Bleibt Solarstrom vom Bauerndach weiter interessant?
Zusätzliche Absenkung um 15 Prozent zum 1. April 2010 geplant
Gesunkene Modulpreise und gut kalkulierbare Erlöse haben im Vorjahr für einen Boom bei der Errichtung von Solarstromanlagen gesorgt. Damit wurde allerdings auch der im ErneuerÂbaren-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Schwellenwert für Deutschland von 1 500 MW aus Solarenergie deutlich überschritten. Mit der Folge, dass die EinspeiÂseÂÂsätze für neue Photovoltaikanlagen in diesem Jahr zum 1. Januar um neun statt acht Prozent gesunken sind. Das LW hat Dr. Wolfgang Kubens, GeschäftsÂführer der LBH-SteuerbeÂraÂÂtungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, über die weitere WirtÂschaftÂÂlichkeit von PV-Anlagen und nach wichtigen steuerlichen Gesichtspunkten für die Investition in SolarÂstrom vom Bauerndach befragt.
Dr. Wolfgang Kubens: Zurzeit ja, allerdings muss während des Jahres 2010 mit einer Änderung der EnerÂÂÂgieeinspeisevergütung gerechnet werden. Nach Mitteilung des Bundesumweltministers soll die EinÂspeiÂÂÂsevergütung für Solaranlagen zum 1. April 2010 zusätzlich um 15 Prozent gesenkt werden. Für Freiland-Photovoltaikanlagen soll zum 1. Juli 2010 eine zusätzliche Absenkung erfolgen.
LW: Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage war bislang insbesondere aufgrund der deutlich gesunkenen Modulpreise gegeben: Welche steuerlichen Aspekte sollÂten Landwirte beim Anlegen von Photovoltaikanlagen beachten? Und: Ist es aus steuerlicher Sicht günstiger, ob die PV-Anlage durch einen Landwirt oder aber durch eine Gemeinschaft betrieben wird?
Dr. Kubens: Zunächst zu Ihrer Frage nach der Wirtschaftlichkeit: Nach der bisher geltenden Regelung ist weiterhin eine hohe Wirtschaftlichkeit gegeben. Mit der zu erwartenÂden zusätzlichen Absenkung der Einspeisevergütung hängt eine weiteÂre WirtschaftÂlichkeit der InÂvesÂtition in eine PV-Anlage davon ab, wie stark die MoÂdulÂpreise sinÂken.
Steuerlich grünÂÂden Landwirte mit der ErÂrichÂtung einer PV-Anlage einen GewerbeÂbeÂtrieb. Dieser unterliegt den übliÂchen RegeÂlunÂgen, insbeÂsonÂÂdere auch der RegelÂbeÂsteuÂÂerung bei der UmÂsatzÂÂsteuÂÂer. Wird der landwirtschaftliche Betrieb als Einzelunternehmen geführt, entsteht mit der PV-AnÂlage ein GeÂÂÂwerÂbeÂbeÂtrieb, ebenfalls als Einzelunternehmen. Bei Mitunternehmerschaften wie Gesellschaft bürgerlichen RechÂts, GütergeÂmeinschaften, fakÂtische MitÂunÂterÂnehÂÂÂmÂerÂÂschafÂten sowie anderen GesellÂschaften lauert aber eine SteuÂerfalle: Diese Unternehmen können nach dem EinkomÂmenÂsteuÂerÂgesetz nur eine Einkunftsart erzielen. Erzielt daher eine land- und forstwirtschaftliÂche Gesellschaft auch gewerbliche EinÂkünfte, wird der komplette Betrieb gewerblich. Um diese nachteilige SteuÂerfolgen zu vermeiden, muss die PV-Anlage zwingend ausgegliedert werden. Sie kann von einem GesellÂschafter oder auch von einer neu zu gründen Gesellschaft betrieben werden.
LW: Welche Möglichkeiten einer SonderÂÂabschreibung bestehen, so dass in den ersten Jahren nach der InvestitiÂon ein höherer Anteil der AnschaffungsÂkosten über die Steuer zurückfließt?
Dr. Kubens: Bei einer Aufdachanlage handelt es sich um ein bewegliÂches Wirtschaftsgut des abnutzbaÂren Anlagevermögens. Somit könÂnen degressive Abschreibungen (maximal 12,5 Prozent) und wahlweise zusätzlich Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren in Höhe von insgesamt 20 Prozent in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich können kleinere und mittlere Unternehmen bereits vor der InÂvestition einen Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der geÂÂÂplanten Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Dazu ist in der Regel eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage erforderlich. Für die InanÂspruchÂÂÂÂnahme der Sonderabschreibung und des InvestitionsÂabzugsbetrages müssen bestimmte Größenmerkmale eingehalten werden.
LW: Wie beurteilen Sie eine vertragliche Dachvermietung für eine SolaranÂlage?
Dr. Kubens: Die Dachvermietung ist nur dann eine Alternative, wenn aus übergeordneten Gründen die Investition in eine eigene Anlage nicht in Betracht kommt. Das kann zum Beispiel bei der Berücksichtigung der Kreditgrenzen für andere betriebliÂche Investitionen der Fall sein. Wirtschaftlich sinnvoll kann dagegen die Dachvermietung an Familienangehörige sein. Bei der Vermietung oder Verpachtung des DaÂches müssen Pachtdauer, Rückbau oder EigentumsÂübergang, Zugangssicherung durch Grunddienstbarkeit, auch innerhalb der Familie, Rechtsnachfolge und Instandhaltung des Daches oder Gebäudes vertraglich geregelt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt. Die Mietzahlung kann je KiloÂwatt installierter Leistung, je Quadratmeter oder als Anteil am Jahresstromertrag festgelegt werden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Investition in eine PV-AnlaÂge derzeit wirtschaftlich interessant ist und attraktive steuerliche GeÂstalÂtungsÂmöglichkeiten gegeben sind. Allerdings sollten sich Interessierte auf jeden Fall vor der Investitionsentscheidung von einem Steuerfachmann beraten lassen. Moe