Kommunalwahl am 14. März: Chance zur Mitwirkung nutzen!

Kommunale Beschlüsse betreffen oft die Landwirtschaft

Die Listen der Parteien und Wählervereinigungen zur Kommunalwahl am 14. März für die Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sind aufgestellt, die ersten Flyer mit den Kandidaten-Vorstellungen bereits verteilt. Nachfolgend werden einige Themenfelder beschrieben, in denen landwirtschaftliche Betriebe unmittelbar durch Beschlüsse der genannten kommunalen Gremien betroffen sind – oft zu deren Nachteil.

In den Rathäusern werden viele Entscheidungen getroffen, die die Landwirtschaft unmittelbar betreffen. Durch die Kommunalwahl am 14. März werden die kommunalen Parlamente neu gewählt. Landwirte sollten von der Chance auf Mitwirkung Gebrauch machen.

Foto: Ulrich Roth, imago

So liegt beispielsweise die Verpachtung städtischer oder gemeindlicher Grundstücke in der Kompetenz des Magistrats oder des Gemeindevorstands. Die Mitglieder dieser Kollegialorgane sind gemeinsam die Leitung der Verwaltung.

Verpachtung gemeindlicher Flächen

Sie werden nach der Kommunalwahl durch die neu gewählten Gemeindevertreter oder Stadtverordneten nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen gewählt. Ob Grundstücke an einheimische Landwirte oder solche aus Nachbargemeinden verpachtet werden, ob die Pachtzeit fünf, zehn Jahre oder nur ein Jahr beträgt, ob an die Verpachtung Auflagen an die Art der Bewirtschaftung geknüpft werden (Pflanzenschutzmittel-Einsatz, Mitgliedschaft in einem Verband für eine bestimmte Bewirtschaftungsweise) legt dieses Kollegialorgan fest. Es lohnt sich, vor der Kommunalwahl zu erfragen, welche Partei welche Personen in den Gemeindevorstand zu wählen beabsichtigt.

Abwassergebühren bei versiegelten Flächen höher

Die Stadt oder die Gemeinde kann durch ihr Satzungsrecht festlegen, wie die Gebühren beispielsweise für Abwasser ermittelt werden. Das geschah jahrzehntelang durch den Rückgriff auf die Trinkwassermengen, die mit den Kosten der Abwasserreinigung je Kubikmeter multipliziert wurden. In vielen Städten und Gemeinden regelt die Abwasser-Satzung seit einigen Jahren, dass beispielsweise die Hälfte der Kosten für die Aufbereitung der Abwässer wie früher üblich über die verbrauchte Trinkwassermenge errechnet werden. Für die zweite Hälfte der Kosten wird die versiegelte Fläche des jeweiligen Grundstücks herangezogen. Das betrifft landwirtschaftliche Hofreiten mit vielen Betriebsgebäuden oder befestigten Hofflächen, wenn bisher nicht Regenwasser-Versickerungsmöglichkeiten geschaffen wurden, deutlich stärker als Ein- oder Zweifamilienhäuser.

Straßenerneuerung für große Grundstücke teurer

Viele Gemeindestraßen sind in die Jahre gekommen, bedürfen einer Grundsanierung. Die Kosten hierfür tragen bei Vorhandensein einer Erschließungsbeitragssatzung die Anlieger je nach den Festsetzungen der Satzung.

Für landwirtschaftliche Hofreiten in den Dörfern oder Stadtteilen können vier- oder sogar fünfstellige Summen fällig werden.

Da wird die Größe der von der Straße erschlossenen Hofparzelle zum Fluch. Und die komplizierte und teure Ermittlung der Kosten kommen noch oben drauf. Entscheidend ist nicht die Art der vorhandenen Bebauung, sondern einzig und allein, ob Baurecht auf der betroffenen Parzelle besteht.

Eine Hofparzelle mit 2000 bis 3000 Quadratmetern Fläche wird überproportional an den Kosten beteiligt im Vergleich zu etwa 400 oder 500 Quadratmeter großen Grundstücken mit Ein- oder Zweifamilienhäusern darauf.

Manche Kommune hat die Erschließungsbeitragssatzung gänzlich abgeschafft und finanziert die Kosten für eine Grundsanierung über die Grundsteuer. Diese fällt jährlich an, wird von allen Bewohnern gezahlt, ganz gleich ob Mieter oder Vermieter, und ist in der Summe nicht so hoch wie ein Einmalbetrag im vier- oder fünfstelligen Bereich. Eine solche Lösung erfordert Mehrheiten. Und die müssen im Einzelfall organisiert werden.

