aufzeichnungspflichten für Lenk- und Ruhezeiten. Knackpunkt ist die zulässige Höchstmasse (zHM) von 2,8 t, ab der die Lenk- und Ruhezei­t­en einzuhalten sind. Die Kontrolldichte hat sich in den letzten Jahren stetig erhöht.

Seit Mai 2006 ist für alle neuen Nutzfahrzeuge über 3,5 t ein digitaler Tacho Pflicht. Ausnahme: Fahrten in Landwirtschaft und Weinbau in der 100 km-Nahzone. Der digitale Tachograph ist spätestens nach je 90 Tagen auszule­sen, die Fahrerkarte jeweils nach 28 Tagen.

Foto: VDO Siemens

In den nächsten Wochen sind wieder vermehrt Winzer mit Kleintransportern (Mercedes Sprinter oder VW Craf­ter) auf den Autobahnen und in den Städten sehen, die im Vorweihnachtsge­schäft ihre Kunden beliefern.

Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t bis 3,5 t zulässige Höchstmasse (zHM)

Im 100 km-Umkreis (Nahbereich) sind auf Basis einer Ausnahmebestimmung für Betriebe aus Landwirtschaft und Weinbau keine Dokumentationen erforderlich. Auch der Einbau eines Fahrtenschreibers ist nicht verpflichtend. Geht es mit einem Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber jedoch auf weitere Touren außerhalb des Nahbereiches, dann sind eigene handschriftliche Nach­weise der Lenkzeiten auf Tageskontrollblättern zu führen. Dies geschieht durch Eintragung des Vor- und Zunamens, Datum, amtliches Kennzeichen, dem Ort des Fahrtbeginns und -endes sowie den Kilometerständen der benutz­ten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende (wie bei einer Tacho­scheibe). Die Eintragungen sind unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenk­zei­ten, Lenkzeitunterbrechungen, Arbeitszeiten und Ruhezeiten vorzunehmen.

Sobald ein Anhänger hinter einem Fahrzeug bis 3,5 t zHM mitgenommen wird und die Einheit von Transporter und Anhänger die zHM von 3,5 t überschreitet, muss außerhalb des Nahbereiches von 100 km ein analoges oder digitales Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) eingebaut und benutzt werden.

Übrigens: Wenn der Transporter mit mehr als 2,8 t und bis 3,5 t zHM ein Kontrollgerät eingebaut hat und ohne Anhänger gefahren wird, gibt es leider keine Wahlmöglichkeit, ob man eigene Aufzeichnungen macht oder den Fahr­ten­­schreiber nutzt. Dann ist die ordnungs­gemäße Benutzung des Gerätes außerhalb der 100 km Zone erforderlich. Die frühere Möglichkeit, Lenk- und Ruhezeiten alternativ durch ein eigenhändig ausgefülltes Kontrollblatt zu erfassen, ist nicht mehr erlaubt.

Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit mehr als 3,5 t zulässige Höchstmasse: Winzer müssen in Transportern oder bei einem Gespann mit mehr als 3,5 t zHM einen Fahrtenschreiber eingebaut haben und ihn nutzen, sobald es über den 100-km-Bereich hinausgeht. Natürlich sind auch die Lenk- und Ruhe­zeiten einzuhalten.

Fahrzeuge mit weniger als 2,8 t zulässige Höchstmasse (zHM): Bei Fahrzeugen unterhalb von 2,8 t zHM müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und dokumentiert werden (es gelten aber die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes). Aufgrund des hohen spezifischen Gewichtes von Weinflaschen haben kleine Fahrzeuge aber keine besondere Bedeutung bei der Weinauslieferung. Solche Fahrzeuge werden höchstens noch für Kleinlieferungen im näheren Umfeld genutzt.

Achtung: Viele PKW überschreiten mit einem größeren Anhänger als Gespann schnell die 3,5 t-Grenze, ab der außerhalb des Nahbereichs ein Fahrten­schreiber Pflicht wird. Es gab schon Fälle, bei denen sich ein Winzer mit einem Mercedes Kombi und einem mittelgroßen Tandemhänger bei einer Polizeikontrolle eine entsprechende Anzeige eingehandelt hat.

