Lohntarifvertrag aus 2013 ist weiterhin von Bedeutung

Noch kein neuer Tarifabschluss zwischen LAV und IG Bau

Die Geschäftsstellen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd und des Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinhessen-Pfalz (LAV) erreichen zunehmend Anfragen, welche Tariflöhne zurzeit in Landwirtschaft und Weinbau gelten. Dazu ist festzustellen, dass sich die Betriebe weiterhin am Lohntarifvertrag (LTV) für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinhessen-Pfalz vom 14. Mai 2013 orientieren können.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd empfiehlt den Betrieben, sich bei den Lohnhöhen und den Ausbildungsvergütungen weiterhin am LTV aus dem Jahr 2013 zu orientieren. Dies gilt ab der Lohngruppe 2 aufwärts. Für die Lohngruppe 1 gilt inzwischen der Mindestlohn von 8,60 Euro pro Stunde.

Foto: Rainer Sturm/pixelio

Der genannte LTV ist zwar von der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) zum 30. Juni 2015 gekündigt worden. Bisher ist es aber noch nicht zu einem neuen Tarifabschluss zwischen dem LAV und der IG BAU gekommen. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten über die weitere Tarifpolitik. So gibt es auf Bundesebene unterschiedliche Auffassungen zum Thema Rahmen- und Manteltarifvertrag. Die Gewerkschaft wünscht einen einheitlichen Bundesrahmentarifvertrag. Die überwiegende Anzahl der Landesverbände – zu der auch der LAV Rheinhessen-Pfalz gehört – hat sich gegen einen bundeseinheitlichen Rahmentarifvertrag ausgesprochen. Aus LAV-Sicht soll es vielmehr bei den regionalen Manteltarifverträgen bleiben, um den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen zu können. Auch der Versuch, Tarifverhandlungen auf der rheinland-pfälzischen Ebene zu führen ist bisher gescheitert, da die IG BAU Verhandlungen abgelehnt hat. Zurzeit ist nicht absehbar, wann ein neuer Lohntarifvertrag Rheinhessen-Pfalz zustande kommen wird.

Der Verband empfiehlt den Betrieben daher, sich bei den Lohnhöhen und den Ausbildungsvergütungen weiterhin am LTV aus dem Jahr 2013 zu orientieren. Dies gilt ab der Lohngruppe 2 aufwärts. Die Lohngruppen 1 a und 1 b sind dagegen inzwischen nicht mehr von Bedeutung, da nach dem TV Mindestentgelt ab dem 1. Januar 2017 ein Mindestlohn von 8,60 Euro je Stunde zu zahlen ist.

Bezüglich der Lohnhöhe wird darauf hingewiesen, dass die Tarifkommission des LAV bereits im Juni 2016 seinen Mitgliedsbetrieben eine Tarifempfehlung gegeben hat,

  • für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 eine Einmalzahlung von 300 Euro zu leisten,
  • ab dem 1. Juli 2016 die Löhne um mindestens 1,5 Prozent zu erhöhen.

Diese Empfehlung gilt für alle Arbeitnehmer, die dem LTV unterliegen, also ab der Lohngruppe 2, wie oben ausgeführt. Bei der Tarifempfehlung handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme von Arbeitgeberseite aus.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich landwirtschaftliche Arbeitgeber weiterhin am Lohntarifvertrag aus 2013 orientieren können. Dies gilt sowohl für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse als auch für neu abzuschließende Arbeitsverträge, und zwar für alle Lohngruppen mit Ausnahme der Lohngruppen 1a und 1b. Eine übertarifliche Lohnzahlung bleibt unbenommen.

Ass. jur. J. Schneider, LAV – LW 11/2017