Achtung Flurbereinigung

Verfahren kann für Landwirtschaft auch Gefahren beinhalten

Im landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 11. Dezember, Seite 16, wurde unter der Ãœberschrift „Flurbereinigung als gesellschaftliche Aufgabe“ von einem Vertreter der oberen Flurbereinigungsbehörden in positiven Darlegun­gen der Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens im Landkreis Gießen dargestellt. Dieser Bericht hat dem Verfasser des folgenden Artikels, einem von einer Flurbereinigung negativ betroffenen Landwirt, veranlasst, im Gegen­zug darzustellen, dass Flurbereinigungsverfahren auch anders ablaufen und eine Gefahr für betroffene Landwirte darstellen können.

Nicht immer gelingt es, Flurbereinigungen einvernehmlich umzusetzen.

Foto: Dr. Moennig

Anders als im geschilderten Beispiel Lich-Muschenheim wurde das hier geschilderte Verfahren in Lauterbach-Allmenrod, Vogelsbergkreis, bereits im Februar 1991 eingeleitet und ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Vom damaligen Anordnungs­beschluss über eine Integralflurbereinigung bis zur Bildung der neuen Grundstücke in der Örtlichkeit mit folgender vorläufiger Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG be­durfte es sechszehneinhalb Jahre. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte im Sommer 2007.

20 Jahre gedauert

Wer aber meint, mit der Schaffung dieses vorläufigen Zustandes jetzt schnell den endgültigen Plan erwarten zu können, sieht sich getäuscht. Die Behörde hat erkennen lassen, dass der endgültige Flurbereinigungsplan kaum vor 2011 bis 2013 erwartet werden könne. Sollte dieser Termin am Ende eingehalten werden, hat das Flurbereinigungsverfahren mit all seinen Belas­tungen für die Betroffenen mit allen bis zur endgültigen Planbekanntgabe verbleibenden Unsicherheiten über 20 Jahre gedauert. Der Verfasser hält eine solche Dauer für rechtswidrig. Er hat dies auch in einem von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel, Flurbereinigungsgericht, vorgebracht. Die Flurbereinigungsbehörde hält einen solchen Zeitablauf demgegenüber für völlig normal und gesetzesgemäß.

Wenig Informationen

Anders als im geschilderten Fall Lich-Muschenheim konnte der Verfasser im sogenannten Planwunschtermin zwar seine Wünsche äußern, er wurde damit aber weitgehend zurückgewiesen. Die endgültige Ablehnung seiner Planwünsche wurde ihm dabei vor der vorläufigen Besitzeinweisung nicht einmal zur Kenntnis gegeben. Die Gründe wurden ihm nicht erläutert, es wurde von der Behörde nicht einmal der Versuch unternommen, eine Kompromisslösung zu finden.

Man mag dabei Verständnis für die Behördenvertreter haben, die sich hier in einer schwierigen Situation befinden, weil selbstverständlich jeder Teilnehmer ein Optimum für sich er­reichen will und deshalb niemals alle Planwünsche von Teilnehmern erfüllt werden können. Wenn aber die Behörde in einem solchen Verfahren ihre Entscheidungen autoritär und unter Außerachtlassung wesentlicher und begründeter Überlegungen des Betroffenen nach bloßer formaler, weil gesetzlich vorgegebener Anhörung bestimmt, wird einem Teilnehmer erst bewusst, welche Macht der Flurbereinigungsbehörde in diesem Verfahren zukommt.

Wertgleiche Abfindung nötig

Das Flurbereinigungsgesetz enthält eine ungeheure „Waffe“ in Form der Möglichkeit, Grundeigentum auf einfachste Art und Weise zu enteignen. Die gesetzliche Verpflichtung zur wertgleichen Abfindung mit anderen Grundstücken mildert eine solche Enteignung nur dann, wenn die Behörde gleichzeitig entsprechend der Regelung des § 44 Abs. 2 FlurbG bei dieser Landabfindung auch die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse abwägt, alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Bewertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben und mit dem betroffenen Teilnehmer fair um für diesen tragbare Lösungen ringt.

Im diesem Fall ist das alles nicht erfolgt. Zwar wurden rein rechnerisch wohl wertgleiche Grundstücke zugeteilt, die Zuteilung neuer Grundstücke führte hier aber zu einer Verschlechterung der Produktions- und Arbeitsbedingungen des Betriebs, ja sogar zur Behinderungen der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung.

Demgegenüber wurden Nichtlandwirten, die den Behördenvertretern wohl näher standen, zu Lasten der Landwirtschaft „Geschenke gemacht“. Wer sich im Verlaufe des Flurbereinigungsverfahrens in der fachlichen Diskussion öfter in Widerspruch zu den Vorstellungen der Flurbereinigungsbehörde setzt, diesen nicht willfährig folgt, der kann in einem solchen Verfahren „geoutet“ und bei der Landzuteilung hart abgestraft werden. Dem Verfasser ist genau das geschehen.

Rechtsweg schwer realisierbar

Nun mag man erwidern, so etwas komme vor und zum Glück hätten wir einen Rechtsstaat und gegen alle von der Behörde erlassenen Verfügungen (vorläufige Besitzeinweisung wie endgültiger Flurbereinigungsplan) stünden ja schließlich Rechtsmittel zur Verfügung. Das ist richtig und der Verfasser ist diesen Weg auch gegangen und hat bereits der vorläufigen Besitzeinweisung widersprochen und – nachdem die Obere Flurbereinigungsbehörde diesen Widerspruch in voller Solidarität mit der Unteren Behörde selbstverständlich zurückgewiesen hat – Klage zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser jedem Landwirt eröffnete Weg ist aber äußerst steinig. Das beginnt damit, dass man einen Rechtsanwalt finden muss, der eine solche Materie erstens beherrscht, und zweitens (was noch viel wichtiger erscheint) bereit ist, sich mit unendlicher Mühe in alle Details eines solchen Flurbereinigungsverfahrens einzuarbeiten, was dann wiederum zu entsprechenden Kosten führt. Wie schwer das zu sein scheint (noch liegt in diesem Fall keine Entscheidung vor) und wie sicher sich die Flurbereinigungsbehörden dabei fühlen, bestätigen deren Kommentare zum begonnenen Rechtstreit. Sollte man mit der Anfechtung der vorläufigen Besitzeinweisung keinen Erfolg haben, werden der faktische Vollzug nach der neuer Besitzeinweisung einen endgültig überrollen. In einigen Jahren, wenn der endgültige Plan verfügt sein wird, den man dann wieder anfechten kann, wird kaum noch etwas zu ändern sein. Deshalb erscheint ein Zeitraum von erneut mindestens fünf Jahren zwischen dem Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung und dem endgültigen Plan, den die Behörde sich erlauben will, nicht vertretbar. Fazit für alle, die von einem solchen Verfahren betroffen sind: Es mag so schön und ordentlich ablaufen, wie im Artikel im LW von 11. Dezember 2009 geschildert wird. Es kann Landwirte aber viel härter treffen, wie das in Ansätzen in diesem Artikel geschil­dert wurde. Unterschätze man nicht, welche Zeit, Kraft und Nerven es einem Landwirt kostet, wenn ihm seine „angestammte Scholle unter den Füßen weggerissen“ wird. Jeder, der mit Leib und Seele Land­wirt ist, versteht dies. Albert Schönhals, Lauterbach