Landfraß durch Siedlungstätigkeit

Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen für Siedlungstätigkeit ist ein leidiges Thema, von dem die Landwirtschaft negativ getroffen wird. Im Rahmen der Planungshoheit der Kommunen beschließen Städte und Gemeinden selbst, in welchem Umfang der Flächennutzungsplan (FNP) Wohnflächen, Mischgebiete, Gewerbe- oder Industriegebiete in der Zukunft bereitstellen soll. Wird ein konkreter Bedarf durch die Stadt oder Gemeinde festgestellt, entwickelt sie aus dem FNP einen Bebauungsplan, der die genaue Lage mit den Außengrenzen parzellenscharf festlegt, die Wegeführung, Geschossflächenzahl und vieles andere verbindlich regelt und auch Vorgaben für den naturschutzrechtlichen Ausgleich macht.

Der Flächenumfang des jeweiligen Baugebietes und darüber hinaus die Ausgleichsmaßnahmen können einen erheblichen Landverlust zur Folge haben. Wer Schaden von der Landwirtschaft fernhalten will, muss sich frühzeitig darum kümmern, welche Vorstellungen bei den einzelnen Fraktionen, den Mitgliedern des Magistrates und beim Planungsdezernenten, bei Gemeinden ist das in der Regel der direkt gewählte Bürgermeister, vorhanden sind. Hier gilt die Holschuld. Wer blauäugig abwartet, bis ein erster Entwurf zur Offenlage kommt, kann sein blaues Wunder erleben. Um frühzeitig Einfluss nehmen zu können, muss Gesprächsfähigkeit mit den Entscheidern hergestellt und auf Dauer gepflegt werden. Das kostet Zeit und Mühe. Auf die personelle Zusammensetzung der Entscheidungsgremien kann über die Kommunalwahl Einfluss genommen werden. Das kann auch bedeuten, selbst ein Mandat anzustreben.

Der frühe Vogel fängt den Wurm

Je früher Landwirte sich bei einem Planungsprozess einbringen, umso größer kann der Erfolg beim Verhindern negativer Folgen für die Landwirtschaft ausfallen. Die Grundlagen für die Erarbeitung der Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden legt die Regionalversammlung des jeweiligen Regierungspräsidiums im Regionalplan fest. In die Regionalversammlung für den Bereich eines Regierungspräsidiums entsenden Städte und Gemeinden ihre Vertreter. Oft sind das die Bürgermeister, aber nicht immer. Diese beschließen am Ende eines langwierigen Aufstellungsverfahrens den Regionalplan, der von der Landesregierung genehmigt werden muss.

Ein Sonderfall stellt der Regionale Flächennutzungsplan des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (RVFRM) dar. Nach dem Ballungsraumgesetz des Landes wird hier für 75 Städte und Gemeinden im Ballungsraum um Frankfurt herum der FNP nicht mehr von einzelnen Städten und Gemeinden, sondern zentral von der Verbandskammer des RVFRM und der Regionalversammlung Südhessen beschlossen.

Netzwerke aufbauen und pflegen

Um Einfluss auf die Ergebnisse nehmen zu können, ist viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit Entscheidungsträgern und die Pflege eines Netzwerkes unumgänglich. Damit an vielen Stellen Entscheidungsträger auch aus der Landwirtschaft kommen oder der Landwirtschaft wohl gesonnen sind und deren Argumente in den zuständigen Gremien ins Feld führen können, müssen hinreichend viele Landwirte dazu bereit sein, zwei bis drei Jahrzehnte lang kommunale Mandate zu bekleiden. Von nichts kommt nichts.

Erzielte Erfolge bereiten Freude

Vorne die Dinge durch fehlendes Engagement anbrennen lassen und hinterher, wenn der Markt verlaufen ist, Sturm zu laufen gegen demokratisch getroffene Entscheidungen, bringt nur Verdruss. Auf der untersten Ebene eines Staates sind die Möglichkeiten der Einflussnahme bedeutend größer als auf Landes-, Bundes- oder gar Europa-Ebene. Nur Mut! Erfolge durch viel Kleinarbeit zu erzielen, bereitet immer wieder Freude.

Dz – LW 1/2021