Tätigkeitsnachweise jetzt für 28 Tage mitführen

Der digitale Tachograph, oben eingebaut.

Foto: VDO Siemens

Im Vergleich zu früher haben sich die Mitführungspflichten stark erweitert. Tätigkeitsnachweise (Tachoscheiben, handschriftliche Aufzeichnungen wie Tageskontrollblätter oder Ausdrucke) sind seit 2008 aufgrund von EU-Vorschriften sowie aufbauend auf die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung vom Fahrer für den laufenden Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage im Fahrzeug mitzuführen, um diese dem Kontrollbeamten vorlegen zu können. Hintergrund der Verschärfung ist, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert und Kontrolllücken in der Transport- und Speditionsbranche geschlossen werden sollen.

Da in den Weinbaubetrieben nicht ständig gefahren wird, sondern auch im Betrieb oder in den Weinbergen gearbei­tet wird, können leicht Dokumentations­lücken entstehen. Wenn der Weintransporter ein bis zwei Touren in der Woche macht und die übrige Zeit steht, zeichnet der Fahrtenschreiber nicht permanent Aktivi­täten auf, so entsteht aus Sicht der Kon­trol­leure eine Dokumentationslücke. Diese „Fahrzeit-Lücken“, können durch eine Eigenbescheinigung geschlossen werden. Eine solche Be­schei­­nigung über „berücksichtigungsfreie Tage“ ist erforderlich, wenn der Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise nicht vorlegen kann, weil er ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Nachweispflicht besteht, erkrankt war, sich im Urlaub befand oder aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt hat (Arbeit im Weingut).

In dem EU-weit einheitlichen Formular können die Gründe einfach angekreuzt werden. Auch bei eingesetzten Aushilfskräften liegen üblicherweise keine nahtlosen Fahr- oder Beschäftigungs­nachweise vor. Mit dem aus­ge­füllten Formular über die „berücksichtigungsfreien Tage“ ist man in einem solchen Fall bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite. Auch bei Fahrten ins Ausland sollte das Formblatt genutzt werden. Der Unternehmer oder die von ihm beauftragte Person (die nicht der Fahrer sein darf) hat den Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine hand­schrift­lich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig, es werden nur mit Maschine oder am PC erstellte Papiere anerkannt.

Die nach Landes­recht zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen, die schnell im mittleren vierstelligen Bereich liegen. Die Erfahrung zeigt, dass immer mehr Winzer in den „Genuss“ einer Kontrolle geraten. Die Besonderheiten der Weinbaubranche mit vielen selbstfahren­den Unternehmern und Familienmitgliedern, ungewöhnlichen Fahrzeiten und häufig eingesetzten Aushilfskräften oder aushelfenden Freunden sind nicht jedem Kontrollbeamten sofort eingängig. Im freundlichen Gespräch lassen sich Unklarhei­ten zwar häufig ausräumen, darauf verlassen kann man sich aber nicht. Um in der Hektik des Vorweihnachtsgeschäftes bei Kontrollen nicht auf die Nase zu fallen, sollte für jeden Fahrer eine Vorlage des Nachweises über die „berücksichtigungsfreien Tage“ abgespeichert werden. Kurz vor Abfahrt mit den richtigen Daten ergänzt und flugs ausgedruckt dürfte zumindest ein Stolperstein für den Fall einer Kontrolle ausgeräumt sein. Die Frage der Sinnhaf­tigkeit derartiger (Eigen-)Belege steht auf einem anderen Blatt. Friedrich Ellerbrock, Weinbauverband Rheinhessen

Vorlagen zum Download

Eine Vorlage für das Tageskontrollblatt sowie den Nachweis der „berücksichtigungsfreien Tage“ steht Mitgliedern des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. unter www.bwv-rlp.de zum Download zur Verfügung.

Eine Word-Vorlage für die Beschei­nigung berücksichtigungsfreier Tage findet man ebenfalls unter www.bag.bund.de (dort in Suchfeld „berücksichtigungsfreie Tage“ eingeben).