Bleibt Solarstrom vom Bauerndach weiter interessant?

Zusätzliche Absenkung um 15 Prozent zum 1. April 2010 geplant

Gesunkene Modulpreise und gut kalkulierbare Erlöse haben im Vorjahr für einen Boom bei der Errichtung von Solarstromanlagen gesorgt. Damit wurde allerdings auch der im Erneuer­baren-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Schwellenwert für Deutschland von 1 500 MW aus Solarenergie deutlich überschritten. Mit der Folge, dass die Einspei­se­­sätze für neue Photovoltaikanlagen in diesem Jahr zum 1. Januar um neun statt acht Prozent gesunken sind. Das LW hat Dr. Wolfgang Kubens, Geschäfts­führer der LBH-Steuerbe­ra­­tungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, über die weitere Wirt­schaft­­lichkeit von PV-Anlagen und nach wichtigen steuerlichen Gesichtspunkten für die Investition in Solar­strom vom Bauerndach befragt.

StB Dr. Wolfgang Kubens

Foto: Moennig

LW: Herr Dr. Kubens, bleibt Photovoltaik auch in diesem Jahr eine interessante Investition für Landwir­te?
Dr. Wolfgang Kubens:
Zurzeit ja, allerdings muss während des Jahres 2010 mit einer Änderung der Ener­­­gieeinspeisevergütung gerechnet werden. Nach Mitteilung des Bundesumweltministers soll die Ein­spei­­­severgütung für Solaranlagen zum 1. April 2010 zusätzlich um 15 Prozent gesenkt werden. Für Freiland-Photovoltaikanlagen soll zum 1. Juli 2010 eine zusätzliche Absenkung erfolgen.

LW: Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage war bislang insbesondere aufgrund der deutlich gesunkenen Modulpreise gegeben: Welche steuerlichen Aspekte soll­ten Landwirte beim Anlegen von Photovoltaikanlagen beachten? Und: Ist es aus steuerlicher Sicht günstiger, ob die PV-Anlage durch einen Landwirt oder aber durch eine Gemeinschaft betrieben wird?
Dr. Kubens:
Zunächst zu Ihrer Frage nach der Wirtschaftlichkeit: Nach der bisher geltenden Regelung ist weiterhin eine hohe Wirtschaftlichkeit gegeben. Mit der zu erwarten­den zusätzlichen Absenkung der Einspeisevergütung hängt eine weite­re Wirtschaft­lichkeit der In­ves­tition in eine PV-Anlage davon ab, wie stark die Mo­dul­preise sin­ken. Steuerlich grün­­den Landwirte mit der Er­rich­tung einer PV-Anlage einen Gewerbe­be­trieb. Dieser unterliegt den übli­chen Rege­lun­gen, insbe­son­­dere auch der Regel­be­steu­­erung bei der Um­satz­­steu­­er. Wird der landwirtschaftliche Betrieb als Einzelunternehmen geführt, entsteht mit der PV-An­lage ein Ge­­­wer­be­be­trieb, ebenfalls als Einzelunternehmen. Bei Mitunternehmerschaften wie Gesellschaft bürgerlichen Rech­ts, Güterge­meinschaften, fak­tische Mit­un­ter­neh­­­m­er­­schaf­ten sowie anderen Gesell­schaften lauert aber eine Steu­erfalle: Diese Unternehmen können nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz nur eine Einkunftsart erzielen. Erzielt daher eine land- und forstwirtschaftli­che Gesellschaft auch gewerbliche Ein­künfte, wird der komplette Betrieb gewerblich. Um diese nachteilige Steu­erfolgen zu vermeiden, muss die PV-Anlage zwingend ausgegliedert werden. Sie kann von einem Gesell­schafter oder auch von einer neu zu gründen Gesellschaft betrieben werden.

LW: Welche Möglichkeiten einer Sonder­­abschreibung bestehen, so dass in den ersten Jahren nach der Investiti­on ein höherer Anteil der Anschaffungs­kosten über die Steuer zurückfließt?
Dr. Kubens:
Bei einer Aufdachanlage handelt es sich um ein bewegli­ches Wirtschaftsgut des abnutzba­ren Anlagevermögens. Somit kön­nen degressive Abschreibungen (maximal 12,5 Prozent) und wahlweise zusätzlich Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren in Höhe von insgesamt 20 Prozent in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich können kleinere und mittlere Unternehmen bereits vor der In­vestition einen Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der ge­­­planten Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Dazu ist in der Regel eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage erforderlich. Für die Inan­spruch­­­­nahme der Sonderabschreibung und des Investitions­abzugsbetrages müssen bestimmte Größenmerkmale eingehalten werden.

LW: Wie beurteilen Sie eine vertragliche Dachvermietung für eine Solaran­lage?
Dr. Kubens:
Die Dachvermietung ist nur dann eine Alternative, wenn aus übergeordneten Gründen die Investition in eine eigene Anlage nicht in Betracht kommt. Das kann zum Beispiel bei der Berücksichtigung der Kreditgrenzen für andere betriebli­che Investitionen der Fall sein. Wirtschaftlich sinnvoll kann dagegen die Dachvermietung an Familienangehörige sein. Bei der Vermietung oder Verpachtung des Da­ches müssen Pachtdauer, Rückbau oder Eigentums­übergang, Zugangssicherung durch Grunddienstbarkeit, auch innerhalb der Familie, Rechtsnachfolge und Instandhaltung des Daches oder Gebäudes vertraglich geregelt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt. Die Mietzahlung kann je Kilo­watt installierter Leistung, je Quadratmeter oder als Anteil am Jahresstromertrag festgelegt werden.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Investition in eine PV-Anla­ge derzeit wirtschaftlich interessant ist und attraktive steuerliche Ge­stal­tungs­möglichkeiten gegeben sind. Allerdings sollten sich Interessierte auf jeden Fall vor der Investitionsentscheidung von einem Steuerfachmann beraten lassen. Moe