Kernsperrfrist steht bevor
Ab 1. beziehungsweise 15. November keine Düngung
Der Oktober neigt sich bereits deutlich dem Ende zu und der Termin für das Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche und anderen Düngern mit wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff steht vor der Tür.
Denn vom 1. November bis 31. Januar dürfen auf Ackerland und vom 15. November bis 31. Januar auf Grünland Dünger mit mehr als 1,5 Prozent gesamt N in TM oder mehr als 0,5 Prozent P2O5 in TM nicht ausgebracht werden.
Des Weiteren ist eine Ausbringung nicht erlaubt, wenn Böden durchgängig gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind.
Auf Ackerflächen dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige orgaÂnische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem N oder Geflügelkot nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte ausgebracht werden.
Die Bemessung der Düngermenge entspricht dem aktuellen N-Düngebedarf oder dient als Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh. Die N-Menge darf jedoch insgesamt nicht mehr als 40 kg/ha NH4-N oder 80 kg/ha Ges.-N betragen.
LLH Beratungs-Info – LW 44/2015