Landwirtschaftliche Flächen: Nachweise zum Status sichern

Anbau von Energiepflanzen nicht überall möglich

Für den Anbau von Nutzpflanzen für energetische Zwecke muss der Status der Fläche vom 1. Januar 2008 nachweisbar sein.

Foto: agrarpress

Für die Unterlagen zum Agrar­antrag besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht. Da der Anbau von Nutzpflanzen für energetische Zwecke nur auf Flächen möglich ist, die am 1. Januar 2008 Ackerland waren, gilt es darauf zu achten, dass die Nachweise der Flächenbewirtschaftung (Agrarantrag) über den damaligen Status Ackerland (und nicht Grünland) weiter aufbewahrt werden. Darauf weist das hessische Landwirtschaftsministerium hin. Wer nicht nachweisen kann, welchen Status seine landwirtschaftliche Fläche zum Stichtag 1. Januar 2008 hatte, kann den Aufwuchs von diesen Flächen nicht für energetische Zwecke vermarkten oder selbst nutzen (Artikel 17 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie beziehungsweise Paragraphen 3 bis 6 sowie 8 der Nachhaltigkeitsverordnungen Biokraftstoffe und Biomassestrom).

Im eigenen Interesse sollte daher auch bei Kauf und Pacht auf den Status der landwirtschaftlichen Fläche zum 1. Januar 2008 geachtet und entsprechende Nachweise in die eigenen Unterlagen aufgenommen werden. Hierzu eignen sich die Agraranträge einschließlich der Flächenverzeichnisse der Jahre 2007 und 2008.

HMUKLV – LW 51/2017