Ohne Kontrolle erlischt die Zulassung der Spritze

Pflanzenschutzgerätekontrollen im Frühjahr 2010

Nach der heute gültigen Pflanzenschutzmittelverordnung besteht für alle Pflanzenschutzgeräte, sofern sie keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurden, ein Verwendungsverbot (bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit). Dies führt neben der Ordnungswidrigkeit nach dem Pflanzenschutzgesetz auch zu einem Verstoß gegen Cross-Compliance -Vorgaben und wird mit einer Kürzung der Förderprämie geahndet.

Eine gute Vorbereitung auf den Kontrolltermin sorgt bei Landwirten und Prüfern für entspannte Gesichter.

Foto: landpixel

Bei der obligatorischen Pflanzenschutzgerätekontrolle hat sich das Frühjahr als Hauptkontrollzeitraum herauskristallisiert. Die Landmaschinen Fachbetriebe bieten überwiegend in den Monaten März bis Juni Kontrolltermine an (siehe Terminplan für Pflanzenschutzgeräteprüfung 2010 in dieser LW-Augabe).

Läuft die Gültigkeit der Plakette im ersten Halbjahr ab, sind die in diesem Zeitraum angebotenen Termine wahrzunehmen. Viele Werkstätten halten aus Kosten- und Platzgründen die Prüfeinrichtung nur in einem bestimmten Zeitraum bereit.

Vorgaben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Nach den seit dem 1. Juli 1993 geltenden gesetzliche Bestimmungen und den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten müssen alle Pflanzenschutzgeräte im Abstand von zwei Jahren durch amtlich anerkannte Kontrollstellen überprüft werden. Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind lediglich Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

Eine Sonderregelung gilt auch bei Neugeräten. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ingebrauchnahme kontrolliert werden, sofern sie nicht ab Werk mit einer Plakette versehen wurden.

Bei Gebrauchtgeräten für Flächenkulturen umfasst die Kontrolle elf Merkmale, von denen einige durch Messungen überprüft werden müssen.

  1. Antrieb: Funktionstüchtigkeit
  2. Pumpe: Volumenstrom (Messung), Pulsation, Ãœberdrucksicherung
  3. Rührwerk: Funktionsprüfung
  4. Spritzflüssigkeitsbehälter: Dichtigkeit, Einfülleinrichtungen, Skalierung
  5. Armaturen: Funktionsprüfung, Manometereignung (Messung),
  6. Leitungssystem: Dichtigkeit
  7. Filterung: Je ein Filter in Saug- und Druckleitung, sinnvolle Filteranordnung
  8. Spritzgestänge: Stabilität, Ausweicheinrichtung, Hangausgleich
  9. Düsen: Typ und Größe, Querverteilung (Messung bei Flächenspritzgeräten), ist die Messung der Querverteilung nicht möglich (Spezialgeräte) so ist der Einzeldüsenausstoß zu erfassen.
  10. Gebläse: Abschaltung, Luftleiteinrichtung (aber überwiegend bei Raumsprühgeräten)
  11. sonstige Ausrüstungen: zum Beispiel Direkteinspeisung.

Bei einfacher aufgebauten Pflanzenschutzgeräten, wie Schlauch- oder Herbizidspritzgeräten sind nicht alle Bauteile, die in der Kontrollrichtlinie aufgeführt sind, für ihre Funktionsfähigkeit erforderlich und vorhanden. Entsprechend verringert sich der Kontrollaufwand.

Wartung und Pflege verringern den Prüfaufwand

Durch eine entsprechende Wartung und Pflege des Pflanzenschutzgerätes kann der Halter die Prüf- und Reparaturzeiten verkürzen. Besonders ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse zur Prüfung der Pumpenleistung und – wo vorhanden – des Durchflussmessers gangbar sind. Weiterhin werden die Geräte nur in sauberem Zustand kontrolliert, dies bedeutet, dass alle Filter und das ganze System frei von Pflanzenschutzmitteln sein müssen. Sollten hierfür Reinigungsmaßnahmen notwendig sein, haben diese auf den entsprechenden Behandlungsflächen stattzufinden. Es muss vermieden werden, dass Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in die Abwässer gelangen.

Das Spritzfass ist mit reinem Wasser zu füllen. Die Füllmenge sollte etwa der doppelten Pumpenleistung bei Nenndrehzahl entsprechen, in den meisten Fällen 200 bis 400 l Wasser. Das Kontrollpersonal ist verpflichtet verschmutzte Geräte oder mit verunreinigtem Wasser gefüllte Feldspritzen nicht zu kontrollieren. Das bei der Kontrolle verwendete Wasser wird aufgefangen und in das Spritzfass rückgeführt.

Welche Ausstattung ist notwendig?

Bei Gerätehaltern herrscht teilweise Unsicherheit über die Ausstattung ihrer Geräte für die Gerätekontrolle. Eine Nachrüstpflicht mit Injektordüsen besteht nicht. Gleichwohl ist nach den Auflagen der Pflanzenschutzmittel deren Ausbringung ohne die entsprechende Technik teilweise stark eingeschränkt oder in Einzelfällen nicht möglich. Weitere Anfragen betreffen den Spülwasserbehälter. Eine Pflicht zur Nachrüstung bei Gebrauchtgeräten besteht nicht. Bei Neugeräten sind Spülwasserbehälter und Innenreinigungsset seit nunmehr zwölf Jahren Standard. Soll das Pflanzenschutzgerät noch mehrere Jahre eingesetzt werden, kann ein nachträglich angebauter Wasserbehälter die Spülung des Gerätes erleichtern und sich rentieren.

Eine neuere Methode der Innenreinigung von Pflanzenschutzgeräten stellt das „Kontinuierliche Innenreinigungsverfahren“ dar. Hierbei wird über eine separate Pumpe Spülwasser über Innenreinigungsdüsen eingespült und gleichzeitig über die Gerätepumpe auch wieder ausgebracht. Versuche hierbei haben gezeigt, dass durch dieses Verfahren die Konzentration der unverdünnten technischen Restmenge auf unter 1 Prozent gesenkt werden konnte.

Die Kosten für die Gerätekontrolle können je nach Werkstatt unterschiedlich sein. So wird meist ein Grundbetrag genommen und der Kontrollaufwand wird je nach Zeit zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Betrag ist frei verhandelbar und es muss davon nichts an den Staat abgeführt werden. Für weitere Fragen zur Gerätekontrolle steht der Autor beim Pflanzenschutzdienst in Wetzlar unter Tel.: 0641/303-52 13 zur Verfügung. Lothar Hessler, Rp Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen