Meldungen an die Tierseuchenkasse 2016
Beantragung von Beihilfeleistungen der TSK
Ende 2015 wurden die Meldebögen für die Tierbestandsmeldung zur Beitragsveranlagung durch die Tierseuchenkasse wieder an alle der Tierseuchenkasse (TSK) bekannten Pferdehalter versandt.

Foto: Setzepfand
Die ebenfalls verpflichtende Anzeige jedes Tierbestandes bei der zuständigen Kreisverwaltung ersetzt nicht die Meldung zur Tierseuchenkasse. Für Pferde ist nach geltender Rechtsprechung jeder Tierhalter, das ist der Besitzer, der die vorrangige Verfügungsgewalt über das Pferd hat, melde- und beitragspflichtig. Pauschalmeldungen von Stallbetreibern, die „nur“ Tierhüter sind, für ihre gesamten Einsteller sind deshalb nicht rechtens. Selbstverständlich können von der Tierseuchenkasse Leistungen nur für die Pferdebesitzer erbracht werden, die ihrer Meldepflicht nachkommen und Beitrag bezahlen.
Die Meldebögen für Pferde sind, wenn nicht online auf der Internetseite der Tierseuchenkasse gemeldet wird, an den Dienstleister der TSK AgroData nach Cottbus zu senden. Esel, Maultiere und Maulesel werden in der Tierseuchenkasse für Pferde geführt. Erfolgt die Meldung nicht bis zum 15. Februar 2016, werden die Tierzahlen von 2015 für die Beitragsberechnung der Tierseuchenkasse übernommen. Erfahrungsgemäß sind diese Zahlen oft nicht aktuell, so dass es im Leistungsfall zu Kürzungen wegen zu geringer Beitragszahlung kommen kann.
Meldung muss bis 15. Februar erfolgen
Rinder müssen weiter online ins Herkunfts- und Informationssystem Tier oder ggf. über den Landeskontrollverband (LKV) gemeldet werden. Für die Meldungen von Schafen, Ziegen und Schweinen sind vor einigen Wochen schon die Meldekarten des LKV verschickt worden, mit denen die Tierzahlmeldungen auch für die Tierseuchenkasse zu erfolgen haben.
Zusätzlich ist in diesem Jahr an alle bei der Tierseuchenkasse registrierten Halter von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ein Antragsformular verschickt worden, der Generalantrag für die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 6 (1/2) der VO (EU) 702/2014. Die Tierseuchenkasse darf Beihilfen nur noch auszahlen, wenn ihr vor Inanspruchnahme der Leistung, für die es eine Beihilfe gibt, der unterschriebene Antrag vorliegt. Also senden Sie den Antrag umgehend an das Dienstleistungsunternehmen AgroData nach Cottbus zurück.
Hier macht die Tierseuchenkasse besonders darauf aufmerksam, dass die Tierseuchenkasse bisher ohne spezielle Information der Tierhalter Leistungen wie die Kostenübernahme für Tierkörperbeseitigung, für BVD- und BHV1-, Brucellose- und Leukoseuntersuchungen im Landesuntersuchungsamt in Koblenz und vieles mehr in Höhe von weit über zwei Millionen Euro jährlich erbracht hat. Das erfolgt in Zukunft nur noch für die Tierhalter, die den Generalantrag auf Beihilfe gestellt haben. Dieser kann in Kürze auch über das Internet unter www.tsk-rlp.de erfolgen.
Der Gesamtkatalog der Beihilfen der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann unter www.tsk-rlp.de/leistungen/ eingesehen werden. tsk – LW 53/2016