Landwirtschaftliche Betriebsgebäude umnutzen
Schlechte Erzeugerpreise, gestiegene Anforderungen an das Tierwohl oder ein fehlender Hofnachfolger: Die Gründe für eine Aufgabe der Tierhaltung (oder gar die komplette Betriebsaufgabe) können vielfältig sein. Doch was soll mit den Wirtschaftsgebäuden passieren? Ein Leerstand ist in aller Regel die wirtschaftlich wenig sinnvollste Variante, die im schlimmsten Fall auch den Zerfall der Gebäudesubstanz bedeutet. Also gilt es, eine adäquate Umnutzungsmöglichkeit zu finden.
Die Umnutzung eines Gebäudes ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig! Egal ob Gebäude von der Milchviehhaltung auf Schweinemast, oder auch zur Lagerhalle oder in Wohnungen/Büroräume umgebaut werden sollen.
Im Außenbereich gilt zudem, dass grundsätzlich nur privilegierte Bauvorhaben (u. a. landwirtschaftliche Bauvorhaben) möglich sind. Sollen hier Wirtschaftsgebäude dem landwirtschaftlichen Nutzen entzogen werden, so ist die erstmalige Umnutzung unter den Vorgaben des § 35 Abs. 4 BauGB möglich, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Liegt das Umnutzungs-Vorhaben im Innenbereich, für den ein Bebauungsplan vorliegt, so bestimmt dieser, welche Umnutzung erlaubt ist und welche nicht. Ist der Innenbereich unbeplant, muss sich die geplante Nutzung nach § 34 BauGB in die Umgebung „einfügen“.
Durch Umnutzung geht der bisherige Bestandsschutz der ehemaligen Nutzung verloren. Dies gilt auch bei Wiederaufnahme der Tierhaltung nach mehrjährigem Stallleerstand. Gerade innerhalb der Ortslage sorgen die Auflagen des Immissionsschutzes (vor allem die Grenzwerte der Geruchsimmissionen) für nur bedingten Spielraum bei der Umnutzung/Wiederaufnahme der Tierhaltung. Wird ein solcher Schritt im Betrieb geplant, sollte im Vorfeld Beratung in Anspruch genommen werden.